1

Büßt man Rechte ein, wenn man ein Manuskript vorm Druck bereits im Internet veröffentlicht?

Frage von HerrDeWorde HerrDeWorde

Die Veröffentlichung im Internet kann den Sinn eines Beta-Testes oder Faktenabgleiches gehabt haben ODER tatsächlich als Veröffentlichung gedacht gewesen sein, weil zunächst kein Verleger das Zeug drucken wollte, später aber doch.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (3)

  • 0
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von animeartemis animeartemis

    Nachdem die anderen die Frage ja shcon beantwortet haben möchte ich dir noch den Grund beantworten warum es mitunter nicht gut ist etwas im Web vorab zu veröffentlichen.

    Der Grund dafür ist nicht nur die Übertragung der Verwertungsrechte, sondern viel mehr, wenn du ein Buch veröffentlichst bzw. ein Verleger es dir veröffentlicht du daran verdienen möchtest und auch der Verleger.

    Ist das Buch jedoch im Web (legal) verfügbar bedeutet das natürlich das die Leute auch darauf ausweichen (können), daher sie werden sich es gut überlegen ob sie das Buch wirklich kaufen wollen oder ob sie es eher online lesen.

    In Zeiten wo Raubkopien so eine starke Konkurrenz zur Branche geworden sind ist das natürlich ein Zusätzlicher Faktor der auf den Umsatz drücken kann, selbst wenn das Buch nur eine niedrige Auflage hat.

    Für dich persönlich bedeutet es vorallem eines, verkauft sich das Buch gut, wird der Verleger natürlich mitunter auf dich zu kommen und dich fragen ob du Interesse hättest weitere Veröffentlichungen über ihn zu machen.

    Wenn du natürlich bei Verlegern abgeblitzt bist weil sie nicht wollen und es dann eben so veröffentlicht hast und dann ein Verleger sieht "Oh die Leute mögen es" wird die Konsequenz wenn er es dann doch nimmt nicht so groß sein, aber du solltest wenn das Buch zu einem Verlag geht dann auch überlegen ob du es online behalten möchtest oder nicht.

    Ansonsten kann ich den anderen Antworten nichts hinzufügen.

    Kommentar von HerrDeWorde HerrDeWordeHerrDeWorde

    Danke, so ungefähr hatte ich es mir gedacht. Ich würde es eher zur Diskussion ins Netz stellen. Die Druckversion würde dann anders aussehen, nämlich überarbeitet. Aber das ist nur ein möglicher Aspekt und es ist schön, wenn die Antworten das ganze Spektrum abdecken - um so besser kann man planen.

  • 3
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    In aller Regel sehen das Verleger nicht gerne, denn kommt es zum Vertrag, dann überträgt der Urheber dem Verlag sehr umfassende Verwertungsrechte. Wurde das Werk schon öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) dann können die zukünftigen und beabsichtigten Rechte des Verlegers schon stark eingeschränkt sein.

    Nicht abschließend ist entschieden, ob der eingeschränkte Zugriff schon als Veröffentlichung anzusehen ist, da hier das UrhG bei " Öffentlichkeit " von einer Mehrzahl von Personen spricht, jedoch nicht klärt in wiefern, ein eingeschränkter Kreis zu berwerten ist.

  • 0
    Antwort von Peterthb Peterthb

    Die Veröffentlichung im Internet bedeutet zwar freien Zugang (für jeden Nutzer) zum Werk, das Urheberrecht bleibt davon in jedem Fall unberührt.

    Für private Zwecke darf es (der Text) vermutlich verwendet werden. Ich bin allerdings ziemlich sicher, dass die Vervielfältigung zur kommerziellen Zwecken untersagt werden kann.

    Grundsätzlich ist Marken-, Patent- und Urheberrecht ziemlich kompliziert und scheint oft unlogisch. Für sichere und verbindliche Auskunft, kann nur ein Anwalt sorgen, allerdings habe ich auch unter denen schon sehr unterschiedliche Ansichten erlebt.

    Kommentar von HerrDeWorde HerrDeWordeHerrDeWorde

    Mir ist nur bei vielen Ausschreibungen der Satz aufgefallen: Das "Werk" darf noch nirgends öffentlich erschienen sein. - Nun wäre die nächste Frage, ob eine Internetveröffentlichung, für die ein Zugangscode ausgegeben wird, auch als öffentlich gilt. (Sagen wir, dass nur eine beschränkte Anzahl von Leuten [100] Zugriff haben)

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    Leider bin ich mir nicht völlig sicher, gehe aber davon aus, dass ein eingeschränkter Personenkreis nicht als "öffentlich" bezeichnet werden muss. Dabei sollte es egal sein, ob ich die gedruckte Version einer beliebigen Anzahl von Leuten vorlege, oder das auf den, von dir genannten Weg mache. Es bleibt vergleichbar.

    Kommentar von HerrDeWorde HerrDeWordeHerrDeWorde

    Sehe ich auch so, aber wenn mein Gegenüber das anders sieht, hab ich die schlechteren Karten. Recht haben und Recht kriegen ... und dazu noch logisch :-)

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.