2

Brief vom Inkassounternehmen, obwohl bisher keine Mahnung eingegangen ist- geht das?

Frage von andreamaria andreamaria

Hallo,

gerade flattert mir ein Brief eines Inkasounternehmens ins Haus, in dem ein Tierarzt von mir insgesamt fast 150 Euro einfordert.

Ich habe mir die Rechnung rausgesucht- rund 50 Euro- und sie war eigentlich als bezahlt markiert. Nun habe ich mal nachgeschaut und irgendiwe hab ich wohl wirklich vergessen, die Rechnung zu überweisen :/

Nun habe ich aber seitdem- und das ist schon fast ein habes Jahr her- noch nie eine Mahnung des Tierarztes erhalten. Ich weiß auch warum, denn die Sprechstundenhilfe hat meine Adresse und sogar meinen Namen falsch notiert- da ich aber zur Notfallsprechstunde dort war und entsprechend aufgeregt ist mir das nicht aufgefallen.

Das Inkassounternehmen hat ja meine Adresse auch rausgefunden- ist das rechtens, dass ich ohne vorher nur eine Mahnung erhalten zu haben rund 100 (!) Euro mehr bezahlen muss.

Vielen Dank schon im Voraus für Tipps und Ratschläge!

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (13)

  • 4
    Antwort von Reisswolf53 Reisswolf53

    Mahnung muss nicht mehr sein nach jüngster Rechtssprechung! Aber Du hast rechtliche Mittel, dagegen vorzugehen. Als erstes mit dem Tierarzt sprechen.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Gegen eine berechtigte Forderung rechtlich vor zu gehen ist nicht ratsam, das kann ganz gut kosten Verursachen. Die Hauptforderung würde ich auf alle Fälle direkt beim Tierartzt begleiche + die Kosten für die Adressermittlung und vieleicht 5€ für den Verzugs. Der Inkassofirma würde ich dann nur mitteilen das ich die Hauptforderung beim TA beglichen habe.

  • 2
    Antwort von soulsaver soulsaver

    Ja das rechtens!

    In Ö und D ist der Gläubiger NICHT dazu verpflichtet, eine Mahnung zu schicken!

    Tipp: Überweise einfach die € 50,00 an den Tierarzt, warte noch 3,4 Bausteinbriefe vom Inkassounternehmen ab und dann ist Ruhe! :-)

    Kommentar von Baby55 Baby55Baby55

    Das glaubst du aber nur! Die werden dir ziemlich auf die Nerven gehen und einfach 50 Euro überweisen ist auch nicht mal soo ohne. Man muss mit denen sprechen sonst gibts richtig ärger.. SOWAS hatten wir auch mal gehabt und wir worden von einen mal besser belehrt. Lieber zahlen als nachher das dreifach zubezahlen

    Kommentar von leanderchen leanderchenleanderchen

    Das halte ich für sehr gewagt! Denn in Deutschland ist der Schuldner verpflichtet, die Inkasso-Kosten ebenfalls (neben dem "ursprünglichen" Rechnungsbetrag) zu bezahlen! Die 50 EUR an den TA zu überweisen, wird nicht helfen, denn der will "seine" Kosten für das Inkasso-Unternehmen ja ebenfalls bezahlt bekommen! Einfach mal abzuwarten, wird nur zu immer mehr Kosten führen!

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Du vergisst eines Dabei es dürfen nur Zielführende Maßnahmen in Rechnung gestellt werden, also z.B eine Adressermittlung. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist bei slchen Forderungen nicht zielführend, da man genausogu einen Anwalt beauftragen kann eine gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, den nur damit kann man seine Forderung rechtsverbidlich sichern.

    Kommentar von Dorfrocker DorfrockerDorfrocker

    Weiß nicht,ob das so hinhaut.Wenn der Tierarzt seine Forderung abgetreten hat,hat er ja seine Kohle schon.Und das Inkassounternehmen ist dann der Besitzer der Forderung,also Dein Gegenpart.Richtig?

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Ich würde noch die Kosten für die Adressermittlung dazu rechnen und nur die Inkassogebüher nicht begleichen. Den Die Adressrecherche war nun mal Notwendig

    Kommentar von soulsaver soulsaversoulsaver

    Nur mal zur Info: Ich war jahrelang für ein Inkassoinstut tätig. Wenn der Gläubiger erst sein Geld hat, kann das Inkassoinstut nichts mehr tun. Und keine Inkassofirma der Welt hat bis jetzt Ihre Kosten eingeklagt, wenn die Hauptforderung beglichen war. Warum? Weil es aussichtslos und ein zu hohes Kostenrisiko wäre!

