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bin in Probezeit telefonisch gekündigt worden, bis heute noch keine schriftl. Kündigung erhalten

Frage von Melanie1974 Melanie1974

Seit 6 Jahren arbeitet meine Frau in dieses Objekt als Reinigungskraft. Ab 15.Sept über nahm Fa. Piepapo dieses Objekt. Als wir uns am 30. Sept schriftlich beschwert haben, bekam meine Frau am selben Tag telefonische Kündigung, sie braucht heute nicht mehr in die Arbeit kommen. Wir haben bis heute 02.10.2009 noch keine schriftliche Kündigung erhalten. Ist diese Kündigung ( telefonische) rechtens?

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Antworten (16)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Reanne Reanne

    Nein, die ist nicht rechtes und Deine Frau soll morgen wieder zur Arbeit gehen, sie muss ihre Arbeitskraft anbieten.

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    Sie kann auch nicht Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten, weil ihr die Dienstschlüssel abgenommen worden sind. Zum Glück habe ich eine schriftlich Bestätigung,daß meine Frau die Schlüssel ausgehändigt hat. Ohne Schlüssel kann sie auch nicht ihre Arbeitskraft anbieten.

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    Antwort von zeitmeister zeitmeister

    § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

    1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

    (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Fußnote § 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232 § 5

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    Antwort von zeitmeister zeitmeister

    Das ist ein Betriebsübergang nach 613a BGB. Wechsel des Besitzers. DA GIBT ES KEINE PROBEZEIT für AN. VOLLKOMENER BLÖTSINN!! Der neue Arbeitgeber übernimmt alle Rechten und Pflichten. Keine Änderungskündigungen möglich. Keine Küngdigung aus betrieblichem Grund füe 1 Jahr möglich. Nur Verhaltens oder Personenbegründete Kündigung. Diese benötigen aber mindestens 3 Abmahnungen in der gleichen Sache. Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates nicht gültig (wenn Vorhanden). Kündigung bedarf der Schriftform. Gründe für eine fristlosen Kündigung sind nach Kündigungsschutzgesetz sehr begrenzt.(Diebstahl usw.) Ich glaub an der Kündigung ist so ziemlich alles Gesetzwidrig was sein kann. Geht schnell zu einem Arbeitsrechtler. Last euch nicht so behandeln. Gruß

    Kommentar von dogit dogitdogit

    stimmt genau! das kann ich euch auch nur raten, arbeitsrechtler (anwalt für abeitsrecht) aufsuchen.

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    Antwort von dogit dogit

    Hallo, ich habe noch nicht wirklich den Zusammenhang mit der Probezeit begriffen, aber ....

    Eine Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, d.h., sie kann entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen. Der andere Partner muss, im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, damit nicht einverstanden sein. Die Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Andere Formen, auch per E-Mail, sind ungültig. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, bzw. der Betriebszugehörigkeit, sind dabei bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Einzige Ausnahme bildet die sogenannte fristlose Kündigung.

    Nicht selten erfolgt im Zusammenhang mit einer Kündigung die Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht in Deutschland jedoch nicht. Auch der neue § 1a des Kündigungsschutzgesetzes garantiert einen solchen Anspruch nicht! Er beinhaltet lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auf sein dreiwöchiges Klagerecht verzichtet. Der Arbeitgeber muss darauf in der schriftlichen Kündigung allerdings ausdrücklich hingewiesen haben. Somit bleibt es de facto bei der Freiwilligkeit der Zahlung. Oft sind Abfindungszahlungen allerdings in Tarifverträgen geregelt. Üblich sind Abfindungszahlungen in Höhe eines halben bis dreiviertel Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    Meine Frau war 6 Jahre lang in Fa. A in eine Behindertenschule beschäftigt als Reinigungskraft. Ab 15.Sep übernahm Fa. B dieses Objekt.

    Meine Frau musste sozusagen von Fa. A kündigen, damit sie von Fa. B übernommen wird.

