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Brauch ich einen Erbschein?

Frage von Volkerfant Volkerfant

Hallo, meine Mutter ist gestorben und mein Vater (80 J.) ist nun Alleinerbe. Aus gesetzlicher Sicht bin ich und meine Geschwister aber erbberechtigt. ich habe aber nicht vor, meinen Pflichtteil einzuklagen und sagte das der Notarin beim Nachlassgericht. Diese sagte, ich müsse trotzdem einen Erbschein beantragen. Also wurde das gemacht, weil ich mich belehren ließ. Heute kommt eine Rechnung vom Nachlassgericht über 270 € für die Bestellung eines Erbscheines. Bin ich von der Notarin übers Ohr gehauen worden? Hätte ich gar keinen Erbschein gebraucht? Warum benötige ich einen Erbschein, wenn ich gar nichts erbe? Ich hatte leider keine Ahnung vom Erbrecht und habe sie immer noch nicht. Vielen Dank an die Person, die meine Fragen beantworten kann.

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Antworten (2)

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    Antwort von osmond osmond

    Hi, hättst ihn wohl nicht benötigt - aber man weiß ja nie. Schaue Dir bitte den Link an. Gruß Osmondhttp://www.asp-rechtsanwaelte.de/erbrecht_krefeld/erbrecht_erbschein.htm

    Kommentar von osmond osmondosmond

    http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-7202/testamente_aid_130375.html

    Zitat: Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erstellt, ist es vollkommen ausreichend, wenn der Erbe diese Dokumente zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll dem Nachlassgericht vorlegt“, so Rechtsanwalt Tanck. Doch auch wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, ist ein Erbschein nicht unbedingt erforderlich. „Hat der Verstorbene seinem Erben zu Lebzeiten bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch über den Tod hinaus gültig ist, genügt diese, um sich als legitimer Berechtigter auszuweisen“, so Tanck. „Die Erteilung eines Erbscheins ist meist auch hier entbehrlich, zumindest, wenn sich keine Immobilien im Nachlass befinden.“

    Der Verzicht auf einen Erbschein ist besonders bei großen Vermögen von Vorteil. Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird auch die Erteilung des Erbscheins. Hinterlässt der Verstorbene zum Beispiel ein Vermögen von 50 000 Euro, fallen für dessen Erstellung 132 Euro an; bei 100 000 Euro sind es 207 Euro, bei 200 000 357 Euro usw....

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