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Bonusrückzahlung wirksam bei Austritt am 30.06.?

Frage von sunmoonstar123 sunmoonstar123

Hallo, ich habe vor meinen derzeitigen Job zum 30.06. zu kündigen und eine neue Herausforderung in einem anderen Job anzunehmen. Ich weiß von Kollegen, die im letzten Jahr zum gleichen Zeitpunkt gekündigt haben, dass sie den von der Firma gezahlten Bonus für das vorherige Jahr (Auszahlung mit dem Februargehalt) bei Kündigung bis zum 30.06. zurückzahlen mussten. In meinem Arbeitsvertrag steht davon nichts, nur dass man keinen Rechtsanspruch bei freiwilligen Zahlungen hat (aufgelistet sind hier Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Im beiliegenden Schreiben für den Bonus wird auf bestimmte Bonusrichtlinien hingewiesen, die ich aber nie ausgehändigt bekommen bzw. unterschrieben habe. Weiß jemand inwieweit es rechtens ist, dass der AG die Zahlung zurückfordert wenn sogar im Schreiben auch noch ausdrücklich auf die erbrachte Leistung im Vorjahr hingewiesen wird? Für Hilfe bedanke ich mich schon einmal im Voraus.

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Stichtagsregelung muss klar erkennbar sein Im vorliegenden Fall entschied das BAG nun, dass Stichtagsklausen wie diese nur dann Gültigkeit besitzen, wenn sie in Abhängigkeit von der Höhe der Bonuszahlungen geregelt werden. Das Gericht hob dabei vor allem auf das Transparenzgebot ab. "Der Arbeitnehmer soll wissen, was auf ihn zukommt, wenn er den Arbeitsvertrag unterschreibt", erklärt Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt. "Entscheidend ist, dass der Arbeitsvertrag den Stichtag in Abhängigkeit von der Größe der Bonuszahlung regelt. Diese beiden Faktoren müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen", erklärt die Expertin den Urteilsspruch der Arbeitsrichter. Dabei müsse der Arbeitgeber nicht einen bestimmten Betrag einfügen. "Es genügen auch abstrakte Angaben zum Bonus wie etwa die Zahlung eines Monatsgehaltes. Sind aber unterschiedlichen Bonushöhen denkbar, dann muss eine konkrete Staffelung der Stichtage im Arbeitsvertrag festgelegt sein", so die Anwältin.

    So ist also denkbar, dass der Stichtag bei kleineren Beträgen bis zu ein oder zwei Monatsgehälter innerhalb des ersten Quartals liegt. Liegen die Beträge zwischen drei und sechs Monatsgehältern, liegt er innerhalb des zweiten Quartals. Bei Boni über dieser Größenordnung könnte der Stichtag beispielsweise der 30. September sein. "Wichtig ist, dass der Mitarbeiter klar erkennen kann, für welche Bonushöhe welcher Stichtag gilt." Allerdings enthielten die Arbeitsverträge durchaus feine Unterschiede, was den tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung angeht. "Es gibt Verträge, die sehen die Auszahlung zum Jahresende vor. Kündigt der Arbeitnehmer dann im Folgejahr vor dem Stichtag, so muss er das Geld wieder zurückzahlen. Eine solche Regelung zwingt den Arbeitnehmer also, selbst bereits erhaltenes Geld wieder zurück zu geben", erklärt Wißler. Andere Klauseln sehen eine Auszahlung erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Stichtag noch nicht gekündigt hat.

    http://www.bankmagazin.de/index.php;do=show/site=bm/sid=GWV/alloc=202/id=7552/site=bm/lng=de

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    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Nach deiner Darstellung hast du mE gute Chancen, dich gegen eine Rückforderung erfolgreich zu wehren.

    1. müssen Rückzahlungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sein und

    2. wird eine Zahlung, die eine "Belohnung" für eine zurückliegende Leistung erfolgt wegen späterer Kündigung kaum zurück gefordert werden können.

    Wenn auf Bonusrichtlinien hingewiesen wird, muss der AG dem AN diese auch aushändigen. Tut er das nicht, sind sie auch nicht wirksam.

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