Oder hätte er die mir schon längst geschickt haben müssen?
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2006 geschickt haben?
Antworten (4)
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4Antwort von
MismidMismid
spätestens am 31.12.07
Kommentar von
moondivermoondiver vorausgesetzt der Rechnungszeitraum endete am 31.12.2006 - mal im Mietvertrag nachschauen.
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3Antwort von
moondivermoondiver
Er hat nach Ablauf des Rechnungszeitraumes (meistens der 30.04) genau ein Jahr Zeit. Danach verfallen seine Ansprüche auf Nachzahlungen. Rückzahlungsansprüche von Seiten des Mieters verjähren allerdings erst nach fünf Jahren.
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2Antwort von
RolfeRolfe
Wenn er sie nicht innerhalb von 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums zugeschickt hat, kann der Mieter sogar sämtliche Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermieter zurückfordern (lt. BGH-Rechtsprechung). Manche Vermieter schicken Abrechnungen raus, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der kürzer oder länger als 12 Monate ist. Derartige Abrechnungen sind unwirksam und können vom Mieter schlichtweg ignoriert werden. Der Mieter muss dann überhaupt keine Nachforderungen erfüllen - auch nicht anteilig, weil die Abrechnung sich auf einen falschen Zeitraum bezieht.
Kommentar von
LittleArrowLittleArrow Deine Aussage zu den "gebrochenen" Perioden bei Einzug innerhalb des hausüblichen Abrechnungsjahres kann ich nicht glauben. Denn das würde bedeuten, dass für jeden Mieter ein anderer 12-Monats-Zeitraum gilt. Wie oft soll der Röhrchenableser denn kommen?
Kommentar von
RolfeRolfe Wenn der Vermieter mehrere Mieter hat, wird er schon dafür sorgen, dass der Abrechnungszeitraum für jeden Mieter gleich ist. Es gibt nämlich für den Vermieter die Möglichkeit, bei Einzug des Mieters einmal - aber wirklich nur einmal - von der 12-Monats-Frist abzuweichen - eben, um für alle Mieter, die er hat, einen Punkt Null zu schaffen und die jeweiligen Betriebskostenabrechnungen immer zum selben Zeitpunkt bzw. für denselben Zeitraum verschicken zu können. Diesen Grundsatz hat die Rechtssprechung entwickelt und steht so in keinem Gesetz.
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2Antwort von
RegenmacherRegenmacher
Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12. des Folgejahrs im Briefkasten sein, so wie mismid es in seinem Beispiel aufgezeigt hat.
Ist der Abrechnungszeitraum ein anderer als das Kalenjahr, dann gilt die Frist entsprechend anders.
Danach muß er zwar trotzdem abrechnen aber kann keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn die Verzögerung ist nicht sein verschulden.