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Bis wie alt darf mein Kind sein....

Frage von xxmajorxx xxmajorxx

... damit mein Arbietgeber mich bei Krankheit (meines Kindes) bis zu 10 Tage in Sonderurlaub schicken muss???

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Antworten (9)

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    Antwort von Sascher Sascher

    12, das ist aber kein Sonderurlaub.

    § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

    (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

    (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

    (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

    (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

    a)die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

    b)bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

    c)die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

    (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

    SGB 5, §45

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    Antwort von Mizi59 Mizi59

    bis 12 Jahre,und dann gibt es aber noch Ausnahmeregelungen....z.B.bei hyperaktiven Kindern , mit ärztlichem Attest

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    Antwort von emmka emmka

    wenn es 12 ist, endet dieser sonderurlaub

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    Antwort von faband faband

    ich glaube.... bis zum 12. geburtstag....

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    Antwort von br1969 br1969

    Es gibt einmal gesetzliche Grundlagen, die eingehalten werden müssen. Hier muss auch berücksichtigt werden, ob es sich um ein alleinerziehendes Elternteil handelt. Zusätzlich können durch Tarifverträge lder Betriebsvereinbarungen noch günstigere Möglichkeiten für die Beschäftigten geschaffen werden.

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    Antwort von RBMannheim RBMannheim

    Sonderurlaub ist nach Tarif geregelt! Da gibt es bis max. 2 Tage im Jahr für Kinder bis zu 12 Jahren, mit ärztlicher Bescheinigung. Das was Du meinst ist eine Freistellung, für die es aber keine LFZ sondern Krankengeld gibt! Aber auch hier ist die Altersgrenze 12 Jahre!

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    Antwort von Nasomator Nasomator

    Unbezahlte Freistellung und Krankengeld | bezahlte Freistellung | Haushaltshilfe

    (31.10.2007) Die Meinung, man könne sich auch "krankschreiben" lassen, wenn ein Kind erkrankt ist, ist zwar weit verbreitet. Nur: Das stimmt nicht ganz. Wir nennen die Bedingungen für den Anspruch auf Krankengeld zur Pflege kranker Kinder und sagen, wann Anspruch auf den vollen Nettolohn vom Arbeitgeber besteht. Kinder krank? Bedingungen für den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld

    Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:

    *
    
      das Kind jünger als 12 Jahre ist
    *
    
      keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann
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      eine ärztlich Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und
    *
    
      kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.
    

    Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dauer des Anspruchs

    Der Anspruch besteht je Kind für maximal zehn Arbeitstage im Jahr, je Elternteil für maximal 25 Arbeitstage bei mindestens drei Kindern.

    Für alleinerziehende Eltern gilt jeweils die doppelte Zeitdauer. Höhe des Krankengeldes

    Die Höhe des Krankengeldes zu errechnen ist nicht ganz unkompliziert. Grundsätzlich liegt es bei 70 Prozent des Bruttolohns. Allerdings darf das Krankengeld nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns betragen. Außerdem müssen davon Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge abgeführt werden, die die Krankenkasse direkt einbehält. Krankenkassenbeiträge entfallen für die Dauer der Zahlung.

    Im Schnitt beträgt das Krankengeld etwa 75 Prozent des Nettoeinkommens. Selbst ausrechnen können Sie die Höhe des Krankengeldes mit dem Krankengeld-Rechner, den die Krankenkassen im Internet anbietet.

    Ob ein bezahlter Anspruch auf Freistellung besteht, hängt vom Arbeitsvertrag ab und ist in keiner Weise gesetzlich geregelt.

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    Antwort von ClintLeonPowers ClintLeonPowers

    Ich denke, solange das Kind nicht sein sechstes Lebensjahr erreicht hat. Kann mich auch irren.

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    Antwort von zj1000 zj1000

    Sonderurlaub gibt es nicht - aber Krankengeld von der Krankenkasse bei Kinder bis zu 12 oder 14 Jahren

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