    Und diese Fa. B Eintrittsdatum: 15.Sept. Am 30.Sept schrieb meine Frau eine Beschwerdebrief, daruf hin am selben Tag rief ihre Chefin an, und sagte zu uns " Sie wären sehr empört über dieses Schreiben" sie braucht heute nicht mehr in die Arbeit.

    Meine Frau ging trotzdem am 30. Sept in ihre Arbeit, sie wurde nach Hause geschickt und ihre Dienstschlüsseln mußte sie aushändigen, sie tat das natürlich schriftlich, daß sie ihre Schlüssel ausgehändigt hat.

    Uns wurde gesagt, schriftliche Kündigung schickt Firmenzentrale aus Osnabrück. Bis heute noch keine schriftlich Kündigung erhalten. Da ja meine Frau sehr darunter gelitten hat z.B innere Unruhe, Schlaflosigkeit, Deppresive Verstimmungen, etc.. ist sie jetzt unter ärztlicher Behandlung und ist für die nächsten zwei Wochen krank geschrieben. Muß die Fa. ihr Lohn weiterzahlen??? weil wir ja noch keine rechtsgültige Kündigung erhalten haben.

    Ihre Arbeitskraft kann sie auch nicht mehr anbieten, weil sie ihre Dienstschlüssel abgeben musste...

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    Antwort von DerIng DerIng

    Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn sie also nicht gekündigt ist, dann muss sie ihren lohn weiterhin bekommen.

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    Antwort von mitterer mitterer

    Mehrere Punkte:

    1) Eine Kündigung (auch in der Probezeit) muss immer schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch erhalten hat. Entscheidend ist das Datum, an dem die schriftliche Kündigung zugestellt wird - von da an laufen die Kündigungsfristen etc.

    2) Wenn am 15. September zwei Wochen Probezeit vereinbart wurden, dann ist die Probezeit am 29. September beendet. Eine Kündigung am 30. September muss also BEGRÜNDET werden. Die Begründung muss zumindest mündlich erfolgen. Wenn mehr oder weniger willkürlich gekündigt wurde (hört sich hier so an), dann lohnt sich in jedem Fall der Gang zum Anwalt! Man klagt darauf, dass die Kündigung ungültig ist - im Allgemeinen einigt man sich dann auf eine Abfindung.

    3) Die Firma wurde von einer anderen übernommen? Wieso hat Deine Frau denn dann einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben?! Das ist nicht wirklich üblich - normalerweise muss der neue Eigentümer die "alten" Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. Hierzu nochmal den Anwalt befragen (wenn ihr dann eh da seid...) - das ist wichtig, weil bei einem 6-jährigen Arbeitsverhältnis natürlich ganz andere Kündigungsfristen gelten - und auch die Abfindung bei einem gerichtlichen Vergleich würde höher ausfallen. Vielleicht sieht der Anwalt einen Weg, dass Euer "neuer" Arbeitsvertrag gar nicht als "neuer" gilt.

    4) Wichtig für den Kündigungsschutz: Beschäftigt die Firma mehr als 20 Mitarbeiter?

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    25.000 Mitarbeiter Bundesweit

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    Antwort von Melanie1974 Melanie1974

    Sie kann auch nicht Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten, weil ihr die Dienstschlüssel abgenommen worden sind. Zum Glück habe ich eine schriftlich Bestätigung,daß meine Frau die Schlüssel ausgehändigt hat. Ohne Schlüssel kann sie auch nicht ihre Arbeitskraft anbieten.

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    Antwort von katti1980 katti1980

    nein die hat keine bedeutung. da hätte ja jeder bei euch anrufen können und sich einen scherz erlauben. ich würde kanllhart weiter zur arbeit gehen. entweder sollen die den breif mit der künigung deiner frau persönlich geben oder mit der post schicken.

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    Sie kann auch nicht Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten, weil ihr die Dienstschlüssel abgenommen worden sind. Zum Glück habe ich eine schriftlich Bestätigung,daß meine Frau die Schlüssel ausgehändigt hat. Ohne Schlüssel kann sie auch nicht ihre Arbeitskraft anbieten.

