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Brief von Inkassobüro erhalten - ohne vorherige Mahnung

Frage von bmwled bmwled

Hallo, ich habe gestern einen Brief von infoscore Forderungsmangement GmbH erhalten.

Es geht darum, dass ich noch eine offene Rechnung bei einem Elektronik Händler habe.

Ich habe mir im März ein Handy bei einem Online Händler bestellt und direkt bezahlt. Die Bestellung wurde allerdings von dem Händler wieder storniert, daraufhin habe ich das Geld von meiner Bank wieder zurück überweisen lassen. Nun, leider zu spät, bemerkte ich, dass der Händler doch tatsächlich das Geld mir noch einmal überwiesen hatte. Deswegen stand mein Kundenkonto mit dem Betrag im Soll. Der Betrag und Gebühren (63,00€ nur für die Gebühren!?!) wird nun gefordert. Daraufhin habe ich dem Händler angeschrieben und gefragt, warum keine Mahnungen geschickt wurden?

Es wurde mir folgendes geantwortet:

Sehr geehrter Herr *******,

vielen Dank für Ihre E-Mail an *****.

Wir hatten Ihre Bestellung storniert und Ihnen mit der Stornierungs E-Mail mitgeteilt, dass wir Ihnen den Rechnungsbetrag wieder auf Ihr Konto zurücküberweisen. Dieses ist am 09.03.2011 erfolgt. Es wurde Ihnen der Rechnungsbetrag in Höhe von 71,98 Euro auf Ihr Konto zurück gebucht.

Ihre Rücklastschrift erfolgte am 10.03.2011. Somit erfolgte eine Doppelerstattung für die bestehende Bestellung.

Am 10.04.2011 - erfolgte eine Erinnerung zur Rückzahlung

Am 29.03.2011 - 1. Mahnung zur Rückzahlung

Am 12.04.2011 - 2. Mahnung zur Rückzahlung

Die E-Mails gingen alle an die von Ihnen hinterlegte E-Mail Anschrift:


Somit ist die Post vom Inkassobüro gerechtfertigt und muss von Ihnen beglichen werden.

...]

Jetzt meine Frage an die Experten:

Ist der Brief vom Inkasso gerechtfertigt?

Grüße & vielen Dank!

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Antworten (9)

  • 1
    Antwort von LondonerNebel LondonerNebel

    Der Händler behauptet, gemahnt zu haben. Hast Du tatsächlich keine entsprechenden Mails bekommen? Und was ist mit der Erinnerung zur Rückzahlung vom 10.04.? Auch nicht bekommen? Schon irgendwie seltsam, zumal die Daten so nicht stimmen können...

    Aber wie dem auch sei, es besteht ohnehin keine gesetzliche Verpflichtung zur Mahnung. Das ist ein freundliches Entgegenkommen des Gläubigers, mehr nicht!

    Kommentar von bmwled bmwled

    Mahnungen erreicht mich nicht. Liegen vermutlich im Spam

    Kommentar von LondonerNebel LondonerNebelLondonerNebel

    Ahja... Aber die Erinnerung vom 10.4. ist angekommen und nicht im Spam gelandet oder wie? So einen intelligenten Mailaccount brauche ich auch, der Mahnungen automatisch in den Spamordner verschiebt... Aber wie gesagt, es nutzt alles nix, Mahnungen sind keine Pflicht des Gläubigers.

    Kommentar von bmwled bmwled

    Also es wurde nur per Email gemahnt. Gerichtlich fehlt da aber der Zustellungsbescheid oder?

    Kommentar von LondonerNebel LondonerNebelLondonerNebel

    Nein! Welchen Teil von "eine Mahnung ist nicht vorgeschrieben" hast Du nicht verstanden? Es ist völlig legal, was der Händler macht! Bezahl und gut ist.

