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Bin ich meinem Vater gegenüber Unterhaltspflichtig?

Frage von Olschke Olschke

Mein Vater möchte mit seiner neuen Frau ein Berliner Testament machen,. Ich soll beim Notar unterschreiben das ich beim Tod eines Ehepartners aufs Erbe verzichte bis der Zweite stibt. Ich möchte das Erbe komplett ablehnen, wenn ich dann nicht Unterhaltspflichtig werde.

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Antworten (8)

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    Antwort von Smash Smash

    § 1601 BGB:„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

    Da kommst Du nicht von los.

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    Antwort von carsti carsti

    Im Prinzip ja, aber nur wenn Bedürftigkeit tatsächlich vorlieg. Das wäre der Fall, wenn dein Vater pflegebedürftig werden würde und sein Einkommen nicht ausreiched wäre. Dann müßte das Sozialamt zuschießen, und die würden sich an dich halten. Da spielt es keine Rolle, was im Testament steht.

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    Antwort von Chianti Chianti
    • die unterhaltsverpflichtung gegenüber deinem vater wird hierdurch allerdings nicht berührt Berliner Testament: Bei der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartner als Erben werden deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, bis auch der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht jedoch zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten noch der (nur in wenigen Fällen durch Pflichtteilsentziehung ausschließbare) Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 Satz 1

    BGB zu. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.

    Nach der Pflichtteilsstrafklausel wird ein Abkömmling, der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen. Der Abkömmling soll damit von der Forderung des Pflichtteils abgehalten werden.

    quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Jastrowsche_Formel

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    Antwort von istie istie

    Wenn Dein Vater unterhaltsbedürftig ist, dann kommst Du aus der Verpflichtung nicht heraus.

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    Antwort von kochstuebchen kochstuebchen

    um unterhalt leisten zu müssen, muß dein einkommen schon ziemlich hoch sein.

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    Antwort von amdros amdros

    Das Eine hat ja wohl mit dem Anderen nichts zu tun. Wenn Du gesetzlich für Deinen Vater zu Unterhalt verpflichtet bist, hat das Erbe keinen Einfluß darauf.

    Kommentar von Olschke Olschke

    Ich bin adoptiert worden und 40 J. alt. Seine neue Frau hat eine Tochter 27 J. und möchte Ihr das Erbe zukommen lassen. Hab ja nichts dagegen, möchte aber dann aus der Unterhaltsverpflichtung - aus welchen grünen auch immer - raus.

    Kommentar von amdros amdrosamdros

    Steht Dir dann aber nicht ein Erbe zu bevor Dein Vater diese Frau geheiratet hat, oder ist das schon lange her? Ich würde aber nicht aufs Erbe verzichten!! Erkundige Dich doch mal bei einem Anwalt oder Notar wie die Rechtslage ist.

    Kommentar von Chianti ChiantiChianti

    dann solltest du das nicht unterschreiben, denn wenn du das machst und dein vater zuerst stirbt, könnte seine frau zu lebzeiten das komplette vermögen verbrauchen oder verschenken (an ihre tochter) und du gehst dann leer aus !!!!!

    Kommentar von amdros amdrosamdros

    genau, so sehe icch das auch

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    Antwort von almmichel almmichel

    doch, wirst du im Ernstfall.

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    Antwort von MarianneW MarianneW

    Der Zusammenhang erschliest sich mir nicht.

    Unterhaltspflichtig bist du unter gewissen Voraussetzungen ohnehin - unabhängig vom Erbe.

    Aber wenn dein Vater sogar ein Testament macht, scheint das ja erstmal nicht relevant, da ja wohl Vermögen vorhanden ist.

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