Hallo,
ich wollte gestern mit einem Bus der BSAG Bremen fahren. Ich war pünktlich, eine Minute vor Abfahrt an der Haltestelle und als ich dann einsteigen wollte, verschloss der Fahrer die Tür und fuhr los. Ich vermutete, dass er mich nicht gesehen hätte und stellte mich vor dem Bus, damit dieser bremsen muss. Das tat er auch. Ich signalisierte ihm, dass ich einsteigen wolle und ging wieder zur Fahrertür. Dann gab dieser jedoch Gas und fuhr weg.
Der Bus ist offensichtlich eine Minute zu früh abgefahren und ich habe bisher keinen Bewussten Kontakt zu dem Busfahrer gehabt, es liegt also kein persönlicher Konflikt vor.
Jetzt bin ich natürlich sauer und frage mich - was ist mein Recht? Kann ich den werten Herrn rechtlich belangen?
Wenn jemand zB noch nicht im Bus sitzt und auf Grund der auch geringen Bremsung hin fällt,kannst du dafür zur Verantwortung gezogen werden.- Es ist schlichtweg verboten sich vor einem fahrenden Bus zu stellen,bzw ein Bus der weg fahren will zu blockieren.Du wirst auf Grund deines Fehlverhaltens,schlicht weg die schlechteren Karten haben.
Ich widerspreche Pinsel bzgl. einer Nötigungsstrafbarkeit aus dem folgenden Grund:
Die Nötigung verlangt eine Verwerflichkeit des Handelns. Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf.
Wenn sich jemand in dem Glauben vor den Bus stellt, der Busfahrer haben ihn nicht gesehen und daher mit seinem Verhalten beabsichtigt auf sich aufmerksam zu machen um noch mitgenommen zu werden, würde ich dies verneinen. Hier ist weder das Mittel ("sich vor den Bus stellen"), noch der Zweck ("auf sich aufmerksam zu machen um mitgenommen zu werden") verwerflich.
Desweiteren korrespondiert diese Auffassung auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
"Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276)."
Dadurch, dass der Tatbestand der Nötigung so weit gefasst ist, muss man immer auch die Verwerflichkeit des Handelns, daher die Rechtswidrigkeit, entgegen der normalen Gewohnheit positiv feststellen.
Wenn sich irgend ein Fahrgast im Bus wegen deines Verhaltens verletzt hätte, dann hättest du eine Schmerzensgeldforderung am Hals und je nach Schwere der Verletzungen kann das sehr teuer werden.