    Kommentar von katti1980 katti1980katti1980

    hmm das ist natürlich doof. aber gut das du die bestätigung hast.

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    Antwort von ungererbad ungererbad

    Wenn sie einen schriftlichen Vertrag hat, in dem das so fixiert ist, ja. Wenn sie keinen schriftlichen Vertrag hat, ja. Wenn sie einen schriftlichen Vetrag hat, in dem eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, nein; der Käufer der Firma übernimmt den Vertrag. Und eine Beschwerde (worüber eigentlich??) ist kein Kündigungsgrund.

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    Vertragsbeginn: 15.Sept Probezeit : 2 Wochen

    Am 30.09.2009 wurde meine Frau telefonisch gekündigt. Ist die Probezeit eigentlich auch nicht herum??

    Kommentar von Melanie1974 Melanie1974

    das meine ich auch , daß ihre Probezeit am 29.09.2009 herum ist, Beschwerdebrief worüber? Über die dort herrschende Chaos, zwecks kaputte Materialien, schlampige Vorarbeiter, nichts ging auf der Bausstelle, über diese Dinge wurde Beschwerde eingereicht, keine Beleidigungen oder dergleichen, sehr höfflich und sehr seriös geschrieben diese Brief.

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    Antwort von ahuahuahu ahuahuahu

    Nein, nicht gültig... ABER: um was geht es jetzt: um dein Probe-arbeits-Verhältnis (seit sechs Jahren schon...?) - oder der Job von deiner Frau??? Etwas unklar dargestellt, finde ich... und über was habt ihr euch denn beschwert??

    Kommentar von katti1980 katti1980katti1980

    ich denke das sie bei einer firma war und diese dann von einer anderen übernommen wurde. kommt in dem bereich oft vor, weil andere reinigungs firmen billiger sind und die angestellten dann das selbe leisten sollen. meist in einer kürzeren zeit mit weniger gehalt.

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    Antwort von Hollabeck Hollabeck

    Nein, die Kündigung bedarf der Schriftform. Hier hilft es, sich dumm zu stellen und trotzdem zur Arbeit zu erscheinen. Notfalls wird man von der Arbeitsstelle gewiesen. Dazu sollte man einen Zeugen dabei haben. Auf jeden Fall auf eine schriftliche Kündigung mit Begründung und unter Einhaltung der gesetzl. Kündigungsfrist bestehen. Wird diese abermals verweigert, ab auf die rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts.

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    Antwort von amdros amdros

    Eine telefonische Kündigung hat keine Gesetzesgrundlage. Nur schriftlich, werdet Euch sicher einen Anwalt nehmen müssen. Allem Anschein nach kann man mit dem AG nicht reden, oder?

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    Antwort von datBienschen datBienschen

    Normal nicht, eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form, ich würde mir einen Anwalt für Arbeitsrecht suchen, da sie bestimmt für die bis jetzt verstrichene Zeit auch nicht mehr zahlen wollen.

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    Antwort von stricki stricki

    Vor Gericht: NEIN!

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    Antwort von Maryyyy Maryyyy

    nö, immer schriftlich

    aber wem ist denn jetzt gekündigt worden? deine frau ist doch nach 6 Jahren nicht mehr in der Probezeit, und dann bräuchten die ja auch einen Kündigungsgrund (wenn es kein kleines Unternehmen ist)

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    Antwort von Sukram71 Sukram71

    Nein. Die muss IMMER schriftlich erfolgen. Ohne schriftliche Kündigung bekommt man vom AA auch kein Arbeitslosengeld.

    Also entweder die müssen noch Lohn zahlen bis heute oder ihr verklagt die.

    Das ist aber lästig und langwierig. Ich hab sowas schon mal mit/für nen Freund gemacht. Der gleiche Fall. Die mussten Schadenersatz zahlen.

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