Da Du das in der 13. Klasse bist und vermutlich nach Deinem 5. Geburtstag eingeschult wurdest, bist Du mittlerweile über 18 und unterliegst damit nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht. Schulbesuche sind freiwillig und von Dir selbst zu verantworten.
Zur Versicherung.
Es gibt gesetzliche Pflichtversicherungen, die bei Unfallfolgen von sogenannten Wege-Unfällen eintritt.
Für Erwachsene in einem Arbeitsverhältnis ist das die für seine Tätigkeit verantwortliche Berufsgenossenschaft, an die der Arbeitgeber Beiträge zahlen muss.
Für Schüler und Studenten gibt es eine ähnliche Versicherung die Gemeindeunfallkassen.
Gezahlt wird für Folgen aus Unfällen, die sich auf dem direkten Hin- und Rückweg von/zur Schule von/nach Hause ergeben bzw. während schulischen Veranstaltungen und natürlich auch in der Schule selbst.
Da es sich um freie eingeteilte Zeit handelt (Freizeit) ist hier kein Unfallschutz vorhanden.
Das es in Deutschland ein Krankenversicherungspflicht gibt, bist Du allein Kraft dieses Gesetztes krankenversichert.
Unfallschutz (Dauerfolgen nach einem Unfall, die auch durch beste Behandlung nicht geheilt werden können (Invalidität) kann nur über einen privaten Unfallversicherungsvertrag erlangt werden. Diesen haben Deine Eltern hoffentlich abgeschlossen.
Zusätzlich kann es sein, das im Kraftfahrzeugvertrag des Autos mit dem Ihr unterwegs seid, ein kleiner Unfallvertrag eingeschlossen ist, der jedoch nur bei Autounfällen Versicherungsschutz bietet.
Zu unterscheiden ist zwischen der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres. Der Begriff Schulbesuchsjahr ist nicht mit der Jahrgangsstufe zu verwechseln (Beispiel: Für einen Schüler, der zweimal sitzengeblieben ist, endet die Vollzeitschulpflicht am Ende der 7. bzw. 8. Klasse). Übersprungene Klassen werden hingegen anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht dennoch nach Klasse 9 bzw. 10 endet
DH für diese Antwort:
Eine kleine Ergänzung: Die Dauer der Schulpflicht kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Bei Verstößen gegen eine evtl. bestehende Schulpflicht sind Bußgelder möglich (in NRW z.B. durch die Bezirksregierung).
Stimmt, Schulpflicht ist Ländersache ;-)