Bis wann muss ich den Lohnsteuerjahresausgleich machen?
Antworten (3)
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jens79jens79
Du hast 2 Jahre Zeit. Also den Jahresausgleich für 2007 musst du bist zum 31.12.2009 23:59 Uhr im Briefkasten deines Finanzamtes haben!
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pookypooky
Du kannst Deine Antragsveranlagung innerhalb von sieben Jahren durchführen. Die bislang übliche Frist von zwei Jahren bewertet der Bundesfinanzhof als verfassungswidrig. Bereits am 22. Mai 2006 hieß es: "Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern." (Az.: VI R 46/05)
Zwar wurde in dieser Frage das Bundesverfassungsgericht angerufen, allerdings wird bis zur Entscheidung die bisherige Zwei-Jahres-Frist ausgesetzt, so dass die sieben Jahre gelten.
Kommentar von
kleineroteHexekleineroteHexe Aber nur wenn man auschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat. Falls man (noch) weitere Einkünfte hat, dann bis 31.05. des Folgejahrs
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vampirevampire
bis 31. Mai
Kommentar von
schurkeschurke Nein. Nur Einkommenssteuerpflichtige müssen bis 31.05. abgeben.
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aber nur wenn man ihn nicht selber macht,sonst gilt der 31.Mai
Moltobene, stimmt nicht. Jahresausgleich 2 Jahre, Einkommensteuerpflichtige 5 Monate. Auch wenn sie es selber machen. Der Steuerberater kann u.U. eine Verlängerung erwirken, in beiden Fällen.
Diese Regelung gilt seit 2006 nicht mehr, es sind jetzt sieben Jahre, siehe meine Antwort.
Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben ?
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des Zweitfolgejahres abgeben ( z.B. für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2008 ). Diese Frist ist nicht verlängerbar.