Was kann einen erwarten, wenn man mit blauen Standlichtern erwischt wird?
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danielstolzdanielstolz
das deine betriebserlaubniss erlicht und du es stehen lassen kannst. wenn du gut wegkommst darft du bis zu dir nach hause oder in eine werkstatt fahren und must es ausbauen lassen und dann zum Tüv zur kontrolle.
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phaetononephaetonone
20 Euro weniger in der Tasche
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LaurenzDOLaurenzDO kommste nicht mit aus !
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ShaggnarShaggnar Das geht ja noch! ;)
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miccymiccy
An Ort und Stelle ausbauen,musst Du die!
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ShaggnarShaggnar Und weißt du wie es mit Bußgeld bzw. Strafe aussieht?
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miccymiccy Weiss ich nicht mehr genau,ist schon länger her,als wir es hatten.
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ShaggnarShaggnar Aber ich denke jetzt keine Punkte oder "sehr" hohe Strafen?
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miccymiccy Nein Punkte nicht.
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ShaggnarShaggnar Guuut xD
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Sachse1Sachse1
Gesetzeslage Bei Autolampen gilt: vorn weiß, hinten rot, an den Seiten gelb. Ausnahme: die Blinker. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlaubt am Auto nur weißes Licht, um die Straße zu beleuchten (§ 50 StVZO). Auch die Begrenzungsleuchten (Standlicht) müssen weiß sein (§ 51 Abs. 1 Satz 4 StVZO). Gefärbte Standlichter (mit Kappen oder lackiert) sind verboten. Derselbe Paragraf schreibt vor, dass der niedrigste Punkt der Begrenzungsleuchten zudem mindestens 35 Zentimeter über der Fahrbahn liegen muss. Damit ist auch die so genannte Unterflurbeleuchtung nicht erlaubt.
Verkauft werden dürfen Leuchtmittel dieser Art trotzdem, denn StVO und StVZO gelten nur auf öffentlichen Straßen. Auf Privatgelände dürfen Fahrzeuge mit solchen Leuchten fahren. Durch die Montage verlieren sie jedoch die Allgemeine Betriebserlaubnis und die Zulassung. In der Regel erlischt auch der Versicherungsschutz.
Laut Aussage der Polizei, es kommt unter anderem auf die Anzeige der jeweiligen Kontrolle an, auf alle Fälle, Geldstrafe (gibt pauschal keinen Festbetrag), einige Punkte, vorübergehende Stillegung, bzw. kann auch sofort in die nächste Werkstatt beordert werden, Kosten sind natürlich Deine, eventueller Verlust des Versicherungsschutzes, kein TÜV.
Würde Dir raten, dieses "Lichtspiel" wieder rückgängig zu machen, so ein großer Effekt und Nutzen ist dabei sowieso nicht vorhanden im Gegensatz zu eventuellen Folgen. Irgendwann werden diese eintreten, früher oder später.
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Sachse1Sachse1
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze B. (Fahrzeuge) III. (Bau- und Betriebsvorschriften) 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fährzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für 1.
Parkleuchten, 2.
Fahrtrichtungsanzeiger, 3.
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), 4.
Arbeitsscheinwerfer an a)
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b)
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, 5.
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1.
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2.
Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3.
Anhängern zur Beförderung von Booten, 4.
Turmdrehkränen, 5.
Förderbändern und Lastenaufzügen, 6.
Abschleppachsen, 7.
abgeschleppten Fahrzeugen, 8.
Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9.
fahrbaren Baubuden, 10.
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 11.
angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, 12.
Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgem nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
Ich hab immer Ersatzlämpchen dabei und der Umbau dauert nur wenige Sekunden.
riskiere es lieber nicht weil du nur rennerei im nachhinein hast ich kenne das weil ich mal zu große felgen drauf hatte da sind die mir bis nach hause hinterhergefahren und ahben mir nen zettel gegeben. dann muste ich straffe zahlen weil es nicht eingetragen war und zum tüv mit der karre und mir einen nachweiß geben lassen das ich die Reifen getauscht habe und diesen wieder auf der Polizei abgeben.
vorallem kostet das alles geld weil der tüv macht auch nix umsonst.
ach du schei...! das ist echt krass. naja bisher ging bei mir noch alles gut mit den Standlichtern. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet ist sieht die eh nicht mehr ohne genau hinzugucken.
schon aber wenn du mal irgendwo stehst hast du nen zapfen. ich stand damals zb bei mac donalds und habe meinen Bürger mit genuss gegessen da kamen die und meinten sie musten mal ne kontrolle machen so ala blasen und das ganze spektrum.