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BG - ALG 1 + ALG 2 - Grundfreibetrag?

Frage von kema40 kema40

Hallo,

wir sind eine BG, ich erhalte ALG 1, was natürlich voll auf ALG 2 angerechnet wird. so weit, so gut! Im März hatte ich ein Nebeneinkommen von 56,93 Euro, dieses wurde uns vom ALG 2 ebenso abgezogen.

Bekommt man keinen Grundfreibetrag von 100,00 Euro?

Jobcenter mein, das würde beides zusammengerechnet, man hätte ja schon die 30 Euro Vers.-Pauschale und das wärs!

Isdt das so richtig?

 

 

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Antworten (2)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Jobcenter erzählt zumindest tw. Schei$e.

    Alg1 ist kein Erwerbseinkommen und darf daher natürlich nicht mit dem Nebeneinkommen zusammengerechnet werden; sind qualitativ vollkommen unterschiedlich Einkommensarten.

    Aber: die 30 EUR-Versicherungspauschale wurde in der Tat schon bei der Alg1-Anrechnung berücksichtigt; daher hast du nur 56,93 ./. 30 EUR frei = 26,93; zumindest dieser Betrag hätte nicht angerechnet werden dürfen.

    Das gilt allerdings nicht für einmaliges Einkommen; hier hätte das Jobcenter Recht. 

    Allerdings kann auch ein Einkommen, das du nur einmal erhältst, normales Erwerbseinkommen sein.

  • 0
    Antwort von Aberaba Aberaba

    Wenn es regelmäßiges Einkommen ist, gibt es keinen Freibetrag dafür, aber bei einmaligen Sachen sollte der schon gewährt werden.

    Kommentar von kema40 kema40

    es war ein einmaliges Einkommen!

     

    Und warum gibt es keinen Freibetrag, wenn es regelmäßig ist? Dann würde sich das doch gar nicht lohnen (Zeitungsaustragen - kostet Spritgeld) für uns?

     

    Kommentar von Aberaba AberabaAberaba

    Ich mach doch die Gesetze nicht.

    Woher soll ich wissen warum????

    Kommentar von kema40 kema40

    ENTSCHULDIGUNG! ich werd hier bestimmt nicht mehr nachfragen! Ich werd mich mal an ein anderes Forum wenden, wo einem geholfen wird oder wenigstens versucht!

    Immer noch eine druff, da gehts einem gut, nich?

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Zeitungsaustragen wärte Erwerbseinkommen und kein einmaliges Einkommen. Die Zuordnung hängt nicht davon ab, wie oft du das Einkommen erhältst, sondern ob dem Einkommen eine normale Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt, die man natürlich auch kurzfristig ausüben kann.

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