Habe irgendwo etwas von 256,- EUR gelesen. Stimmt das?
Antworten (5)
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1Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
Siam1Siam1
Für die Steuerpflicht dieser Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 EUR. Übersteigen die Einkünfte diesen Betrag, sind sie insgesamt steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit entfällt also völlig, wenn die Freigrenze nur um 1 EUR überschritten wird.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sonstige-einknfte.html
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1Antwort von
EnnoBeckerEnnoBecker
Die Antwort gibt es in § 46 (3) EStG, § 70 EStDV.
Danach sind Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, bis zu einer Höhe von 410 Euro steuerfrei.
Darüber hinaus ist bei Einkünften über 410 Euro das steuerfrei, was übrigbleibt, wenn man den Betrag, der 410 überschießt, von 410 abzieht.
Beispiel:
500 Euro. Das sind 90 mehr als 410, also sind 410-90 = 320 steuerfrei. 180 logischerweise steuerpflichtig.Mich würde interessieren, woher der Betrag 256 genommen wurde.
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guterwolfguterwolf
Wenn du über sonstige Einnahmen ein zusätzliches Einkommen zu einem Gehalt etc. meinst, ist nichts steuerfrei.
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BlueDashBlueDash sonstige einkünfte meine ich
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guterwolfguterwolf ja, ist klar - sonstige Einkünfte zum Gehalt
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BlueDashBlueDash genau
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guterwolfguterwolf wenn du ein Gehalt beziehst musst du alle Nebeneinkünfte versteuern, da gibt es keine Freibeträge, die Kosten, die dir durch die Nebentätigkeit entstehen kannst du absetzen und dann kommt alles in einen Topf
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MortiMorti
Einkommen sind bis 400€ steuerfrei, ansonsten ist die Frage ohne weitere Angaben nicht exakt zu beantworten.
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BlueDashBlueDash Es geht um eine einmalige handwerkliche Tätigkeit in 2009.
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guterwolfguterwolf die musst du m.E. bei der Steuer angeben, wobei 400 € nicht wirklich die Steuer erhöhen.
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MortiMorti genau
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BlueDashBlueDash also steuerfrei ist sowas nie?
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MortiMorti 400€ monatlich im Jahresdurchschnitt, kann also auch mal mehr sein.
"Sie können neben Ihrem eigentlichen Beruf durchaus einen 400-Euro-Minijob ausüben und genießen auch dann die Vorteile der Sozialversicherungsfreiheit dieser Beschäftigung. Dabei ist es jedoch nur möglich, neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in einem, nicht jedoch in mehreren 400-Euro-Minijobs beitragsfrei zu arbeiten."
http://www.arge-sgb2.de/langde/nn437134/Argen/ArgeAschersleben-Stassfurt/SharedDocs/Dateiliste/NV-Broschuere,templateId=raw,property=publicationFile.pdfKommentar von
BlueDashBlueDash Das sind aber keine sonstigen Einkünfte.
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MortiMorti Kommentar von
BlueDashBlueDash Fällt das unter "Einkünfte aus Leistungen"?
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MortiMorti Du meinst Punkt3?:
"3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben."
Ich denke nicht.
Früher wurden die Sonstigen Einkünfte in einer ANLAGE SO angegeben.
Ab 2005 gibt es für die Sonstigen Einkünfte zwei Anlagen > ANLAGE SO und ANLAGE R
>>> In der ANLAGE R sind Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen anzugeben
>>>In der ANLAGE SO sind folgende sonstige Einkünfte anzugeben: Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplitting ( Ehegattenunterhalt )
>Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft (privates Veräußerungsgeschäft) z.B Wertpapiere, bestimmte Termingeschäfte
>usw usw.
http://www.wiso-sparbuch.de/steuerwiki/index.php/ANLAGE_SO
Zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen zählen einmalige Bürgschaftsprovisionen,das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme von Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte usw.
Sehr hilfreiche und gut recherchierte Antwort. Danke! Eine einmalige handwerkliche Tätigkeit auf Rechnung ist also eine sonstige Leistung. Diese Einkünfte sind bis zu einer Höhe 256,- EUR steuerfrei?!
Habe erst später gelesen, dass es sich um einmalige handwerkliche Tätigkeit handelt. Ich denke, da sind wir einem Irrtum erlegen. Den 400 Euro Job kann es nicht betreffen. Hier zahlt der Arbeitgeber die Anteile Deiner Sozialversicherungen. So lange es sich nur um eine Nebenbeschäftigung handelt, ist dieser für den Arbeitnehmer einkommenssteuerfrei. Folglich kann es keinen Steuerfreibetrag für Nebenverdienste geben. Und unter "Sonstige Einkünfte" kann es nach reiflicher Überlegung auch nicht eingetragen werden. (Die Erklärung dazu in den darauffolgenden Links.)
Also, habe ich das hier gefunden:
http://tinyurl.com/ykyz94v
Weil es mich dann selbst interessiert hat, habe ich mal beim Finanzamt angerufen. Die Dame sagte, dass dies entweder in Anlage G (gewerblich) oder S (selbständig) gehört.
Klingt für mich irgendwie jetzt logisch. So oder so, auf jeden Fall braucht man auch hier eine Steuernummer, die man sich vorher beim Finanzamt holt. So ihre Worte.
http://www.klicktipps.de/einkommensteuer.php
Wenn man sich die Tabelle anschaut, ist es verständlicher:
Die Einkunftsarten 1-3 nennt man ”betriebliche Einkünfte” oder „Gewinneinkünfte“. Die Einkunftsarten 4-7 werden als „Überschusseinkünfte“ oder als „außerbetriebliche Einkünfte“ bezeichnet.
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5.Einkünfte aus Kapitalvermögen
7.Sonstige Einkünfte
=Gesamtbetrag der Einkünfte
-Sonderausgaben
-Außergewöhnliche Belastungen
=Einkommen
(= Steuerbemessungsgrundlage)
Eine Erklärung zu Freiberufler und andere Selbständige:
http://www.wiso-sparbuch.de/steuerwiki/index.php/Selbstst%C3%A4ndige_Arbeit
http://www.banktip.de/rubrik2/17112/0/anleitung-zur-einkommensteuererklaerung.html > gute Anleitung zur Einkommensteuererklärung
http://www.steuerlexikon-online.de/Einkuenfte.html > Tabelle,kurzgefasst
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/wohngeld/wohngeldgesetz-wogg/paragraph14.html habe ich nur reingestellt, weil alles aufgeführt/ Wieder was gelernt:))