ich bin 12 jahre alt und wohne in wuppertal in möchte gerne etwas geld veridenen weiß aber nicht wie kann mir jemand helfen?
Antworten (10)
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4Antwort von
heinmueckheinmueck
Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten.
Wenn ein Kind unter 13 Jahren ausnahmsweise bei Filmaufnahmen, Hörspielen, im Theater oder bei Musikveranstaltungen einer Tätigkeit nachgehen soll, muss der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, stehen in der Genehmigung die Bedingungen unter denen ein Kind dort arbeiten darf.
Warte bis zu Deinem 13. Geburtstag. Ab diesem Tag darfst Du für leichte Arbeiten beschäftigt werden. Beispiele: Zeitungen austragen, Haustiere betreuen, Kinder betreuen, Nachhilfeunterricht geben, für anderes einkaufen (außer Tabak und Alkohol), Botengänge, leichte Gartenarbeit usw.
Vor dem 13. Geburtstag darf Dich niemand (ohne die oben erwähnte Ausnahmegenehmigung) beschäftigen.
Das steht übrigens im Jugendarbeitsschutzgesetz.
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1Antwort von
NoonienNoonien
Dich kann keiner einstellen weil Kinderarbeit nunmal verboten ist. Wenn was verdienen willst kannst vielleicht für alte Leute einkaufen gehen oder so .
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0Antwort von
fraggle16fraggle16
rechtlich gesehen hast du Pech.
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sagt in §5 Abs. 1: Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
wie du siehst, steht hinter "Kindern" gleich der Link, wie "Kind" im Sinne dieses Gesetzes definiert ist.
§ 2 Abs. 1 JArbSchG:
Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Wenn du dich und vor allem andere, die dir Arbeit geben sollen, nicht strafbar machen willst, versuch weiterhin von deinem Taschengeld zu leben.
Kommentar von
fraggle16fraggle16 Allerdings gelten auch die Ausnahmen laut §5:
wenn du 13 Jahre alt bist, darfst du bereits leichte Ferienarbeiten machen. Aber du bist halt erst 12. da gingen nur Aufführungen musikalischer Art, etc. ich kopiere mal den Paragraphentext:
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, 2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
a) Kinder ueber drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden taeglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, b) Kinder ueber sechs Jahre bis zu drei Stunden taeglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. 2 Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden fuer die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und aehnlichen Betrieben sowie auf Vergnuegungsparks, Kirmessen, Jahrmaerkten und bei aehnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, 2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, 3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, 4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind, 5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird, 6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, 2. Dauer und Lage der Ruhepausen, 3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
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LoveBaby1705 Musst warten bis du 14 bist ansonsten macht sich der, der dir Arbeit gibt strafbar (Kinderarbeit).
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AlinchenAlinchen
Rasenmähen beim Nachbarn (wird jetzt aber schon knapp damit ;) oder für die alte Nachbarin einkaufen gehen...
Bei uns am Supermarkt bieten Kinder an, den Einkaufswagen zurück zubringen. Dafür bekommen die von den Autofahrern eine Kleinigkeit.
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frischlingfrischling
babysitten
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Mariposa68Mariposa68 Hunde sitten
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ManoiManoi katzensitten..geht auch? :D
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fcbayernfcbayern
trag zeitungen oder prospekte aus
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nougat12nougat12 ich weiß nicht wo den ich bin ja erst 12
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Mariposa68Mariposa68 Erst ab 15
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fcbayernfcbayern echt ? also bei mir laufen welche rum, die sind noch keine 15. niemals
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LoveBaby1705 Ab 14.
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fcbayernfcbayern aha =)
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ManoiManoi achso ab 14
wuii DH!^^
Und wo kann man sich bei Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht geben bewerben?