Nach § 7 ArbzG ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten und muß also vom Arbeitgeber als solche berücksichtigt werden. Enthält der Arbeitsvertrag eine rahmenmäßige Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes den Bereitschaftsdienst anordnen.
Auch wenn der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes keine Tätigkeit erbringt, hat er einen Anspruch auf Vergütung, da es sich auch beim Bereitschaftsdienst um vertragliche Arbeitszeit handelt.
Allerdings muß der Bereitschaftsdienst nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden. Es steht den Arbeitsvertragsparteien vielmehr frei, für den Bereitschaftsdienst und die sogenannte Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze zu vereinbaren. Auch ein Freizeitausgleich oder die pauschale Abgeltung des Bereitschaftdienstes ist zulässig.
Inwieweit Sie also zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag. Keinesfalls müssen Sie den Bereitschaftsdienst aber ohne Vergütung leisten oder zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitzeit leisten. Der Bereitschaftsdienst ist vielmehr Teil der vertraglichen Arbeitszeit.
Wie sieht es mit folgender Frage aus. Ich beende wahrscheinlich eine frustrierende Probezeit Ende Februar. Mir ist zwar noch nicht gekündigt worden, aber es läuft wohl darauf hinaus. Mir stehen 12 Urlaubstage zu, sowie ca. 60 Überstunden. Ich möchte mir die Ü-Std. nicht auszahlen lassen, sondern gutgeschrieben haben. Hat der AG das Recht, sie auszuzahlen oder stehen meine Wünsche rechtl. im Vordergrund? Danke, Jonandi
Da musst Du mit dem AG in Verhandlung gehen. Ein verbrieftes Recht auf das eine oder andere hast Du nicht.Aber normal wird der AG deinen Wünschen entsprechen.