2

BITTTEEEEEE UM HILFE

Frage von Moosacher Moosacher

Hi, ich war auf gut deutsch gesagt so blöd und hab mich bei melango.de angemeldet. In der anmeldung Musste ich name, adresse, e-mail angeben. Da stand zusätzlich noch "firma" drin wo ich einfach was reingeschrieben habe (bin nicht selbstständig) und hab die AGBs akzeptiert. So, 2 tage spater hab ich ein brief von melango erhalten wo sie mich aufvordern den betrag in höhe von 285€ zu zahlen. Ich habe dort angerufen und wollte den "vertrag" rückgängig machen sprich von meinem wiederrufrecht gebrauch machen darauf hin antworteten sie mir dass zwischen B2B kein wiederruf gib. Anschliessend erwähnte ich dass es ein versehen war und ich nicht selbstständig bin. Der herr am telefon meinte "dann haben sie ein grösseres problem da sie versucht haben zu betrugen, im zweifelsfall müssten sie den betrag uberweisen und gleich kündigen".
Bitte um dringende hilfe. Wie soll ich nun vorgehen, soll ich die 285€ zahlen oder nicht? Kann mir rechtlich was passieren wenn ich nicht zahle? Was soll ich machen? Danke im vorraus

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (9)

  • 3
    Antwort von Helmi123 Helmi123

    Gehe mal auf diese Seite:

    http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/10/amtsgericht-dresden-weist.h...

    Da hat sogar eine Firma vor Gericht gegen melango gewonnen! :)

    PS: Auch die Kommentare dazu lesen.

  • 2
    Antwort von KaffeeKoma KaffeeKoma

    klingt nach abzocke ich google ma bin auch schomma ins sowas reingetappt und hab nicht gezahlt und die schicken mir bis heute post. wenn es abzocke ist musst du erst reagieren wenn ein gerichtlicher bescheid kommt, da musst du "ablehnen" ankreuzen. steht auf jeden fall als abofalle drin

    Kommentar von ToffeCaramel ToffeCaramelToffeCaramel

    Guter Rat, braucht man aber Nerven zu. Aber mach es so . Und schaue mal nach, was du unter dem Firmennamen alles im Netz findest.

  • 1
    Antwort von tomminator89 tomminator89

    Hallo Leute, ich habe soeben ebenfals ein schreiben von Melango.de erhalten da ich mich vor 2 tagen auf dieser Internetseite angemeldet habe. Ich habe mich auf IT-Recht und Rechtsbezüglichen Internetseiten ausrreichten über den entstandenen Vertrag informiert und habe eine Antwortemail an Melango.de zurückgesendet.

    Auf Ihrer Hompage ist zwar ausdrücklich vermerkt das diese Emailadresse keine Kontaktadresse für Anfragen rund um die Mitgliedschaft ist aber es ist eine Günstige(keine Portokosten), Rechtliche und somit formale Wiederrufsbelerung !

    Ich denke es ist euch eine große Hilfe dies als Musterschreiben zu verwenden.

    Antwortschreiben

    Dein Anschreiben / Adresse

    Melango GmbH 12. Obergeschoss Neefestraße 88 09116 Chemnitz Bundesrepublik Deutschland

    Seehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Schreiben mache ich von meinem Wiederrufsrecht gebrauch.

    Ich Wiederrufe somit vor der zwei Wochen Frist die Vertragserklärung in Textform. Somit genügt die Wahrung der Widerrufsfrist mit der rechtzeitigen Absendung des Widerrufs.

    Fals Sie Einwände bezüglich meines Wiederrufs haben, Siehe folgenden blogspot:

    http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/10/amtsgericht-dresden-weist.h...

    Ich Zitiere:

    Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil ist.

    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Max Mustermann

  • 1
    Antwort von tomminator89 tomminator89

    Hallo Leute, ich habe soeben ebenfals ein schreiben von Melango.de erhalten da ich mich vor 2 tagen auf dieser Internetseite angemeldet habe. Ich habe mich auf IT-Recht und Rechtsbezüglichen Internetseiten ausrreichten über den entstandenen Vertrag informiert und habe eine Antwortemail an Melango.de zurückgesendet.

    Auf Ihrer Hompage ist zwar ausdrücklich vermerkt das diese Emailadresse keine Kontaktadresse für Anfragen rund um die Mitgliedschaft ist aber es ist eine Günstige(keine Portokosten), Rechtliche und somit formale Wiederrufsbelerung !

    Ich denke es ist euch eine große Hilfe dies als Musterschreiben zu verwenden.

    Dein Anschreiben / Adresse

    Melango.de GmbH 12. Obergeschoss Neefestraße 88 09116 Chemnitz Bundesrepublik Deutschland

    Seehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Schreiben mache ich von meinem Wiederrufsrecht gebrauch.

    Ich Wiederrufe somit vor der zwei Wochen Frist die Vertragserklärung in Textform. Somit genügt die Wahrung der Widerrufsfrist mit der rechtzeitigen Absendung des Widerrufs.

    Fals Sie Einwände bezüglich meines Wiederrufs haben, Siehe folgenden blogspot:

    http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/10/amtsgericht-dresden-weist.h...

