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Bis wann im Jahr 2010 den Resturlaub von 2009 nehmen, damit er nicht verfällt?

Frage von Eduarda Eduarda

Bis wann muss ich im Jahr 2010 den Resturlaub von 2009 nehmen, damit er nicht verfällt? Das fänd ich zu schade für meine geleistete Arbeit. Danke Euch.

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Antworten (14)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von mitterer mitterer

    Die Frage ist nicht generell zu beantworten, da die Antwort von folgenden Dingen abhängt:

    • Wird in Deinem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag angewandt? Wenn ja, dann gilt die dortige Regelung. Die sind durchaus unterschiedlich, normal sind Fristen zwischen 31.3. und Mitte des Folgejahres

    • Gibt es eine Betriebsvereinbarung zum Urlaub? Hier ist auch oft geregelt, unter welchen Umständen der Urlaub in das nächste Jahr "gezogen" werden kann

    • Gesetzlich: Hier schreiben viele, dass gesetzlich der Urlaub erst am 31.3. des Folgejahres verfällt. Das stimmt nicht. Der Urlaub muss gemäß § 7 III 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden!. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist befristet bis zum 31.3. nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen! (§ 7 III 2 BUrlG). Sprich: Wenn es keine Betriebsvereinbarung und keinen Tarifvertrag gibt und bisher kein Urlaub beantragt wurde, dann ist er bereits mit dem Jahreswechsel verfallen - es sei denn, Dein Chef hat ein Einsehen...

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    Antwort von heivo heivo

    die normale Frist ist zum Ende des 1. Quartals, also bis Ende März. Kann aber betreiblich auch anders geregelt sein.....

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    Antwort von KriLu KriLu

    das kommt auf deinen Betrieb und dessen Bestimmungen drauf an. Bei uns ist es Vorschrift, den Resturlaub bis zum 31.3. zu nehmen

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    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Urlaub muss im Entstehungsjahr genommen werden.

    Kann der Arbeitnehmer den Urlaub aus betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen nicht nehmen, dann kann der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Der Urlaub des abgelaufenen Jahres muss dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden.

    Ausnahme:

    Der Urlaub verfällt auch nach dem 31.03. des Folgejahres nicht wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht nehmen kann.

    Der Arbeitnehmer muss den Urlaub allerdings sofort nehmen wenn der Arbeitgeber ihm Urlaub gewährt.

    Peter Kleinsorge

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    Antwort von Schnegge39 Schnegge39

    In der Regel bis ende März diesen Jahres. Es sei denn, man Regelt das mit seinem Chef diesen Alturlaub auch nach der Frist nehmen zu können! Würde dann aber mir dieses schriftlich bestätigen lassen!

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    Antwort von manu0901 manu0901

    Hallo Eduarda,

    grundsätzlich bis zum 31.03. des folgendes Jahres. Aber wenn Du aufgrund vieler Arbeit keinen Urlaub machen konntest,bzw. nicht den ganzen Urlaub nehmen konntest bisher, sollte Dein Chef ein Einsehen haben und diese Frist verlängern. Viel Glück.

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    Antwort von naibaf8989 naibaf8989

    und nun noch ein tipp aus der praxis(nicht ganz legal, aber machbar): Bei Aktiengesellschaften ist das Nehmen des Urlaubs im "alten" Jahr wichtig wegen der Bilanz. Urlaubsansprüche der MA müssen als Verbindlichkeiten in der Bilanz verbucht werden. Das schmälert den Gewinn. Wenn man sowieso in den Miesen steckt, vergrößern die Ansprüche diese. Wenn Gewinn da ist, werden sich die Aktionäre beschweren. Deshalb der Vorschlag: Umwandlung der Urlaubsansprüch per 31.12. eines Jahres ins Mehrarbeitskonto("Überstunden") des MA. Der Urlöaub wird als genommen verbucht. Und Alle sind zufrieden- ist das nicht schön!?

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    Antwort von cmeier cmeier

    Wichtig ist, dass der Urlaub nicht bis zum 31.3. genommen sein muss (eine ordnungsgemäße Übertragung vorausgesetzt), sondern angetrten sein muss. D.h. es reicht aus, wenn der 31.3.der erste Urlaubstag ist. Wegen einer betrieblichen Regelung empfehle ich den Betriebs-oder Personalrat ggf die Mitarbeitervertretung anzusprechen. Viel Spaß im Resturlaub Christine

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    Antwort von InfoDieter InfoDieter

    Nach dem Bundesurlaubgsgestz ist der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Jahr zunehmen, außer dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen eine Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs.3 BUrlG).
    Nur in einem solchen Fall verlängert sich der Urlaubsanspruch nach Absprache mit dem Arbeitgeber bis zum 31.3. des Folgejahr.

