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Bin selbständig und will privatinsolvens machen

Frage von ourangel ourangel

Hey , so.... ich habe schulden schon länger. die wachsen mir jetzt über den kopf und weiß nicht mehr weiter. habe mich im jahr 2008 selbständig gemacht weil ich keine arbeit gefunden habe. meine schulden waren da auch schon. nun ist meine frage kann ich private insolvens anmelden für mich privat oder geht meine firma auch mit rein? meine selbständigkeit läuft nicht gut verdienen tut ich nur 900€ . aber meine schulden von früher werden nicht weniger immer mehr. ich muß was tun. habe noch 2 kinder. danke schon mal für eure antworten

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Antworten (4)

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    Antwort von Butchooo Butchooo

    Schau mal hier: www.pleite-was-nun.de

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    Antwort von AndiNbg84 AndiNbg84

    bist du selbstständig mit einer einzelfirma oder einer anderen Rechtsform? zB GmbH ?

    Kommentar von ourangel ourangel

    bin einzelfirma (kleinunternehmer)

    Kommentar von AndiNbg84 AndiNbg84AndiNbg84

    dann denk ich mal wirds die Firma auch mit einbeziehen.

    Kommentar von raffo32 raffo32raffo32

    Dann haftest Du auch mit Privatvermögen, d.h. Deine Schuldner sehen da keinen Unterschied zur Firma und zu Dir (persönlich) - bei GmbH ist es anders (leider), hatte das 2003 auch schon mitgemacht.

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    Antwort von carlos123456789 carlos123456789

    Es kann die Selbständigkeit weiter ausgeübt werden und trotzdem Privatinsovenz beantragt werden. Die Gläubiger müssen aber nach Gestzestext so gestellt werden als wenn man eine angebrachte fest angestellte Arbeit ausüben würde. http://www.schuldnerakuthilfe.com/insolvenz.html

    Wenn die Selbständigkeit aber nicht einbringt,dann würde ich mir einen festen Job suchen.

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    Antwort von paps1959 paps1959

    Grundsätzlich würde das Regelinsolvenzverfahren zutreffend sein. In diesem Verfahren werden sowohl Ihre Verbindlichkeiten als Privatperson als auch die Verbindlichkeiten der "Firma" geregelt. Sie können die selbständige Tätigkeit fortsetzen oder sich auch arbeitssuchend melden. Am besten natürlich einen festen Job. Vorteil ist. dass kein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschaltet ist. Abzuführen wäre an den IV ein Betrag, der einer angestellten Tätigkeit entspricht unter Berücksichtigung der beiden Kinder und ggf. der Ehefrau.

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