Man hat mir erzählt das ich den Vater wegen böswilliger Nichtzahlung des Kindesunterhaltes anzeigen könnte. Nur kann ich das irgendwie nicht ganz glauben. Gibt es so etwas tatsächlich?
Antworten (11)
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DrDralleDrDralle
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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6Antwort von
amdrosamdros
Habe ich auch schon gehört..und sogar könnte es wohl soweit gehen, daß der Erzeuger mit Gefängnis bestraft werden kann???
Gesetzliches kann ich Dir allerdings nicht dazu sagen, da es nur Mundpropaganda ist! Das Jugendamt sollte aber genaueres dazu wissen!
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4Antwort von
SchmupelSchmupel
Es ist die Pflicht des Vaters für sein Kind Unterhalt zuzahlen, sofern darauf ein Anspruch besteht.
Wenn der Vater seiner Pflicht nicht nachkommt, obwohl er dazu in der Lage ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet, kann er dafür bestraft werden. §170 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
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skyfly71skyfly71 GENAU so is das. DH!
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3Antwort von
ofi21ofi21
Wenn der Vater,trotz dass er dazu in der Lage ist und alle anderen Mittel keinen Erfolg haben, dann kann man das machen - ja.
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2Antwort von
Silencer1975Silencer1975
Du könntest beim Jugendamt die Beistandschaft beantragen für Dein Kind, die regeln dann alles. Der Unterhalt wurde ja sicherlich irgendwann mal von irgendwem ausgerechnet und festgesetzt. Ist das noch nicht passiert, unbedingt nachholen. Jugendamt (oder wenn keine Beistandschaft vorhanden, der Rechtsanwalt) mahnen den KV erst an, dann folgt der Klageweg. Dem KV sollte dann aber auch klar sein, dass er erhebliche Mehrkosten, nämlich Anwalt und Gericht, zu tragen hat (das fand der KV von meinem Sohn ja damals ganz unverschämt, ich habe nämlich das Gleiche durch)
Aus dem Titel kann vollstreckt werden, auch Gehalt kann gepfändet werden, man kann einen Gerichtsvollzieher losschicken (geht auch im Ausland). Der schlimmste Fall ist, und der wäre bei meinem Ex fast eingetreten, dass man dich z.B. nach Auslandsaufenthalt auch am Zoll festnehmen kann. Im allerschlimmsten Fall gibts sogar Haftstrafe darauf.
Du solltest Dir jemanden suchen, der den KV über seine Pflichten und vor allem die Konsequenzen einer Nichtzahlung aufklärt! Viel Glück.
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Ally32Ally32 beistandschaft habe ich schon seit der geburt des kindes. nur tut das jugendamt nicht wirklich etwas.gerade da ich nur teilzeit arbeite ist eben der regelmäßige unterhalt schon wichtig
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Claudiajac Bekommst Du denn keinen Unterhaltsvorschuss für das Kind? Wenn der Vater nicht zahlt, kann man das beim Jugendamt beantragen. Wird glaube ich für 60 Monate gezahlt.
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Silencer1975Silencer1975 bis zum 12ten Lebensjahr, ja. Aber der UHV beträgt NIE den Unterhaltswert im Eigentlichen, das ist es ja.
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2Antwort von
jamaga1jamaga1
Anzeigen kannst Du ihn nicht, den Unterhalt einklagen kannst Du dagegen schon. Ist er tituliert, kannst Du Ihn auch Zwangsvollstrecken (z.B. über eine Lohnpfändung).
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jamaga1jamaga1 Du kannst Ihn aber wegen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 Abs. 1 StGB anzeigen.
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flirtheavenflirtheaven warum antwortest du, wen du keine ahnung hast?
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jamaga1jamaga1 ???? Wie soll ich das denn verstehen??? Du hast dann scheinbar auch keine Ahnung, da Du auch § 170 StGB aufgeführt hast. Eine Anzeige wegen "böswilliger Nichtzahlung" kenne ich allerdings nicht.
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flirtheavenflirtheaven wie man das nennt ist völlig uninteressant. wenn ein unterhaltspflichtiger keinen unterhalt zahlt, obwohl er dazu in der lage wäre, greift § 170 StGB (verletzung der unterhaltspflicht). das kann vom jugendamt oder dem unterhaltsberechtigten bzw. dessen gesetzl. vertreter angezeigt werden.
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2Antwort von
user761user761
Klar kannst ihn deswegen anzeigen.Wenn du es nicht machst hat der Vater einen Freibrief um den Unterhalt nicht zu zahlen.
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1Antwort von
ZwuckelleZwuckelle
Böswillige Nichtzahlung????
Hmmmmm........................wenn er verweigert, egal warum, kannst Du den Unterhalt sicherlich einklagen.
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Ally32Ally32 einklagen ist klar, mir ging es nur um die polizeiliche anzeige.
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Silencer1975Silencer1975 die Polizei hat damit nichts zu tun, die schicken Dich zum Anwalt oder Jugendamt.
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0Antwort von
lilli2007lilli2007
Ich könnte mich totlachen, ich kenne keinen der jemals deswegen im Knast saß. Der Lebensbedarf ist nicht gleich Unterhaltsbetrag. das heißt ist der Lebensbedarf durch Hartz 4 und KG gesichert, hat der Unterhaltspflichtige sich nicht strafbar gemacht, denn der Lebensbedarf war nicht gefährdet. Genauso steht das im Gesetz § 170STGB. Fiktives Einkommen zählt bei Strafgericht nicht, nur das tatsächliche Einkommen
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0Antwort von
stahlhartstahlhart
nein das geht nicht,
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Ally32Ally32 woher weisst du das?
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flirtheavenflirtheaven natürlich geht das! nach § 170 StGB ist das eine straftat
Ergänzung: Eine Verurteilung nach § 170 I StGB setzt immer den Nachweis voraus, daß der Zahlungspflichtige tatsächlich in der Lage ist bzw. war, den Unterhalt zu zahlen. Er muß also "leistungsfähig" (juristendeutsch) sein.
Wenn er Sozialhilfe bezieht oder ALG bezieht, ist er nicht leistungsfähig. Wenn er kein Einkommen hat, muß man weiter nachweisen, daß er hätte arbeiten können und hierbei Einkünfte erzielt hätte Ist nicht immer ganz einfach.
Um die "Leistungsfähigkeit" festzustellen ist es durchaus üblich, daß die Justizbehörden auf eine entsprechende Strafanzeige hin auch die Wohnung des Beschuldigten durchsuchen, um z.B. Vermögenswerte, Konzoverbindungen usw. festzustellen.