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Buchhaltung: Buchungs-Frage

Frage von corday corday

Wie buche ich Leerstände bei Wohnungsunternehmen?

 

Buche ich "Erloösschmälerung" oder "Abschreibung auf Foderungen"?

 

MfG

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Antworten (2)

  • 2
    Antwort von Gabel1953 Gabel1953

    Es müsste meiner Meinung nach eine Erlösschmälerung sein.
    guckst Du hier. Vielleicht hilft das was http://www.docju.de/themen/fibu/e_mietenbuchhaltg.pdf 
    Du hast ja keine Forderung , weil keinen Mieter.

    Kommentar von corday cordaycorday

    habe ich auch dazu tendiert, mit einer meiner eigenartigen erklärung..

    1. gerechtfertigte mietminderungen werden eben auch erlösschmälernd gebucht

    => "gerechtfertigte" leerstände eben auch..

    2. uneinbringliche mieten werden abgeschrieben, sind aber "ungerechtfertigt"

     

    ich guck mir ma da ;)

    danke!

    Kommentar von corday cordaycorday

    da fand ich die Antwort:

     

    "Wenn die Sollstellung der Miete auf Basis der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen wird, so ist die aufgrund von Leerstand nicht erzielbare Miete als Korrekturposten mit Hilfe "Konto 609" zu berücksichtigen.

    Darüber hinaus ist ggf. auch die Stornierung von Forderungen auf  Betriebskostenvorauszahlungen erforderlich (Konto 431 im Soll ansprechen)."

    Kommentar von Gabel1953 Gabel1953Gabel1953

    gerne:-)))

  • 1
    Antwort von Sturmwolke Sturmwolke

    Ich würde erst mal den genauen Sachverhalt klären, bevor ich was buche.

     

    • Welche Forderung willst Du abschreiben und warum?
    • Welchen Erlös willst Du schmälern?

     

    Bei einer leer stehenden Wohnung hast Du doch weder Forderungen, noch Erlöse, die Du abschreiben bzw. schmälern kannst. ???

     

    Kommentar von corday cordaycorday

    aber die sollstellung kommt automatisch und diesen ertrag (=Erlös) muss ich ausbuchen!?

     

    Kommentar von Gabel1953 Gabel1953Gabel1953

    Erlösschmälerungen werden im Soll gebucht, da sie den Ertrag verringern.
    Erlöse, Ertragskonto, Mehrung des EK , deshalb Erlösschmälerung = Minderung
    des EK , da Ertragsminderung.

    Kommentar von Sturmwolke SturmwolkeSturmwolke

    Ich würde das so unterscheiden:

    Wenn die Sollstellung zu Recht erfolgt ist, der Mietvertrag also noch läuft und nur die Wohnung leergeräumt und die Miete uneinbringlich ist, dann würde ich über Abschreibung von Forderungen gehen.

    Wenn die Sollstellung für eine Wohnung erfolgt ist, für die kein Mietvertrag läuft, würde ich das entweder direkt über Mieterlöse (damit korrigierst Du einen zu hoch ausgewiesen Erlös), oder über Erlösschmälerungen buchen.

    Im übrigen finde ich den Link von Gabel1953 nicht schlecht.

     

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