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Bitte um genaue Erklärung zwischen "Sonderrechten" und "Wegerechten"

Frage von saftbraten saftbraten

insbesondere bei Verwendung Sicherheitsdiensten, Energieversorger, Gasversorger. Um schlüssige Verweise wird gebeten.

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Antworten (4)

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    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von PepsiMaster PepsiMaster

    Sonderrechte (gem. §35 StVO) gibt es personenbezogen (für Angehörige von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz u.a.) oder organisationsbezogen (Fahrzeuge des Rettungsdienstes). Wenn die Voraussetzungen des §35 vorliegen, sind diese Personen oder Fahrzeuge von den Vorschriften der StVO befreit (z.B. Ampeln, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw.), natürlich nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (gem. Abs. 8). Außerdem gibt es besondere Rechte für Bau- und Reinigungsfahrzeuge (Abs. 6).

    Blaulicht in Verbindung mit Einsatzhorn (sog. Wegerecht, §38 StVO) ordnet an, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Das blaue Blinklicht alleine ordnet dies nicht an, sondern hat lediglich eine Warnfunktion. Welche Fahrzeuge diese Einrichtungen haben dürfen, regeln die §§52 u. 55 StVZO.

    Private Sicherheitsdienste haben keine Sonderrechte gem. §35, mir ist auch nicht bekannt, dass sie Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn besitzen.

    Bei Gasversorgern gibt es z.T. solche Fahrzeuge, da sie im Falle von Leitungsdefekten zur Absicherung und Reparatur schnell vor Ort sein müssen.

    Kommentar von saftbraten saftbratensaftbraten

    diese Antwort ist sehr Aufschlussreich, vielen Dank.

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    Antwort von vesparoller vesparoller

    Bei Sonderrechten gibt's ein eingeschränktes + ein uneingeschränktes Sonderrecht. Uneingeschränkte Sonderrechte haben alle Kfz mit eingeschaltetem Blaulicht + Martinshorn (nur beides zusammen !). Eingeschränkte Sonderrechte haben z.B. Müllabfuhr (Halten im absoluten Halteverbot, aber nicht bei rot über die Ampel) oder Kehrmaschinen/"Besenwagen" (dürfen auch sehr langsam fahren).

    Ein (im Grundbuch eingetragenes) Wegerecht bezieht sich darauf, daß Du diesen speziellen Weg (z.B. über ein Privatgrundstück) nutzen darfst, auch wenn es z.B. der Eigentümer oder ein Verkehrsschild verbietet.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Der Begriff "Wegerecht" war hier mit Sicherheit in einem anderen Kontext gemeint. Wegerechte haben Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Horn. Es ordnet an, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben.

    Kommentar von PepsiMaster PepsiMasterPepsiMaster

    Sonderrechte haben nichts mit Blaulicht und Martinshorn zu tun! vgl. hier §35 (Sonderrechte) und §38 (Blaulicht und Martinshorn, Wegerecht) der StVO.

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    Antwort von Reiswaffel87 Reiswaffel87

    Sonderrechte sind idR personenbezogen. So kann ein Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr auf der Anfahrt (im Privat-PKW!) zum Gerätehaus Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das wäre beispielsweise das Überschreiten der zukässigen Höchstgeschwindigkeit. Da das für andere Verkehrsteilnehmer aber nicht ersichtlich ist, muss er hierbei besonders vorsichtig sein. Gefährden darf er selbstverständlich niemanden.

    Wegerechte hat man laut Gesetz nur, wenn man Blaulicht und Horn nutzt. Es ordnet an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer unverzüglich Platz machen müssen.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    In erster Linie ist es erstmal uninteressant, welches Fahrzeug Wegerechte in Anspruch nimmt. Wenn das Fahrzeug Sondersignal an hat, muss man Platz machen. Ob ein Fahrzeug eine Sondersignalanlage haben darf, entscheiden die Behörden.

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    Antwort von redead118 redead118

    Sonderrechte beinhaltet das Misachten von Einbahnstraßen, Ampeln, Schildern, Geschwindigkeiten (jeweils nur bei Rechtfertigung durch die Umstände; Ein Kehrfahrzeug darf bspw. lediglich gegen Einbahnstraßen fahren, nicht jedoch über rote Ampeln etc.)
    Das Wegerecht beinhaltet zusätzlich, dass andere Fahrzeuge Platz machen müssen.

    Kommentar von PepsiMaster PepsiMasterPepsiMaster

    gute Antwort, das Wegerecht beinhaltet die genannte Anordnung allerdings nicht zusätzlich, sondern eben nur diese Anordnung (alle anderen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen). Das Wegerecht ist vollkommen separat zu den Sonderrechten zu betrachten.

    Kommentar von redead118 redead118redead118

    Mhm ja, aber ist es denn auch separat zu benutzen?
    Nimmt man, wenn man Wegerechte in Anspruch nimmt, nicht automatisch auch Sonderrechte in Anspruch? Wäre ja blöd, sich freie Bahn schaffen zu lassen, und dann an der nächsten Ampel stehn zu bleiben...

    Kommentar von PepsiMaster PepsiMasterPepsiMaster

    Es ist tatsächlich so, dass bei der Inanspruchnahme des Wegerechts (durch Blaulicht und Einsatzhorn) auch meistens Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Dies ist aber wie gesagt nicht immer der Fall.

    Insbes. bei den in §52 Abs. 3 Nr. 3 genannten Fahrzeugen gibt es i.d.R. nur das Wegerecht und keine Sonderrechte.

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