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Bildrechte für gemaltes Portrait

Frage von chardey chardey

Hallo ich wende mich mal mit einer ziemlich komischen Frage an Euch. Und zwar hat meine liebe schwiegermutter gerade das Malen für sich entdeckt. Sie hat jedes ihrer Kinder schon einmal portraitiert. Ihre Bilder sind schrecklich... Als nächstes soll ich dran sein. Und nun möchte ich wissen wie der rechtliche Sachverhalt ist. Darf sie mich von einer Fotovorlage (das Foto stammt nicht von mir oder meiner Kamera) abmalen, wenn ich das nicht will? selbstverständlich werde ich nicht rechtlich dagegen vorgehen. Ich möchte ihr nur spaßigerweise mal die Rechtslage vor Augen halten. Vielen Dank Freunde!

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Antworten (4)

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    Antwort von boriswulff boriswulff

    Ja. Darf sie. Sie darf es nur nicht veröffentlichen oder gar verkaufen.

    Kommentar von stelari stelaristelari

    Du vergisst § 23 Abs.1 Nr. 4 KunstUrhG - der könnte das ganze zulässig machen, da das Bild nicht auf Bestellung angefertigt wurde.

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    RatgeberHelden Antwort von GerdausBerlin GerdausBerlin

    Die Rechte der Schwiegermutter gegenüber dem Fotografen, also dem Urheber des abgemalten Fotos, ergeben sich aus diesen drei Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG):

    UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch "(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

    UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

    UrhG § 24 Freie Benutzung "(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden."

    Ein Abmalen ist demnach erlaubt. Eine Veröffentlichung des Gemäldes ist aber nach § 23 zustimmungsbedürftig - sie müsste den Fotografen um Erlaubnis bitten. Nach § 24 aber nicht mehr. Mehr über den Unterschied liest man hier hübsch und anschaulich formuliert: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz

    Gruß aus Berlin, Gerd

    PS. Was die Persönlichkeits-Rechte des Abgemalten anbelangt, wurde das Kunst-Urheberrecht dankenswerterweise schon genannt, so von Poster stelari mit seiner Ausnahme in § 23 Absatz 1: "4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."

    Aber auch für diese Ausnahme gibt es eine Ausnahme, nämlich in Absatz 2: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

    Mäßige Originalität und Schöpfungshöhe bei Frau Schwiegermama können darauf hindeuten, dass ein angerufenes Gericht sich eher nach Absatz 2 richtet denn nach Absatz 1 ;-).

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    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Ein rechtlicher Verstoß wäre dann anzunehmen, wenn sie eine Vervielfältigung des Fotos vornimmt - also der Urheber des Fotos kann dann ggf rechtliche Ansprüche geltend machen.

    Du kannst Ihr aber nicht verbieten das zu tun - wenn du nicht der Rechteinhaber des Bildes bist. Sie darf es dann aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen, dazu bräuchte sie die Erlaubnis der abgebildeten Person nach § 22 KunstUrhG, jedoch kann hier die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG evtl. greifen und es wäre somit ggf zulässig.

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    Antwort von Speedy20062 Speedy20062

    Solange sie es fürsich privat macht und nicht veröffentlicht oder verkauft darf sie das. Vllt meint sie das nur lieb und sieht dich halt sehr stark als teil der familie :-)ol

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