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Bildungs- und Teilhabepaket in NRW: Nachhilfeunterricht

Frage von Marcel1981 Marcel1981

Bis dato kam ein Junge privat zu mir wegen Nachhilfe. Jetzt will seine Familie den Nachhilfeunterricht über das o.g. Bildungs- und Teilhabepaket laufen lassen. Ich muss deswegen nun ein Blatt ausfüllen, wie teuer der Nachhilfeunterricht sein darf:

Gibt es da Richtwerte, Sätze die übernommen werden? z.B. einen konkreten Preis für 60 Min. Einzelunterricht durch einen Uni-Absolventen?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Aber wahrscheinlich haben die wieder ein Gesetz rausgebracht und keiner weiß, wie es konkret ausgestaltet wird. Na ja, ich kann ja mal bei Ursula von der Leyen anrufen, wir wollen nämlich bald anfangen zu lernen!

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Antworten (2)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Da im Bereich des Bildungspaketes und der außerschulischen Förderung im Prinzip jede Kommune ihr eigenes Ding durchzieht und hier letztlich föderativer Wildwuchs wie in kaum einem anderen Bereich herrscht, wirst du vor Ort nachfragen müssen. So kann es passieren, dass du überhaupt keine Ansprüche hast, wenn deine Schule eine Förderung anbietet und das Jobcenter die Teilnahme für zumutbar hält.

    Kannst du hingegen deinen Förderbedarf nachweisen (dem Grund und der Höhe nach), muss er laut § 28 Abs. 4 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Aber das ist in den meisten Kommunen ein echt steiniger Weg, der nicht selten im Nichts endet.

    Kommentar von Larah10 Larah10Larah10

    Völlig richtig.. ein Unding, was da teilweise abläuft. -

    Gerade gelesen, Kreis Wesel, http://www.kreis-wesel.de/C125748F002F3767/html/CAC5784971B138A0C1257869002FFC36?opendocument#Lernf%C3%B6rderung

    Aus dem Download "Zusatzfragebogen Lernförderung": "Ich bin damit einverstanden, dass die Schule dem Jobcenter das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt und willige insoweit darin ein, dass die Schule dem Jobcenter auf Verlangen die entsprechenden personenbezogenen Daten (Zeugnisse, Klassenarbeiten, sonstige Leistungsnachweise) zur Verfügung stellt."

    Dass das Vorliegen der Voraussetzungen (Förderbedarf) von der Schule bzw. vom Lehrer bestätigt werden muss, ist ja so vorgesehen. Aber dass der Leistungssachbearbeiter über die Bestätigung der Schule hinaus auch noch Zeugnisse und Klassenarbeiten anfordern und einsehen können soll, ist ein Unding. Hoffentlich wird von den Betroffenen zumindest der Landesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet. -

    Marcel, wenn ich es richtig verstanden habe, willst du als privater Nachhilfelehrer einem ALG2- betroffenen Schüler Nachhilfe geben ? Nur für alle Fälle: Hier im Umkreis wird den Antragsstellern direkt bei der Abgabe der Unterlagen mitgeteilt, dass das Jobcenter keine Schwarzarbeit unterstützt und entsprechend mit dem Finanzamt "in Kontakt steht" - um sicherzugehen, dass private Nachhilfelehrer ihre Einnahmen auch bei der Steuer angeben. Ist hier für einige Familien bereits ein Problem, da ihre Kinder (teils schon seit längerer Zeit) von älteren Schülern Nachhilfe bekommen, die sich so ihr eigenes Taschengeld aufbessern.

    Kommentar von Marcel1981 Marcel1981Marcel1981

    Larah10: Kannst Du was zu den Preisen sagen, die übernommen werden?

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Wie oben ausgeführt: es existieren keine festen Obergrenzen. Das Gesetz (§ 28 Abs. 4 und 5 SGB II) sagt:

    (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

    (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

    Du wirst also sowohl die Erforderlichkeit der Förderung, als auch das Fehlen (zumutbarer) schulischer Alternativen als auch die Angemessenheit, Unvermeidbarkeit der Kosten nachweisen müssen.

    Das heißt: selbst wenn belegst, dass dein Kind Förderung braucht und diese nur zu Hause bzw. über den von dir gewählten Weg bekommen kann, wird der Leistungsträger oftmals die Höhe der Kosten in Frage stellen.

    In Hamburg bspw. ist das Procedere so, dass ohne eine Beratung in und mit der Schule gar nichts läuft und die Schulen verpflichtet worden sind, Angebote für die Lernförderung zu machen. Können die Schulen das nicht selbst stemmen, soll in der Regel auf gewerbliche Anbieter verwiesen werden. Das heißt, private Nachhilfe wird man in Hamburg nur unter äußersten Schwierigkeiten durchsetzen können (siehe: steiniger Weg).

    Kommentar von Larah10 Larah10Larah10

    So isses. - Jeder Träger nach seiner steinigen Fasson. http://taz.de/1/nord/artikel/1/kiel-sackt-scheine-ein/

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    Antwort von seatleon2010 seatleon2010

    Ich gehe mal stark davon aus das ein fester Satz davon übernommen wird (z.b. 20€ monatlich) und den Rest müssen die Eltern zahlen. Die Notwendigkeit der Nachhilfe muss aber durch die Schule nachgewiesen werden und wenn die Schule kostenlose Nachhilfe anbietet wird gar nichts gezahlt.

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