Ich bin erst seid kurzem Vermieter, eines Privatbesitzes. Bisher habe ich immer pünktlich zum zweiten, meine Miete bekommen. Diesen Monat allerdings nicht. Gibt es eine Frist, welche der Mieter einhalten muss?

Soweit ich weiss, muss die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats eingegangen sein.

Spätestens bie zum 3. oder 5. Werktag. Was steht denn im Mietvertrag?

lass dir eine Einzugsermächtigung zum 1. jeweils geben, das erspart einen Haufen Ärger..
ansonsten 3. Werktag des Monats
Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses Nach § 535 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Es handelt sich hierbei um eine Hauptpflicht aus dem Mietverhältnis.
Der Mietzins für Wohnraum ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 556 b. BGB zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel des Monats), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen.
Ein Samstag ist genau genommen ein Werktag Samstag. Fällt jedoch der 03. Tag eines Monats auf einen Samstag oder Sonntag gilt der Montag als Fälligkeitstag. Bei einem Feiertag gilt mit Ausnahme davon, dass es sich um einen Samstag (oder Sonntag) handelt, der darauf folgende Werktag als Fälligkeitstag.
Zahlung der Miete bedeutet, dass diese bis zum 3. Werktag beim Vermieter eingegangen seien muss. Ein Verschulden der Bank muss der Mieter gegenüber dem Vermieter gegen sich gelten lassen. Eine Verspätete Ausführung eines Überweisungsauftrages durch die Bank kann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben.
Der Mieter gerät daher am 4. Werktag des Monats mit der Mietzahlung in Verzug ohne das es einer besonderen Mahnung oder Aufforderung bedarf.
Ab dem 4. Werktag werden für den Mieter von Wohnraum Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Bei Gewerbemietverhältnissen, in denen Mieter und Vermieter Unternehmer sind, werden ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fällig. Kopiert für dich aus: http://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=372
Eigentlich wollte ich nur kommentieren, aber da es hier soviele Schlaue gibt, muss ich mir die 10 P verdienen und eine sog. fragende Antwort geben. Wozu gibt es in nahezu allen, zumindest vorformulierten Miet- bzw. Pachtverträgen den Punkt, §§ oä. Zahlungstermin: Sicher um da was hineinzuschreiben. Und wozu gibt es vergleichbar die "besonderen Vereinbarungen". Doch sicher um, wenn gewollt, was zu vereinbaren. Als Beispiel: Es gibt Einkommensempfänger, die bekommen ihr Einkommen Gehalt/Lohn oä. erst zum 15. des Folgemonates. Nur wenn der erstgenannte Punkt nicht ausgefüllt ist, können, wenn nicht an anderer Stelle etwas abweichendes vereinbart ist, Gesetze greifen. Und bitte vorsichtiger sein, jeder der dazu nicht berechtigt ist, egal wie qualifiziert, und in der Öffentlichkeit, wie hier, §§ mit Volltext benent begeht aktive Rechtsberatung. Abmahnungen sind schweinisch teuer.
vincent 1 hat völlig recht. im Klartext: wenn du am 1. überweisst und die miete erst am 4. eingeht, bist du in verzug. das ist ernstzunehmen, da andauern verspätete mietzahlung ebenso wie ein mietrückstand von 2 mieten zur fristlosen (außerordentlichen) kündigung berechtigen.
Zum 1Monat
GerdaG am 12. Oktober 2008 11:01 falsch
meine antwort dazu,wie sieht es aus,wenn ich erst bis zum dritten eines folgemonats mein gehalt bekomme?und somit eigentich nicht pünklich zum ersten eines monats meine miete überweisen kann,was dann???????????????????????
Jup! Oder eben nach den Daten aus dem Mietvertrag.