    Ich Zitiere:

    Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil ist.

    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Max Mustermann

  • 1
    Antwort von monsterLuigi monsterLuigi

    Naja ich glaube melango hat dazu gelernt, wer jetzt nicht richtig lesen tut hat ein kleines Problem ^^

    (Vertragsinformationen Durch die Anmeldung entstehen Ihnen Kosten von 285,60 Euro.)

  • 1
    Antwort von whiteTree whiteTree

    Nix zahlen, nicht da anrufen (soweit ich weiß, 0900-Nummer)!

    Bekannte Vertragsfalle, wo einem eine kostenpflichtige Mitgliedschaft untergeschoben wird, die meist in den AGB und einer separaten Preisliste versteckt ist, selten klein gedruckt auf der Seite angegeben wird. Gestaltung wechselt, von Tag zu Tag und je nachdem, wie man zur Registrierung kommt (Google-Anzeigen, bestimmte Artikel).

    Das mit Strafanzeigen wegen Betrug gegen Privatanmelder ist Käse, mit solchen müssen die sich vielmehr massenhaft rumschlagen...

    Offiziell richtet sich die Seite nur an Gewerbetreibende, und ob die Regeln für Gewerbetreibende gelten, entscheidet einzig, ob man wirklich Gewerbetreibender ist, nicht, ob irgendwo steht "nur Gewerbetreibende", man ein Häkchen gesetzt oder einen Fantasie-Firmennamen angegeben hat! Seriöse B2B-Händler verlangen auch Nachweise, z.B. Gewerbeschein-Kopie.

    Ich halte es für Privatleute/Verbraucher für relativ ungefährlich, die nerven mit weiteren Schreiben, treten das ganze ggf. auch an Inkassos ab. Mehr als Drohungen und immer neue Fantasieforderungen kommen selten.

    Sollte wirklich ein echter gerichtlicher Mahnbescheid kommen (nicht durch die Müllschreiben von Melango und Inkassos zum Ignorieren gerichtlicher Post verleiten lassen!): unverzüglich vollumfänglich gegenüber Gericht widersprechen, bei Klage unbedingt mit Anwalt verteidigen!

  • 1
    Antwort von hannabr hannabr

    Schau mal hier:

    http://www.zdnet.de/news/41538441/melango-de-wegen-abofalle-zum-zweiten-mal-als-...

    Das Urteil ganz unten könnte interessant für dich sein.

  • 1
    Antwort von KaffeeKoma KaffeeKoma

    am besten du gehst auf die seite der verbraucherzentrale und suchst dir dort ein schreiben raus.... da gibt es so vorlagen dann machst du n screenshot von der seite ziemlich doof, dass du da angerufen hast. auf jeden fall noch weiter googeln und wenn das wirklich ne abofalle ist dann keinesfalls zahlen. (ich hab aber grad gelesen, dass da einige leute schon sammelklagen machen). wie gesagt erst reagieren wenn etwas vom gericht kommt. die inkassofirmen müssen nicht prüfen lassen was die an ansprüchen stellen. wenn es vor gericht gehen würde, würde es erst geprüft und damit kommen die dann nicht durch. also beruhigen und stark bleiben

  • 1
    Antwort von hannabr hannabr

    Die Reaktion von Melango.de ist schon recht seltsam. Mache von deinem Widerrufsrecht als B2C-Kunde Gebrauch und schicke das Ding per Einschreiben raus. Schreibe zudem, dass der Eintrag mit der Firma ein Versehen war und du keine Firma besitzt. Ein Zeuge sollte evtl. dabei sein, wenn du diese Erklärung in den Umschlag tust und den Brief versendest...wer weiß, wie die bei Melango drauf sind.

    Zahle das Geld nicht, sondern suche dir einen Anwalt, wenn die sich mit dem Widerruf nicht zurieden geben!!!! Lass dich dann von ihm beraten...denke, der Vertrag kann angefochten werden.

    Kommentar von ToffeCaramel ToffeCaramelToffeCaramel

    Nicht als Einschrieben mit Rückschein, dass nehmen sie oft nicht an, sondern als Einwufeinschrieben. Das gilt als Zugestellt, wenn der Briefträger es einwirft. Annahme kann nicht verweigert werden. Ist auch günstiger

    Kommentar von whiteTree whiteTreewhiteTree

    Vorsicht mit Widerruf oder Kündigung, nicht indirekt Vertragsschluss zugeben! Stattdessen Vertragsschluss und Forderung ohne jede weitere Begründung bestreiten und nur mit Stichwort "hilfsweise" widerrufen und kündigen.

    Einschreiben+Rückschein ist aber beweissicherer, wird gerade bei Widerspruch gegen fragwürdige Forderungen empfohlen. Es gibt auch noch die Zustellung per Gerichtsvollzieher, die ist aber relativ teuer (ich glaub ca. 15€). Zuviel für diesen Müll.

    Ist eh nur proforma, die nehmen sich davon nichts an. Nützt nur gegen ungerechtfertigte Schufaeinträge durch Inkassos (wenn man es beweisen kann), sonst relativ sinnfrei. Die mahnen und drohen munter weiter, und vor Gericht (wenn es soweit kommt) ist das doch eher Nebensache.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.