    Kommentar von bmwled bmwled

    ALSO, taumeln sich hier einige selbst ernannte Spezialisten?! Ich habe nun mit einem Rechtsanwalt gesprochen. Die Forderung des Inkasso ist nichtig!! Der Online Händler kann den Versand der drei Mahnungen NICHT nachweisen. Mir wurde geraten dem Inkasso Unternehmen nur die Hauptforderung zu überweisen...

    Kommentar von LondonerNebel LondonerNebelLondonerNebel

    Bist Du sicher, dass es ein echter Rechtsanwalt war? Der wäre nämlich kaum auf die Mahnungen eingegangen, weil sie völlig irrelevant sind... Und in dem Moment, wo Du etwas an das Inkassounternehmen überweist und nicht an den Händler, erkennst Du die Beauftragung und Forderung des Inkassounternehmens an. Denk doch mal nach, bevor Du so einen Mist schreibst! Oder erkundige Dich wirklich bei einem studierten Juristen!

    Kommentar von rainerendres rainerendresrainerendres

    Der Versand der emails lässt sich in der tat nicht vor Gericht nachweisen Vertrete ebenfalls die Meinung des Rechtsanwaltes - allerdings würde ich die Kosten für den Lastschriftstorno direkt auf das Konto des Elektronikladens überweisen und nicht an Infoscore ! 10 € zweckgebunden mit entsprechenden Zusatz im Überweisungsträger Gegenüber Infoscore würde ich die Forderung vollumfänglich zurückweisen und den rechtsweg anheim stellen . Im selben Schreiben die Kontaktaufnahme per telefon sowie die weitergabe meiner daten gem BDSG untersagen

    Kommentar von rainerendres rainerendresrainerendres

    Die unstrittige HF natürlich ebenfalls überweisen

  • 1
    Antwort von koitzsch koitzsch

    Überweise dem Händler sofort heute die 71,98 Euro. Vermutlich werden die dann kaum die 63,00 Euro einklagen wollen, da der Betrag für ein Gerichtsverfahren zu gering ist.

    Kommentar von bmwled bmwled

    Vielen Dank erst einmal. Ich habe den Händler mittlerweile ein zweites Mal kontaktiert und gemeint, er solle mir Bankverbindung und Verwendungszweck zur Überweisung schicken. Als Antwort kam folgendes zurück:

    [...

    Die Mahnung ist eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung. Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen Erklärungen nur dann einer bestimmten Form, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 125 BGB). Da eine gesetzliche Bestimmung für Mahnungen nicht vorhanden ist, ist diese an keine bestimmte Form gebunden und kann daher mündlich, schriftlich und per Fax oder auch E-Mail erfolgen.

    Befolgen Sie bitte die Zahlungsanweisung des Inkasso Büro.

    ....]

    Sollte ich den Betrag einfach unter Angabe des zuletzt verwendeten Verwendungszwecks zurück überweisen und gut ist?

    Grüße

    Kommentar von rainerendres rainerendresrainerendres

    ...plus die Rücklastschriftgebühren !!!

    Kommentar von koch234 koch234koch234

    den Betrag einfach unter Angabe des zuletzt verwendeten Verwendungszwecks zurück überweisen plus die Rücklastschriftgebühren und gut ist

    ;-)

  • 0
    Antwort von sophiababy sophiababy

    Der Brief vom Inkasso ist gerechtfertigt. Wie bereits mehrmals geschrieben wurde, muß der Händler keine Mahnung schreiben. Er darf die Rückerstattung über ein Inkassobüro einfordern. Ich würde die Rückerstattung und die Inkassogebühren von 45 € an das Inkassobüro überweisen.

    Kommentar von rainerendres rainerendresrainerendres

    Er darf die Rückerstattung über ein Inkassobüro einfordern

    Klar darf er das in der freien Marktwirtschaft

    Die Kosten für die Beauftragung des ext Inkassodienstleister darf er auch selber tragen

  • 0
    Antwort von timbojimbo timbojimbo

    Sei bloß vorsichtig mit sowas!! Zur not frag einen Anwalt! Nur wenn du dir WIRKLICH sicher bist, das du dort bei dem Händler bestellt hast und auch die mails gekommen sind (zur not im Spamordner schauen)!

