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Bin Alleinerziehende und möchte mit ner anderen AE. zusammenziehen, verliere ich die LSK 2?

Frage von Magic03 Magic03

Tja Frage steht da ja schon, habe gehört das ich die Steuerklasse 2 verliere sobald ich mit nem anderen Erwachsenen zusammen wohne?! Wir hätten beide unseren eigenen Kühlschrank und natürlich jeder 2 Zimmer für sich und sein Kind, evtl noch ein gemeinsames WZ, aber ja eben trotzdem keine gemeinsame Haushaltskasse...

Ich fände es ziemlich schade wenn es jetzt an so etwas scheitern sollte, der Staat sollte so etwas doch eher befürworten statt noch Steine in den Weg zu legen...

Naja, also weiß von euch nun einer wie das läuft?

Danke schonmal.

VG Tanja

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Antworten (9)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Francine Francine

    ich empfehle diese Seite immer wieder gerne, weil die fit sind und dir Ratschläge geben, bevor was falsch gemacht wurd: www.tacheles-sozialhilfe.de viel Glück!

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    Antwort von Rabenfeder Rabenfeder

    War da nicht was mit Bedarfsgemeinschaft? Mhm mhm, solange Bett und Tisch voneinander getrennt sind und ihr kein eheähnliches Verhältnis führt, dürfte das niemanden stören. Seid ja kein Paar.

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    Antwort von MtDenali MtDenali

    Wenn Ihr als WG wohnt, dürfte es keine Probleme geben, als Lebensgemeinschaft wird es neu berechnet.

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    Antwort von Sonnenblumen84 Sonnenblumen84

    Da du mit jemanden zusammenziehen willst, würde eine wie in dem Abschnitt schon erwähnt eine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Es kann dir also passieren, dass du dann wieder in die Steuerklasse 1 rutscht. Ruf einfach mal bei der Gemeinde bzw. Finanzamt an. Die können dir bestimmt weiterhelfen.

    Kommentar von Franticek FranticekFranticek

    Eine Haushaltsgemeinschaft kann nicht zur Aenderung der Lohnsteuerklasse fuehren. Und in diesem Fall besteht noch nicht einmal eine Haushaltsgemeinschaft, da jeder fuer sich lebt und nur gewisse Raeume gemeinschaftlich genutzt werden. Ob das ein gemeinsamer Kellerraum ist, ein Waschraum oder das Wohnzimmer. Solange jeder fuer sich wohnt und finanziell unabhaengig vom anderen seinen eigenen Haushalt fuehrt, liegt nie eine Gemeinschaft vor.

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    Antwort von Sonnenblumen84 Sonnenblumen84

    Hier hast du die geseztliche Grundlage.

    Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

    Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht.

    Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Kommentar von Franticek FranticekFranticek

    Da steht aber nichts von einer Aenderung der Lohnsteuerklasse, es geht hier ausschliesslich um den Entlastungsbetrag, wann der abgezogen werden kann und wann nicht.

    Kommentar von Sonnenblumen84 Sonnenblumen84Sonnenblumen84

    Im letzten Abschnitt stehen die Voraussetzungen die erfüllt werden müssen. Wenn einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, dann kommt es zur Änderung der Steuerklasse.

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    Antwort von RuleBritannia RuleBritannia

    Nö, als WG nicht. Alles bleibt für Euch unverändert.

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    Antwort von stef1601 stef1601

    eine LSK wird doch nur bei Heirat geändert, oder sehe ich das falsch!?

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    Antwort von Eselin Eselin

    Lohnsteuerklasse würde sich allenfalls ändern, wenn Ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft habt (aber Ihr wollt ja "nur" zusammen wohnen, wenn ich das richtig verstanden habe). Es könnte nur im Falle, dass Ihr Geld vom Staat beziehen solltet, eine Rolle spielen.

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    Antwort von lady55 lady55

    Du verlierst Deine Steuerklasse nicht. Ihr müsstet schon heiraten, damit das so wäre. Ich lebe auch mit meinem Freund zusammen und da hat sich gar nichts geändert.

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