Der Vertrag muss notariell beglaubigt werden. Dager muss auch die nachtragliche Genehmigung bei einem Notar durchgeführt werden. Entweder bei dem Notar, der den Vertrag beurkundet hat, oder bei einem andern Notar, der von dem beurkundenden Nptar eine Audfertigung des Vertrags zur Genehmigung erhalten hat. Der Vertrag ist wirksam, sobald der beurkundenden Notar die Genehmigungserklärung erhält. Bis dahin ist der Verkäufer allerdings schon an den Vertrag gebunden. Nur wenn die Genehmigung nicht in vernünftiger Frist (i.d.R. 4 Wochen)erfolgt, wird der Vertrag platzen, d.h. von Anfang an unwirksam werden. Der Notar wird dann Gebühren in Rechnung stellen. Der Verkäufer kann unter Umständen Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertragsabschluß geltend machen (also Kostenersatz, kein Schadenersatz wegen Nichterfüllung!)
Der Kaufvertrag ist aber trotzdem sofort gültig? Oder erst dann, wenn die Vollmacht vorliegt?
Das ist eine gute Frage. Eigentlich nicht. Wenn derjenige der nicht selbst unterschrieben hat, später nicht die Vollmacht nachreicht, ist der Vertrag ja nichtig.