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BGH Urteile renovieren

Frage von dakleine25 dakleine25

Hallo zusammen,

und zwar geht es um folgendes:

Wir ziehen in 2 Wochen um in eine neue Wohnung. In unserer jetztigen Wohnung haben wir über ein Jahr gewohnt.

Im Mietvertrag steht folgendes also eher in den allgemeinen Vertragsbestimmungen:

punkt (2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anders vereinbart ist oder wird,

Wir haben die Wände immer weis gelassten . Aus Kulanz haben wir nun wg der Katze den Flur gestrichen. Wie ist das mit den anderen räumen .... Beispiel wo Dübel drin sind.

Meine Frage ist, muss ich nun die gesamte Wohnung neu weiß streichen?

Vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung

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Antworten (2)

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    Antwort von stelari stelari

    Mit der Klausel ist gemeint, wenn bspw bauliche Änderungen vorgenommen wurden, oder ursprünglich Parkett lag und jetzt Teppichboden, oder statt der ursprünglichen blauen Fliesen nun weiße dort prangen - das hat nichts mit den gewöhnlichen Schönheitsreparaturen zu tun!

    Für unwirksam erklärte der BGH Klauseln, in dem der Mieter zu starren Fristen verpflichtet wurde bei den Schönheitsreparaturen oder auch die "Tapetenklausel" wurde für unwirksam erklärt, da soll der Mieter bei Auszug die Tapeten von der Wand machen.

    Unwirksam sind ...

    • Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheits-reparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
    • Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
    • in jedem Fall bei Auszug renovieren soll (zwingende Renovierung)
    • unabhängig vom Abnutzungsgrad renovieren soll (starre Fristen)
    • die festgelegten Renovierungsintervalle zu kurz angesetzt sind (zu kurze Abstände).
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    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    Deine Frage hat nichts mit dem von Dir genannten Punkt des Mietvertrages zu tun. Da geht es um bauliche Veränderungen bzw. Einbauten.

    Was steht denn zu Schönheitsreparaturen im Vertrag? Das ist entscheidend.

    Nach 2 Jahren Mietdauer dürften normalerweise keine Renovierungen notwendig sein.

    Hier einige Urteile zum Thema Schönheitsreparaturen

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm

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