ich hab mit meiner freundin schluss gemacht ( wir waren nicht verheiratet oder verlobt ) und sie meinte sie ist schwanger von mir, muss ich dann unterhalt zahlen wenn sie das kind behalten will/haben will ? oder hat das erst garnichts mit der ehe zutun ? wie ist das ? ( bitte auch mit beweis wenn möglich, also quelle, z.b. internetseite, oder gesetzbuch etc. )
Antworten (19)
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2Antwort von
laurajane29laurajane29
Klar musst du unterhalt zahlen für dein Kind. Dies hat absolut nichts mit einer Ehe zu tun.
Einige Frauen behaupten, wenn eine Beziehung in die Brüche geht, das sie Schwanger sind um den Mann zu halten.
Ich würde an deiner Stelle erst mal abwarten
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merci27merci27
ja, wenn das Kind von dir ist musst du auch zahlen. Egal ob verheiratet oder nicht.
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2Antwort von
angy2001angy2001
Wenn sie das Kind behalten will, musst du Kindesunterhalt zahlen. Was hast du denn gedacht? Hättest du kein Kind gewollt, hättest du verhüten müssen, so ist das nun mal.
http://www.asp-rechtsanwaelte.de/unterhalt/kindesunterhalt.htm
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§§ 1601 ff BGB!
Falls das Kind zur Welt kommt und du der leibliche Vater bist, hat sowohl das Kind als auch die Mutter einen Anspruch auf Unterhalt.
Das Kind grds. bis zum Abschluss der Erstausbildung.
Die Mutter hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB von 6 Wochen vor der Geburt bis mindestens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Der Betreuungsunterhalt ist unabhängig davon, ob ihr verheiratet seid oder wart.
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Der Vater ist der Kindesmutter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zum Betreuungsunterhalt verpflichtet. Darüber hinaus muß er natürlich ab der Geburt des Kindes auch Kindesunterhalt zahlen. Insofern bezieht sich § 1570 BGB nicht nur auf geschiedene, sondern auch auf ledige Eltern http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html, Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1602 BGB
Kommentar von
EifelmenschEifelmensch Hallo skyfly71
Der § 1615l BGB wäre hier einschlägig. Beim 1570 geht es tatsächlich nur um nachehelichen Unterhalt.
Kommentar von
skyfly71skyfly71 Oh Shit. Danke für die Korrektur
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1Antwort von
GrosserHeld Sofern das dein Kind ist musst du Unterhalt zahlen! Sie wird den Vater beim Jugendamt oder in der Gemeinde angeben dann bist du Vater aufn Papiert. Leugnest du es wird dsa Gericht einen Vaterschaftstest anordnen. Ist das die Vaterschaft geklärt wirst du Unterhalt bist zu deinem Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle bezahlen müssen! Hier hab ich eine Internetseite die scheint ganz gut aufgebaut zu sein: http://www.mein-recht.de/kindesmutter.htm
UND ÜBERLEGE ERSTMAL NICHT ÜBERHAUPT KEINEN UNTERHALT ZU ZAHLEN WENN ES DEIN KIND IST!!!
Quellen: eigene Erfahrung und der Link (aber nur überflogen)
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ErdeerSahneErdeerSahne
wenn das kind auf der welt ist kann sie einen vaterschaftstest gerichtlich anordnen lassen, den musst du dann machen und dann musst du auch unterhalt für das kind zahlen. Ist auch gut so, sonst würden ja die hälfte der frauen alleine dar stehen. Sie muss das allerdings halt alles gerichtlich machen. Wenn man verheiratet ist, wird man automatsich als vater zB. eingetragen selbst wenn man es nicht ist. D.h. deine einzige Chance wäre, das deine Ex noch vor der Geburt deines Kindes einen anderen heiratet, dann wäre er automatisch eingetragener Vater außer du gehst dagegen an....
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sallyliptluna Du bist der Vater des Kindes.Da ist es egal ob ihr verheiratet wart oder nicht.Du musst aufjeden fall unterhalt zahlen.Wen du es nicht tust kann sie dich verklagen und das geht meist nicht gut aus.
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MarieAnouMarieAnou
Du mußt auf jeden Fall für das Kind bezahlen und sollte deine Ex Hartz-4-Empfängerin sein, mußt du auch noch die ersten 3 Jahre für sie bezahlen. Geh zum Jugendamt und laß dich dort beraten. Unterschreibe nichts, bevor du einen Vaterschaftstest in den Händen hältst.
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1Antwort von
Det1965Det1965
Du mußt für das Kind Unterhalt zahlen, wenn du der Vater bist. Dafür braucht man kein Gesetzbuch! Das kannste aber selbst googeln.
Stichpunkte: Düsseldorfer Tabelle, Vaterschaftstest
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397kg397kg
Natürlich musst du für das Kind Unterhalt zahlen, wenn es deines ist - also FRAGEN gibt es!
Du hast ja wohl deinen Schniedelwutz reingesteckt - oder nicht?
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1Antwort von
sonnex2sonnex2
Wenn Du der Vater bist, dann bist Du auch unterhaltspflichtig. Ob Ehe oder nicht, spielt keine Rolle. Das ist aber allgemein bekannt.
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1Antwort von
fuchsi1970fuchsi1970
Unterhalt für die EX nicht. Aber Alimente für den/die Kleine(n). Natürlich nur, wenn Du der Vater bist.
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EifelmenschEifelmensch Auch für die Ex! Schau mal in den § 1615l BGB.
Kommentar von
fuchsi1970fuchsi1970 tatsächlich kann es zu Unterhaltsverpflichtungen kommen.
Hätt ich jetzt nicht gedenkt.
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HHJessHHJess
als allererstes würde ich ein vaterschaftstest machen lassen ...!! Sonst musst du garnichst!
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Emily007Emily007
es wäre sehr ungerecht wenn du das nicht müsstest! Man kann nicht alles auf die Frau schieben!
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lululie Zahl erstmal nicht sondern suche dir einen Anwalt? Der wird dir helfen. Du müsst wissen das so ein vaterschaftstest ziemlich teuer ist! Du weißt ja nicht ob es dein Kind ist, wenn du dann eine Aussage machen sollst würde ich sagen das du nicht weißt von wem das Kind ist, dann wird das Gericht sagen das ein vaterschaftstest gemacht werden muss, dann wisst ihr was Sache ist und niemand muss etwas bezahlen! Ich hoffe ich konnte dir helfen! Lululie
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Det1965Det1965 http://www.vaterschaftstest-unkommerziell.de/preisvergleich.php
Ein Vaterschaftstest kostet nicht mehr viel. Damit hat man Sicherheit, auch ohne hoehe Anwaltskosten.
stimmt so nicht ganz, auch wenn man nicht der leibliche vater ist muss man zahlen wenn man nicht innerhalb von zwei jahren die vaterschaft angezweifelt hat!
Das ist aber eine abenteurliche Aussage!
Ohne Ehe, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist man nicht der rechtliche Vater!
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Ohne rechtlicher Vater zu sein kann man nicht für Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Denn dann ist man nicht Verwandter in gerader Linie (1601 BGB)
Ich hatte mich in meiner 1. Antwort nicht eindeutig ausgedrückt!
Ich meinte: Falls er der leibliche Vater ist und die Vaterschaft anerkannt hat.......
Ohne Vaterschaftstest kann man aber eine Vaterschaftanerkennung nicht ohne weiteres empfehlen. Schon gar nicht, wenn man mit der Mutter nicht mehr zusammenlebt.