Leider wissen sehr viele Eltern nicht welche absoluten Rechte Kindern zustehen und kommen immer wieder mit dem dummen Spruch das Erziehungsrecht habe ich. Oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe ich.
Hier einige Daten zu Altern und Rechten:
Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)
Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB) Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB) Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB) 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetragverordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)
Vollendung des 2. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 242 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007
Vollendung des 3. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)
Vollendung des 5. Lebensjahres Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a - 1618, 1757 Vorlage:§§ , Art. 10, Art. 47 EGBGB)
Vollendung des 6. Lebensjahres Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland) Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612aVorlage:§§ Abs. 1 Nr. 2 BGB) Altersgrenze bei Medien (USK und FSK) Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 7. Lebensjahres Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)
Vollendung des 8. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BErzGG) Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 10. LebensjahresBeginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB) Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG) Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB) Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UVG) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz) Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § V a=45 45 Abs. 1 SGB V) maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 PassG)
Vollendung des 13. Lebensjahres Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)
Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG) kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB) volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG) eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB) Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG) Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB) Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB) Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG) Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 15. Lebensjahres Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG) Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I) Fahrberechtigung für Mofas Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB) Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) Einsichtsrecht ins Geburtenregister Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz(§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz) Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV) Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz) Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S, L, T Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten Vollendung des 17. Lebensjahres Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)
Bei wiederholtem Auftreten derartigen elterlichen Fehlverhaltens kommen Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bis hin zu Beschränkungen oder Entzug des Sorgerechts in Betracht und strafrechtlich stellen solche Verfehlungen – spätestens jetzt – stets Körperverletzungen bzw. Nötigungen dar.
Mach das deiner Mutter verständlich. Und handele du danach. Dann machst du alles richtig.
Ich bin auch Christ, aber so wie du reden nur fantatische Christen, die jeden zum Glauben zwingen wollen. Ich habe mich erst vor 2 Jahren taufen lassen, aus freien Stücken und tiefster innerster Überzeugung. Das gibt mit aber nicht das Recht über den Glauben anderer zu urteilen oder sie zu einer oder meiner Glaubensrichtung zu drängen!
Schön für Moritzburg, dass er sich als Erwachsener taufen ließ! Aber wenn er meint, ich wäre ein" fantatischer" Christ, der andere zum Glauben zwingt, so ist das seine Meinung, die aus meiner Sicht völlig daneben ist. Die Fragestellerin wurde getauft, was ich annehme und somit auch Christin. Vielleicht drängt nun ihre Mutter sie, in die Kirche zu gehen. Ich versuche nur zu erklären, was sie dort im Gottesdienst erfährt. Na und?