Vor drei Wochenenden war mein Bruder während eines Besuchs bei mir mit meinem Auto unterwegs. Wie es halt so ist, hat er natürlich nicht aufgepasst und ist in einen fixen Blitzer hineingerast. Heute kam der Strafzettel und ich überlege, von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Kann ich das ohne besonderen Grund tun, wenn ich nicht selbst der Fahrer war?
Bruder mit Auto geblitzt – Gebrauch machen vom Zeugnisverweigerungsrecht?
Antworten (14)
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erweherweh
Ich glaube aber, daß Du dann selber dran bist. Da hat sich irgendwann was geändert.
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TrilobitTrilobit
Dir könnte das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Was ist das kleinere Übel?
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TangLangTangLang KANN - meistens aber erst beim 2. mal ^^
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marcopolo79marcopolo79 Fahrtenbuch kann erst auferlegt werden, wenn es eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften war. Im Regelfall immer dann, wenn es Punkte hagelt.
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mystress75mystress75
Kann man machen aber bringt nicht viel außer Ärger! Wenn du sagst es fahren immer andere Leute mit dem Auto kannst du verpflichtet werden ein Fahrtenbuch zu führen das auch kontrolliert wird...ist ein elender Schreibkram!
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Venom1986 Das mit dem Fahrtenbuch wird eher bei höheren Strafen gemacht. Vorher ermittelt die Polizei den Fahrer. D. H. wenn du von deinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machst, dann stehen die mit dem "Tatfoto" Foto vor der Tür und gleichen zunächst dich mit dem "Tatfoto" ab. Stellen sie fest du bist es nicht, dürfen sie die NAchbarschaft befragen, wer der Fahrer ist. Und sie dürfen sich beim EInwohnermeldeamt die Passfotos von dir und deinen Fam.-mitgliedern ziehen und abgleichen.
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Leon97531Leon97531
Du kannst von dem Recht gebrauch machen keine Angaben zu tätigen wenn es sich um dein Bruder handelt.
Den Fahrer anhand der Fotos dann rauszubekommen ist die Aufgabe der Behörde.
Hat für dich keinerlei weiteren Konsequenzen, ein Fahrtenbuch kommt erst bei schwerwiegenderen Verstößen in Frage, oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung in die Punkte geht.
.Ein Zeugensverweigerungsrecht hast du nicht, da dies keine Zeugenbefragung ist, sonder ein Anhörungsbogen.
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cortijerocortijero
Wenn er geblitzt wurde, existiert doch sicher ein Foto. Was willst du da abstreiten? Du wirst ein Fahrtenbuch führen müssen. laß deinen Bruder für seinen Mist gerade stehen.
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Leon97531Leon97531 Er will nichts abstreiten, er will von seinem Recht gebrauch machen zu sagen das er nicht gefahren ist, und keine weiteren Angaben zu machen.
Den tatsächlichen Fahrer zu finden liegt dann an der Behörde. -
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JoeBarkeJoeBarke
Zahle die Strafe und du hast Ruhe. Es kostet sonst zu viele Nerven, weil die cops sitzen am längeren Hebel. Ich spreche aus Erfahrung........
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Sternennebel tja... eigentlich ist er ja auch selber schuld... ;)
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Leon97531Leon97531 Warum ist er selbst Schuld wenn der Bruder zu schnell fährt und geblitzt wird ?
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GutesFragenGutesFragen
Schau mal hier, ob es überhaupt schlimm wird: http://www.bussgeldkataloge.de/ugeschwindigkeit.php
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piachen2009 Es gibt doch die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu zu geben, und da kannst du es angeben. weiss allerdings nicht ob du deinen Bruder angeben musst, damit es angenommen wird.
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docbdedocbde
Ja, kannst Du. Musst dann aber damit rechnen, dass dir die Führerscheinbehörde Auflagen macht, um das in Zukunft zu verhindern: Z.B. können die dir ein Fahrtenbuch verpassen! Also lieber die 30 Tacken zahlen und gut is.
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anjannianjanni
Da er mit dir verwandt ist, darfst Du das.
Allerdings wird man Dir den Verwaltungsaufwand berechnen, schätze ich...
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JotEsJotEs Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
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FenchurchFenchurch
Tun kannst du es. Allerdings wird dir vermutlich ein Fahrtenbuch zur Auflage gemacht und das ist dann schon lästig. Lass deinen Bruder mal schön dafür blechen, was rast er auch so. Und dann noch mit einem geliehenen Auto.
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TangLangTangLang
Jaaaaaaaa
UND
Einspruch !!!!!!!!!!!
Nimm Dir nen Anwalt... Das lohnt meist ^^
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mystress75mystress75 ja für den Anwalt...
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TangLangTangLang Genau... Immer schön "ja" sagen.
Bei mir sinds 3 Einsprüche = 3 siege... Fragen ?
Nein, ein Verwarnungs- oder Bußgeld kann immer nur gegen den tatsächlichen Täter verhängt werden.
Im ruhenden Verkehr gibt es allerdings die Kostentragungspflicht des Halters, d.h., bei Halt- und Parkverstößen können dem Halter des Fahrzeuges die Verfahrenskosten (nicht das Verwarnungs- oder Bußgeld!) auferlegt werden, wenn sich der tatsächliche Täter nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand innerhalb der Verjährungsfrist ermitteln lässt und die Auferlegung der Kosten auf den Halter nicht unbillig ist. Unbillig wäre die Auferlagung der Kosten etwa dann, wenn der Halter sich tatkräftig an den Ermittlungen des tatsächlichen Täters beteiligt hat.
Hab ich wieder was dazugelernt.