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Da gebe ich dir Recht aber die Kosten für die Adressermittlung sind keine Inkassokosten. Ich würde die wenn sie sich im Rahmen halten mit übeweisen, den das waren Kosten die der Tierarzt nicht vermeiden konnte. Die Inkassokosten würde ich allerdings auch nicht mit Überweisen, die Inkassofirma holt die sich die dannn halt beim Auftraggeber, das ist auch der Grund warum die den Schuldner nicht Verklagen.

    Kommentar von soulsaver soulsaversoulsaver

    Glaubst ned, das der TA dem Inkassoinstitut die Adresse gegeben hat?

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    andreamaria hat doch selber geschrieben das die Adresse nicht korrekt war. Ich gehe nicht davon aus das der TA die korrekte selber ermittelt hat. Sie hätte übrigens mit einem Blick auf ihrer Rechnung sogar selber feststellen könne das die Angaben nicht stimmen. Es tut mir leid, aber in diesen Fall sehe ich da schon einige Versäumnisse beim andreamaria. Auch ein TA hat das recht für seine Arbeit bezahlt zu werden. Die Inkassokosten mussten nicht sein, die Kosten für die Adressermittlung schon.

    Kommentar von soulsaver soulsaversoulsaver

    Tja, wenn Sie das Geld hat, dann kann Sie natürlich die Inkassokosten zahlen. Es ist aber nicht notwendig!!

  • 1
    Antwort von rainerendres rainerendres

    Zahl die hauptforderung plus 5 € Mahngebühr unangekündigt direkt aufs Konto des Ursprungsgläubigers und ignoriere dieses 1 Inkassoschreiben !! Warte auf das 2 Inkassoschreiben und weise gegenüber dem Inkassobüro - ohne auf das 1 Schreiben einzugehen - die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurück !! Setze das Inkasso im selben Schreiben zusätzlich darüber in kennn tis das es keine offene Forderung gibt. Verweise auf den rechtsweg ! Schläft nach 3 bis 3 Bausteinbriefen ein bzw wird ausgebucht Die aufgelisteten Gebühren sind übrigens nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig : Das weiß auch das Inkassobüro !!

    AG Osnabrück

    Az.: 44 C 307/00

    Verkündet am: 11.01.2001 Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

    (AG Berlin Mitte vom 01.09.2009

    Geschäftsnr. 8 C 118/09)

    “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

    AG Zossen: Az. 2 C 229/06

    --vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden. Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

    AG Krefeld

    6 C 407/06 vom 29.08.2006 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen. Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

    AG Bochum Urteil 75 C 187/06 -- v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku) BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3

    Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06

    --, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

    AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
    AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98

    Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

    AG Wiesbaden 92 C 3458/07 -- - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern

    LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04

    Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig, weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären. Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will. Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren. Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.

  • 0
    Antwort von Peter96 Peter96

    Schau dir mal die Rechnung an. Ich war in der letzten Zeit mehrmals in privatärztlicher Behandlung. Auf den Rechnungen stand: "Nach Ablauf der Zahlungsfrist geraten Sie ohne weitere Mahnung in Verzug". So gesehen, hast Du vielleicht Pech.

  • 0
    Antwort von romar1581 romar1581

    Ja ist es! Der Tierarzt hat einfach keine Lust sich mit dem Eintreiben der Rechnung bei säumigen Zahlern rumzuärgern. Er hat die offene Rechnung an das Inkassounternehmen "verkauft".

    Der eigentliche Fehler liegt ja bei dir. Zahle und gut ist es. Eventuell Ratenzahlung erbitten.

    Verbuche es unter "L" wie Lebenserfahrung.

    Du solltest aber trotzdem bald reagieren. So ein Inkassounternehmen ist Profi, die kennen alle rechtlichen Möglichkeiten und werden sie auch nutzen.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Ja in Inkassounternehmen sitezn Profis, nur die Wissen verdammt genau wie weit sie gehen dürfen. Fordern können die viel, die Frage ist aber welche Kosten sie wirklich geltend machen dürfen und welche nicht. Die Inkassogebühr wird regelmäßig von den Gerichten den Schuldnern nicht aufs Auge gedrückt. Bei Anwalts und Adressermittlungskosten sieht das natürlich anders aus.

  • 0
    Antwort von chrischimachine chrischimachine

    da muss man halt mal abwechslungsweise seine rechnungen bezahlen, die hilfe hast du ja auch in anspruch genommen, also kann man auch bezahlen, oder nicht?

  • 0
    Antwort von bubbiebaerli bubbiebaerli

    Seit ein paar Jahren ist es so das niemand mehr eine Mahnung schreiben muss, nach 30 Tagen ist man automatisch in Zahlungsverzug wenn man nicht vorher gezahlt hat. Also ist dieses Schreiben vom Inkasso rechtens.

