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Bring- oder Holschuld?

gefragt von GruitenGruiten am 23.04.2009 um 11:53 Uhr

Wenn ein Gericht entscheidet, dass eine Privatperson einer anderen Privatperson eine Sache herausgeben muss. Ist das eine Bring- oder Holschuld?

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MikeFFM
beantwortet von MikeFFM am 23. April 2009 11:59
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Hilfreichste Antwort

Herausgeben bedeutet nicht Hinbringen. Es ist eine Holschuld! Zweifler mögen das BGB lesen...

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 12:03

Dann gib doch mal ne Quelle im BGB!!!

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 23. April 2009 12:09

Genügt Dir das BGB als Quelle nicht? Nimm das Buch der Schuldverhältnisse. Selbst suchen macht schlau...

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 18:19

Doch das reicht mir in der regel schon. In meinem Palandt und auch in dem Zusatzband des Schuldrechtsmodernisungsgesetzes kann ich Deine Aussage noch nicht einmal als Ausnahme von der regel finden.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 24. April 2009 06:05

Mach es Dir doch nicht so schwer! Der 269 genügt eigentlich. "Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."

Kommentar von Regenmacher am 23. April 2009 12:04

Tut wirklich gut, eine wirklich logische Antwort zu lesen.


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belmondo
beantwortet von belmondo am 23. April 2009 11:54
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Bringschuld!

Kommentar von Regenmacher am 23. April 2009 12:05

Trotz 5x DH, diese Antwort ist falsch.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 23. April 2009 12:11

Tja, ein Blick ins Gesetz spart dummes Geschwätz. Alter Juristenspruch, trotz 5x falschem DH...

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 18:27

Eine ordentliche Quelle bleibst du trotzdem schuldig!!!!

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 24. April 2009 06:03

Hilft Dir § 269 vielleicht weiter?


Volker13
beantwortet von Volker13 am 23. April 2009 11:55
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Bringschuld!


blackpanic
beantwortet von blackpanic am 23. April 2009 11:55
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Bringschuld!!


anonym
beantwortet von tigeroli am 23. April 2009 11:57
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Das kann man so nicht beantworten. Es kommt sicher darauf an, ob Bringen oder Holen zumutbar ist. Zwischen einer Vase und einem Bücherschrank z.B. gäbe es sicher einen großen Unterschied.

Wenn das Gericht das nicht mit entschieden hat, ist es sicher davon ausgegangen, dass man das gütlich regeln kann.

Wenn also derjenige, der etwas bekommen muss, davon ausgeht, dass der andere es womöglich nicht bringen wird, sollte er sich "herablassen", es abzuholen. Um sicher zu gehen, würde ich empfehlen, den Abholtermin vorher schriftlich mitzuteilen.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 23. April 2009 11:55
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Wenn du auf Herausgabe geklagt hast, dann musst du die Sache wohl holen.

Wäre es anders, dann wäre das im Urteil gestanden.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 11:59

Quatsch! Der Begriff Herausgabe sagt es schon..

Kommentar von Regenmacher am 23. April 2009 12:03

Dein Argument ist dumm! Wenn ich etwas heraus geben soll, was mir nicht gehört, dann steht der eigentliche Besitzer vor mir und gebe die Sache heraus.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 23. April 2009 12:13

Eben! Er hat die Sache nur herauszugeben und nicht zu überbringen! Ist das so schwer?

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 18:24

Auch das ist eine Kerze übers Millerntor und nicht zutreffend.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 24. April 2009 06:04

§ 269 BGB sagt: "Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte." Genügt das? Zudem gibt es den juristischen Grundsatz "Warenschuld ist Holschuld, Geldschuld ist Bringschuld." Schon mal gehört?


almmichel
beantwortet von almmichel am 23. April 2009 12:30
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Na wenn du wartest das er dir das Teil bringt ,kannst du warten bis du Schwarz wirst.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 23. April 2009 12:00
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Das hängt von der Begründung im Urteil ab. In aller Regel muß die Sache herausgegeben werden, also dem Begünstigten zur freien Vefügung bereitgestellt werden. Er kann dies dann übernehmen.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 23. April 2009 12:03

Quatsch.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 23. April 2009 12:10

So ist es richtig! Der Transport ist grundsätzlich Sache des Empfängers!

Kommentar von Simple_avatar3smallGruiten am 23. April 2009 12:15

das ist kein wirkliches Urteil. Es geht um einen Pc, der eigentlich schon einer Person zugesprochen wurde. die andere person hat einen auf mitleid gemacht und es geschafft das diese person nun dem pc haben darf.

Ich bin der Meinung die Person sollte sich das Teil selbst abholen. Immerhin war schon alles schriftlich geregelt und nur weil die person das geschafft hat durch heuldrüsensyndrom das teil für sich zu bekommen kann doch nicht verlangt werden dass man ihr den auch noch in dei Wohnung bringen muss.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 23. April 2009 12:27

Egal wodurch er den PC zugesprochen bekam, abholen muss er das Teil selbst!

Kommentar von Simple_avatar3smallGruiten am 23. April 2009 13:00

das wollte ich lesen :-)))


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