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Brauche hilfe beim schreiben

Frage von PuroTschawo PuroTschawo

hallo geht es um folgendes hatte ne anzeige wegen diebstahl und eine verhandlung und jetzt bekomm ich brief von polizei ich soll zur ed behandlung klommen oder soll einspruch einlegen , also in meinem urteil steht nichts das ich da hin gehen soll nun braUCHE ich hilfe beim vormulieren , ich will einfach schreiben das ich nicht möchte das eine ed behandlung gemacht wird weil es nicht vom gericht angeordnet wurde und das ich es nicht einsehe da der wert des diebstahles 10 euro betragen hat wie schreib ich das am besten?

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Antworten (5)

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    Antwort von helmutgerke helmutgerke

    Bei dir ist demnach, eine Anzeige bzw. eine Verhandlung aufgrund eines Diebstahls i.H.v. rd. 10,00 EURO bereits abgeschlossen und nun kommt ein Schreiben der Polizei zur Aufforderung der ED-Behandlung.

    In der dir vorliegenden Vorladung wird doch sicherlich in Paragraph benannt auf die sich die Polizei nun zur erkennungsdienstlichen Behandlung stützt.

    Nach § 81b 1 StPO kann diese ED-Behandlung gegen deinen Willen durchgeführt werden, weil die ED-Unterlagen für ein aktuell vorliegendes Verfahren erforderlich sind.

    Nach § 81b 2 StPO handelt es sich um ein sogenanntes polizeipräventives Verfahren. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt.

    Womit begründet denn die Polizei im Vorladungsschreiben, warum denn nun die durchführenden Maßnahmen erforderlich sind.

    Also im Klartext, wenn du als Ersttäter bei einem Diebstahl auffällig wurdest und das Verfahren bereits abgeschlossen ist, dann teile der Polizei in einem kurzen Brief mit, dass eine Begründung fehlt und du daher den avisierten Vorladungstermin nicht folgen wirst.

    Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde weiterleiten.

    Also wie geschrieben, zunächst noch einmal genau schauen, was steht im Vorladungsschreiben.

    Kommentar von Dabbel DabbelDabbel

    Du hast wirklich gut geschrieben. Jedoch

    Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde weiterleiten.

    wenn es sich um eine ED nach 81 b 2. Alt. handelt (wovon ich ausgehe), es also Verwaltungshandeln ist, ist der StA aus dem Schneider. Es folgt ein Widerspruch mit Antwort durch die anordnende Behörde (die Polizei), ggf. dann eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Letztlich wird die ED mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt.

    Ich persönlich gebe dem Widerspruch keine große Chance.

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    Antwort von Dabbel Dabbel

    Wonach soll die ED-Behandlung durchgeführt werden?

    § 81 b StPO, 1. Alternative (Kann bei Verweigerung durch den Ermittlungsrichter angeordnet und mit Zwang durchgesetzt werden, dürfte aber in deinem Fall wohl weniger zutreffen) oder

    § 81 b Stpo, 2. Alternative (eine der wenigen strafprozessualen Vorschriften, gegen die verwaltungsrechtlich vorgegangen werden kann).

    oder etwa aufgrund des Polizeigesetzes (auch hier Verwaltungsrecht)

    Sicher kannst du etwas dazu schreiben und in den Widerspruch gehen. Ich denke aber, dass der Widerspruch nicht viel bringt, die ED wird durchgeführt, es dauert halt nur etwas länger. U.U. ist sogar der Widerspruch kostenpflichtig.

    Nimm es mir nicht übel, wenn ich deine Schreibe sehe und du willst einen Widerspruch durchsetzen, dann brauchst du professionelle Hilfe vor Ort - also einen Rechtsanwalt.

    Kommentar von helmutgerke helmutgerkehelmutgerke

    der Fragesteller soll sich folgenden Link durchlesen, hier insbesondere den Punkt 3

    In welchen Fällen kann gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO Erfolg haben?

    http://www.123recht.net/Erkennungsdienstliche-Behandlung--81b-StPO-FAQ-vom-Rechtsanwalt-__a35151.html

    Zu deinen Ausführungen sei lediglich bemerkt, dass ein selbst gefertigter Widerspruch nicht kostenpflichtig ist.

    Kommentar von Dabbel DabbelDabbel

    Zu deinen Ausführungen sei lediglich bemerkt, dass ein selbst gefertigter Widerspruch nicht kostenpflichtig ist.

    kommt drauf an...

    die Fertigung des Widerspruchs ist natürlich nicht kostenpflichtig - wenn ich mich hinsetze und den Widerspruch schreibe, an wen soll ich zahlen.

    Nein, das was ich meine, ist, dass die Bearbeitung des Widerspruchs durch die Behörde (von Land zu Land unterschiedlich) kostenpflichtig sein kann. Ohne Vorauszahlung kann es durchaus sein, dass der Widerspruch erst gar nicht bearbeitet wird. Ich habe bei Widersprüchen gegen meine Bescheide grundsätzlich erst dann geantwortet, wenn die Gebühr bezahlt wurde.

    Der Link ist übrigens recht informativ, ich kannte ihn noch nicht.

  • 0
    Antwort von jockl jockl

    Geklaut hast Du und gegen eine Verhandlung kannst Du nichts machen. Wenn Du friedlich zu der Verhandlung gehst, bekommst Du min. ein paar auf die Finger klopft.

    Wenn Du nur 10 x 10 € klaust sind das auch 100 €

    So wie Du schreibst, solltest Du besser garnichts schreiben.

    Kommentar von PuroTschawo PuroTschawo

    und so wie du lesen tuhst solltest du nichts schreiben ! weil ich die verhandlung schon längst hatte du mega schlauer

    Kommentar von Leon97531 Leon97531Leon97531

    @ PuroTschawo

    So wie DU schreibst, solltest du es tunlichst unterlassen anderen das falsche Lesen vorzuwerfen.

    Denn so wie Du schreibst, ist eine falsche Interpretation des von dir geschriebenen vorprogrammiert.

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    Antwort von mininito mininito

    Im Grunde ist es egal um welchen Wert es geht auch bei 3 € oder 0,25 € ist ein Diebstahl ein Diebstahl. Da du ein Urteil bekommen hast schriftlich werden darin wahrscheinlich Auflagen drin stehen die du erfüllen musst ( denke ich mir) lese es dir nochmal durch und wenn du immer noch nicht Klar kommst dann geh doch einfach hin und frage nach... warum , wieso, weshalb....

    Zum Anwalt kannst du auch gehen mit etwas Pech musst du den auch noch bezahlen .

  • 0
    Antwort von panscho66 panscho66

    Nimm die einen Anwalt, das ist am Bestens.

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