Ein Verein mit ca. 100 Mitgliedern ist sehr aktiv, hat aber keine Satzung und der gewählte Vorstand handelt im Kollektiv. Ist das mit dem BGB vereinbar?
Antworten (7)
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1Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
FelixguidoFelixguido
Nicht alles, was sich Verein nennt, ist auch im Sinne des Gesetzes tatsächlich ein Verein. Die Gesetzeslage ist eindeutig und hat für Vereinsgründung und -führung verbindliche Bestimmungen, die zu erfüllen sind. Daher ist eine Nachschau im Vereinsgesetz zur Klärung eurer Frage unerlässlich.
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1Antwort von
vereinsmeiervereinsmeier
Das geht in Ordnung. Beim nichtrechtsfähigen Verein sind Handelns- und Haftungsregeln gleich wie bei der Gesellschaft GmbH oder GbR. Derjenge der handelt, haftet auch dafür. Handeln mehrere so haften sie gesamtschuldnerisch. Somit ist dies mit dem BGB vereinbar. Die von anderen empfohlene Regelung in der Satzung ist eigentlich genauso wenig notwendig, wie eine schriftliche Satzung. Grundlage hierfür ist der § 54 BGB. Bei einem rechtfähigem Verein ist dies anders. Hier gilt der § 26 BGB, der die Benennung der vertretungsberechtigten Personen in der Satzung verlagt.
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1Antwort von
Guppy194Guppy194
einen Vorsitzenden braucht man nicht, aber einen Vorstand:
§ 26 BGB:
Vorstand;
Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
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1Antwort von
Kristall08Kristall08
Entweder seit Ihr ein "altrechtlicher" Verein (gegründet vor 1900) oder Ihr MÜSST eine Satzung haben. Und einen Vorstand. Sonst geht das nicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsrecht
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0Antwort von
PumuklPumukl
Vielen Dank an Alle. Ich sehe ich komme um ein intensives Einlesen in das BGB nicht herum.
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eine Satzung ist nicht erforderlich; ist keine Satzung vorhanden, sind die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff) anzuwenden