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    Antwort von miboki miboki

    Es gibt ein relativ neues Urteil nachdem der gesetzliche Urlaub nicht verfallen darf. Anders ist es mit dem tariflichen Urlaub. In den meisten Tarifverträgen ist geregelt, dass dieser bis zum 31.03. angetreten sein muss. Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 18 Werktage (nicht Arbeitstage! Der Samstag zählt mit!). Alles über 18 Tage verfällt, wenn es nicht rechtzeitig angetreten wird. Bei der berechnung wird erst einmal der gesetzliche Urlaub errechnet, dann der tarifliche. Wenn Du also 30 Tage Jahresurlaub hast, vefällt alles unter 12 Tage und nur die Tage über 12 bleiben.

    Kommentar von marina0818 marina0818marina0818

    Sind es nach Bundesurlaubsgesetz nicht 24 Werktage? Kannst Du mir sagen wo ich dieses Urteil finde? Würde mich interessieren. Danke

    Kommentar von miboki mibokimiboki
    Kommentar von mitterer mitterermitterer

    Das Urteil des EuGH gilt nur für Urlaub, der aufgrund fortdauernder Krankheit nicht genommen werden konnte.

    Es hat keine Auswirkung bei halbwegs normalen Arbeitsumständen, hier verfällt der gesetzliche Urlaub nach wie vor.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 18 Werktage''

    • Nein, 24 Werktage.

    ''In den meisten Tarifverträgen ist geregelt, dass dieser bis zum 31.03. angetreten sein muss.''

    • Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Wie viele Tarifverträge kennst du denn?

    ''Wenn Du also 30 Tage Jahresurlaub hast, vefällt alles unter 12 Tage und nur die Tage über 12 bleiben. ''

    • Wie kommst du denn darauf?

    • Und das Urteil gilt für nicht gewährten Urlaub bei Krankheit.
    Kommentar von mitterer mitterermitterer

    Die Antwort von miboki ist leider in allen Punkten falsch.

    • Das Urteil vom EuGH bezieht sich nur auf dauerhafte Krankheit (z.B., wenn man 2 Jahre lang ununterbrochen arbeitsunfähig war). In diesen Fällen verfällt der gesetzliche Urlaub nicht.

    • Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Tage bei 6-Tage-Woche. Also 20 Tage bei 5-Tage-Woche. 18 Tage beträgt er eigentlich nie...

    • Da die beiden obigen Punkte nicht stimmen, stimmt auch das Rechenbeispiel nicht.

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    Antwort von marina0818 marina0818

    Gesetzlich bis 31.03., danach verfällt der Urlaub. Allerdings kann es sein, dass das betrieblich anders geregelt ist und Du länger Zeit hast. Frag doch mal bei der Personalabteilung

    Kommentar von mitterer mitterermitterer

    Das ist nicht korrekt. Nach § 7 III 1 BUrlG verfällt der Urlaub bereits mit dem Jahreswechsel. Ein Übertrag ins nächste Jahr ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft und dann bis zum 31.3. begrenzt.

    Sprich: Wenn man bis zum Ende des Jahres den Urlaub nicht versucht hat zu bekommen, dann ist er nach Bundesurlaubsgesetz bereits zum Jahreswechsel futsch!

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    Antwort von ProPhiL ProPhiL

    bei uns auch, 31.03.. verfallen tun sie aber nicht, es wird nur mehrfach gedrängt, den auch zu mehmen. Seit kurzem gibts auch ein Rentenurlaubskonto.. falls man echt keinen urlaub machen will.

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    Antwort von Manne67 Manne67

    Wie hier bereits erwähnt, ist das von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Sehr oft ist der 31.03. Stchtag. In Unternehmen mit Kurzarbeit oder Arbeitszeitreduzierung auch sehr häufig der 31.12. Klär das am Besten mit Deinem Chef.

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    Antwort von Veronica Veronica

    Das ist betriebsabhängig. Normal sollte man den bis Ende März genommen haben. Viele Firmen sind aber so kulant und lassen den Urlaub nicht einfach verfallen. Da solltest Du mal in Deiner Personalabteilung fragen wie das bei Euch gehandhabt wird.

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