2

Bundeswehr - welche Kosten werden getragen, welche muss man selber tragen?

Frage von jeffmunce jeffmunce

Hi Community,

ein Kumpel von mir geht ab den 1. April in die AGA (Allgemeine Grundausbildung) im FWD (Freiwilligen Wehrdienst) für 23 Monate. Er hat mir gesagt, dass der Bund die Mietkosten übernimmt solange man über 1 Jahr in seiner Wohnung wohnt, natürlich mit Nachweis (Mietvertrag) ... stimmt das? Weiterhin sagte er mir, dass man ca. alle 3-4 Monate eine Solderhöhung bekommt ... das konnte ich auch auf der Seite der Bundeswehr nachsehen, dort gibt es eine Tabelle - weiß aber nicht, ob das aktuell ist. Das mit den Mietkosten klingt sehr plausibel, denn wie soll man denn mit 777 Euro (Anfangssold, Monat 1-3) seine Miete zahlen und davon leben - dennoch bin ich mir nicht so sicher, deshalb dachte ich, ich frag mal die Community. Wenn das alles so stimmt, dann wäre das ebenfalls ein attraktives Angebot für mich ^^

Hoffe auf nette Antworten :-)

Gruß jeffmunce

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (4)

  • 7
    Antwort von FoxyGreen FoxyGreen

    Für nicht-kasernierte Soldaten ("Heimschläfer") wird die Miete bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Auch sonst wird viel übernommen, was es in der Kaserne umsonst gibt (Essens- und Kleidergeld).

    Die Solderhöhung alle 3-4 Monate stimmt auch, allerdings nur wenn keine Disziplinarverfahren etc. gelaufen sind.

    Kommentar von jeffmunce jeffmunce

    Naja, unter der Woche würde ich in der Kaserne sein, aber am WE würde ich schon gerne Zuhause sein, man hat ja noch Freunde und Familie.

    Kommentar von FoxyGreen FoxyGreenFoxyGreen

    Hier der Gesetzestext:

    § 7a Mietbeihilfe

    (1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.

    (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt

    1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

    2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

    Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

    (3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.

    (4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet. ...

    Kommentar von jeffmunce jeffmunce

    WoW, das nenn ich mal ne richtige Antwort :)

    Demnach würde meine Miete komplett gezahlt werden, da ich bereits schon 2 Jahre in der Wohnung alleine lebe und meine Miete auf 275 Euro kommt. Also bekomme ich Miete + steuerfreies Sold, oder?

    Greetz jeffmunce

  • 6
    Antwort von MojitoTom MojitoTom

    Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen steht einem Wehrpflichtigen, der FWD leistet, in den ersten sechs Monaten seiner Dienstzeit (Probezeit) Unterhaltssicherung gem. § 2 USG zu.

    Wie FoxyGreen bereits erwähnt hat, beinhaltet dies u.a. auch nach § 7a USG eine Mietbeihilfe. Dies jedoch unabhängig vom Alter des Soldaten/ der Soldatin und einer möglichen Kasernenpflicht. Die Voraussetzungen sind im USG festgelegt.

    Zuständig für die Unterhaltssicherung ist die Unterhaltssicherungsbehörde bei der jeweiligen Gemeinde (nicht die Bundeswehr).

    Unterhaltssicherung muss beantragt werden.

    Erste Informationen kann sich Dein Kumpel bei der USG-Behörde bzw. ab April beim zuständigen Rechnungsführer des für ihn zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums holen.

  • 1
    Antwort von Kyokushinkai Kyokushinkai

    Vergiss es!

    Du bist kein Soldat, Du bist ein Bürger der bürgerlichen Art.........gg.........kein Killer.........

  • 1
    Antwort von tiago654 tiago654

    Das Beste ist du gehst zur militärberatung, da kannst du dann noch viel mehr Informationen kriegen.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.