    Kommentar von andreamaria andreamariaandreamaria

    Der Mitarbeiter des Inkassounternehmens meinte aber, dass der TA Mahnungen geschrieben hätte. Immerhin muss ich ja fast 50 Euro Mahngebühren zahlen- ohne die Kosten des Inkassounternhemens

  • 0
    Antwort von Mizi59 Mizi59

    Rufe beim Inkassobüro an/oder beim Tierarzt....Biete ihnen an,dass ihr Euch in der Mitte trefft....da könntest Du ev.Glück haben,dass Du " NUR " 100,-Euro bezahlen musst...

    Kommentar von soulsaver soulsaversoulsaver

    Falscher Weg!

  • 0
    Antwort von bienemaja79 bienemaja79

    Ich hatte letzens so einen ähnloichen Fall, obwohl ich die bestellte ware zurück geschickt hatte, aber egal.. Auf meine Frage warum ich den nie eine Mahnung erhalten habe, sagte mir die Dame beim Inkassounternehmen das heutzutage niemand mehr verpflichtet sei eine Betrag anzumahnen.. Es müsste nur die Zahlungsfrist abgewartet werden und dann könnte das Inkassoverfahren eingeleitet werden..

    Kommentar von bienemaja79 bienemaja79bienemaja79

    Hier mal was interessantes:

    Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB)

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung

  • 0
    Antwort von Jennyyyyy Jennyyyyy

    Leider ja...!! Du musst deine Rechnungen bezahlen und bist dafür veantwortlich!

  • 0
    Antwort von dermichi1 dermichi1

    Ja ist es, jetzt darfst/musst du dich mit dem Inkasso rumschlagen

  • 0
    Antwort von ProPhiL ProPhiL

    nein, es ist definitiv nicht rechtens. Einer Rechnung muss eine Mahnung folgen. Wie hoch stehen die chancen das du die einfach übersehen hast?

    Kommentar von soulsaver soulsaversoulsaver

    So ein Blödsinn! Wenn man keine Ahnung hat, sollte man besser nichts sagen!!

    Kommentar von ProPhiL ProPhiLProPhiL

    Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB).

    Kommentar von bienemaja79 bienemaja79bienemaja79

    @ ProPhil: Wo auch immer du das her hast, das ist absolut falsch!!!

    Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB).

    Kommentar von ProPhiL ProPhiLProPhiL

    und genau das muss auch auf der Rechnung draufstehen.. "Entscheidend aber ist eine Neuregelung, die den Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug setzt. Der Schuldner hat 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu zahlen – sonst tritt automatisch und ohne weitere Hinweise der Verzug mit allen Folgen ein. --->Allerdings gilt diese Regelung gegenüber Verbrauchern nur, wenn diese im Vorfeld darauf hingewiesen wurden." !<- Betonung Vorfeld.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Eine rechnung ohne Zahlungsziel ist sofort fällig. Da gibt es leider kein Hintertürchen mehr.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    und du glaubst wirklich das kein Zahlungsziel auf der Rechnung stand? Ich gehe mal davon aus, da stand schon so etwas drauf.

    Kommentar von leanderchen leanderchenleanderchen

    @ProPhiL: Falsch!

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Einer Rechnung muss keine Mahnung folgen. Der Tierarzt kann durchaus die Kosten in Rechnung stellen die Notwendig waren die Adresse zu ermitteln. Der Gläubiger ist nur verpflichtet keine Unnötigen Kosten zu verursachen.

    Kommentar von ProPhiL ProPhiLProPhiL

    Wenn man dieser Behauptung folgt würde ich sagen, der Tierarzt hat unnötige Kosten verursacht. Eine Zahlungserinnerung hätte auch gereicht..

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Wie sollte er die den zustellen lassen ohne korrekte Adresse? Bitte lies doch mal genau was andreamaria geschrieben hat.

    Kommentar von bubbiebaerli bubbiebaerlibubbiebaerli

    ProPhil du liegst absolut daneben !!!

  • 0
    Antwort von crazyrat crazyrat

    Rechtlich gesehen ja.

    Es gilt die Regelun g, dass eine Rechnung, wenn nicht auf der Papier anders geregelt, binnen 30 Tagen bezahlt werden muss. Dannach kann der Verkäufer/Händler/Behörde gleich an ein Inkasso-Unternehmen gehen.

    Kommentar von ProPhiL ProPhiLProPhiL

    hast du dafür eine Quelle?

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Das findest du im BGB. Wen du eine Rechnung nicht bis zum Ende der Zahlungsfrist zahlst bist du im Verzug. Der Gläubiger kann dann Sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und dir zustellen lassen. Das mit dem Inkassounternehmen ist so eine Sache, da ja auch ein gerichtlicher Mahnbescheid ziehlführend ist, können die Inkassokosten regelmäßig nicht eingeklagt werden, wohl aber Anwaltkosten.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.