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Bis zu welchem Einkommen als Freiberufler muss man keine Ust. berechnen?

gefragt von enibasenibas am 26.01.2007 um 19:59 Uhr

Wieviel daef man verdienen, ohne Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen berechnen zu müssen?


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anonym
beantwortet von wicky am 26. Januar 2007 20:09
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Hier der link zu Kleinunternehmerregelung http://www.steuerlexikon-online.de/Kleinunternehmerregelung.html Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Hoffe konnte helfen ... LG Wicky


anonym
beantwortet von hermes am 26. Januar 2007 20:01
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ich denke 4800€ + evtl freibetrag

Kommentar von Simple_avatar6smallenibas am 26. Januar 2007 20:04

Im Jahr oder Monat?

Kommentar von hermes am 6. Februar 2007 18:11

im jahr


anonym
beantwortet von Fahrradonkel am 28. Februar 2007 00:05
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Ob jemand Kleinunternehmer ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach seinen Einnahmen, das ist der nach § 19 Abs. 3 UStG berechnete Gesamtumsatz (brutto). Maßgebend fuer das Jahr 2007 ist der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2006). Lagen die Einnahmen des Jahres 2006 nicht ueber 17.500 Euro (brutto), ist grundsätzlich Kleinunternehmereigenschaft gegeben (es sei denn, es wurde in einem der Vorjahre auf die Kleinunternehmerregelung wirksam verzichtet). Völlig uninteressant fuer die Frage der Kleinunternehmerregelung ist der Gewinn oder die Einkunftsart (selbständig, freiberuflich, gewerblich, V+V).


anonym
beantwortet von Fahrradonkel am 28. Februar 2007 00:35
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P.S.: Eine ordnungsgemäße Kleinunternehmerrechnung muss -wie jede andere Rechnung- auch die Steuernummer oder die USt-Id-Nr. des Unternehmers beinhalten (es reicht eines von beiden). Außerdem einen Hinweis auf § 19 UStG, weil ja keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Weitere Unterschiede zu "normalen Rechnungen" existieren nicht.


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Die Umsatzsteuerpflicht
Die Umsatzsteuer wird vom Fiskus auf viele Produkte aufgeschlagen, der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für manche Leistungen und Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen oder Bücher gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent.

Den größten Teil der Steuer zahlt letztlich der Endverbraucher, weil Unternehmen einen Teil wieder zurückholen können. Das Prinzip dabei: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Umsatzsteuer auf ihre verkauften Produkte und Leistungen zwar abführen, dürfen aber zuvor alle Umsatzsteuerbeträge, die sie selbst an ihre Lieferanten gezahlt haben, als so genannte Vorsteuer abziehen.




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