Ich zahle den Unterhalt (auf eigenen Wunsch) auf ein Mündelkonto beim Jugendamt ein. Der § 1613 BGB sagt aus dass der Unterhalt ab den ersten des Monats geschuldet wird. Heißt das, dass der Unterhalt auch zum ersten des Monats beim Amt auf dem Konto sein muß? Erst schreiben die mir das es zum ersten des Monats dort eingegangen sein muß, dann schrieben die mir das es nicht so vorgeschrieben ist, und nun drohen die mir mit Zwangsvollstreckung wenn ich nicht pünktlich zum ersten zahle. Jetzt weiß ich nicht so Recht was ich nun glauben soll.
Bis wann muß der Unterhalt beim Jugendamt eingegangen sein?
Antworten (4)
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QuattrogottQuattrogott
Das beste ist du machst einfach einen Dauerauftrag zum ersten. Dann geht das Geld bei denen auch ein. Da kann dir dann keiner ans Bein pinkeln.
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nero070nero070
Wenn hier mit Zwangsvollstreckung gedroht wird, muss es eine vollstreckbare Urkunde/Titel geben. Auf dem Titel muss das Datum angegeben sein. Dieses Datum muss dann auch eingehalten werden. Ich zahle z.B. bis zum 5. eines Monats.
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gamaschegamasche
Pünktlich zum 1. bedeutet Zahlungseingang, Gutschrift des Betrages auf deren Konto. Sicher ist es möglich, wenn sich das mit den Geldeingängen auf dem eigenen Konto, wie Lohn... usw. nicht vereinbaren lässt, zB. die Zahlung zum jeweils 5. des kaufenden Monats zu vereinbaren. Anderenfalls muss man eben dafür sorgen, dass der Betrag pünktlich zum 1. gut geschrieben ist, also mind. 2-3 Banktage, exklusive WE, vorher die Überweisung veranlassen.
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