    Normalerweiße sollte eine SERIÖSE Mahnung per Post oder sogar Einschreiben kommen!! https://www.deutsche-anwaltshotline.de/emailberatung/info/index.php?gclid=CMeo9e... frag mal lieber nen Anwalt!

    vlg

  • 0
    Antwort von Radar69 Radar69

    Wenn wir mal davon ausgehen, dass die E-Mails wirklich versendet wurden und der Händler auch das Einschalten eines Inkassobüros angedroht hat, ist das Schreiben leider gerechtfertigt.

    Ich gehe mal davon aus, dass das alles so passierte, wie der Händler es geschrieben hat, denn E-Mails kann man einfach nachvollziehen und kontrollieren. Vor allem, wenn der Händler auch das Rückerstatten der Gelder angekündigt hat, musst Du leider auch die Gebühren der Rücklastschrift übernhemen.

    Du solltest daher schnellstens mit InfoScore in Verbindung treten und eine Zahlungsvereinbarung treffen.

    Ich würde das in die Schublade "Schlecht gelaufen" stecken, die Forderung begleichen und alles wird gut.

    Gruß Radar

  • 0
    Antwort von Inkasso Inkasso

    Spätetstens seit dem 30.03.2011 im Verzug. Somit ist der Verzugsschaden voll erstattungsfähig. Lediglich die Höhe der Gebühren sind ein wenig beunruhigend. Ist hier eventuell auch noch die MwSt auf die Gebühren berechnet worden oder warum sind es 63 Euro.

    Hier können maximal 45 Euro an Inkassogebühren angefallen sein. Eventuell noch ein Paar Cent Zinsen sowie eine Mahngebühr in Höhe von max. 5 Euro. Würde dieses doch besser Mal überprüfen.

    Kommentar von bmwled bmwled

    45€ Inkassokosten 18€ Kontoführungsgebühren

    Kommentar von Inkasso InkassoInkasso

    Kontoführungsgebühren? Die spinnen doch gewaltig. Lediglich die 45 € sind sowiet in Ordnung, der Rest nicht! Das ist absolut sicher!

    Kommentar von bmwled bmwled

    Nein, auch die nicht! Das ist der Anwaltsregelsatz. Inkasso dürfen höchstens die Hälfte nehmen....

    Kommentar von rainerendres rainerendresrainerendres

    **AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11****** . ...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

    AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

    AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).

    AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens

    Kommentar von Inkasso InkassoInkasso

    So ein Unfug wo steht den das?

  • 0
    Antwort von hugowallstreet hugowallstreet

    Hä ich glaub der Verkäufer hat sich mit den Daten etwas vertan. 10.04. erinnerung 29.03. 1. mahnung ----passt irgendwie nicht.

    naja jedenfalls muss der Verkäufer beweisen das er dir eine schriftliche Mahnung geschickt hat.

  • 0
    Antwort von Wapiti64 Wapiti64

    Ja. Was viele nicht wissen: Mahnungen sind eine reine Freundlichkeit der Händler. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nun ist das zwar nicht so nett, aber juristisch einwandfrei.

    Überweise ihm sein Geld (Du bist eigentlich auch verpflichtet, Deine Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen und hättest es dann ja merken müsssen), und gut ist.

    Ist zwar ärgerlich wegen der Gebühren (die mußt Du auch nicht mit überweisen, denn auch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage, aber dann nerven sie Dich noch zwei bis drei Jahre deswegen), aber nun weißt Du ja Bescheid.

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    Antwort von Litizicke Litizicke

    schau nach ob die beiden mahnungen bei dir im spam gelandet sind, wenn nicht dann bestätige glaubhaft (schriftlich)das du diese neiden mails nicht erhalten hast, die gebürhern für das inkassobüro sind dann nicht rechtens, die mahngebühren schon, denn du wußtest ja das der händler sozusagen doppelt erstattet hatte

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