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Bezahlung der Mietkaution

gefragt von duftmaus am 10.09.2008 um 8:00 Uhr

Mein Sohn zog vor kurzen in eine neue Wohnung, der Vermieter teilte Ihm die höhe der Miete und der Nebenkosten mit von einer Mietkaution wurde nichts erwähnt oder festgelegt . Jetzt bekam er den Mietvertrag und da stand plötzlich drin das er eine Kaution bezahlen soll. Ist das von seiten des Vermieters rechtens, soll mein Sohn den Mietvertrag unterschreiben oder kann er sich weigern oder muss der Mietvertrag neu gemacht werden?

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Mietrecht x 3.888 Kaution x 460 Mietkaution x 148

andreas48
beantwortet von andreas48 am 10. September 2008 08:04
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eine Mietkaution ist ja nun wirklich nichts ungewöhnliches und gehört einfach mit dazu und das ist schon seit vielen jahren so und das bei jedem Vermieter..die maximale Höhe darf 3 Monatskaltmieten nicht übersteigen und ist gesondert verzinslich anzulegen

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 10. September 2008 10:07

"Gesondert" heißt getrennt vom Vermögen des Vermieters.


maiki01
beantwortet von maiki01 am 10. September 2008 08:02
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Normaler Weise unterschreibt man einen MV bevor man einzieht. Jetzt hat er Pech. Entweder er unterschreibt oder zieht wieder aus.

Kommentar von Obelhicks am 10. September 2008 10:15

blödsinn


anonym
beantwortet von maganz am 10. September 2008 08:05
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Eine Kaution ist üblich, sie muss aber auf einem Sparbuch angelegt und gut verzinst werden. Die Zinsen gehören dem Mieter, wenn er wieder auszieht.


DeLuna
beantwortet von DeLuna am 10. September 2008 08:34
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Ohne Kaution geht eigentlich gar nichts mehr und ist eigentlich üblich. Find es aber auch äußerst ungewöhnlich in eine Wohnung einzuziehen ohne vorher einen Mietvertrag unterschrieben zu haben. Der Vermieter hätte ja abgesehen von der Kaution auch für die Kaltmiete rein schreiben können was immer er für richtig gehalten hätte.


ralli16
beantwortet von ralli16 am 10. September 2008 08:13
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Mietkaution

Die Mietkaution (Mietsicherheit) dient zur Sicherung der Erfüllung der Mietvertragspflichten durch den Mieter.

Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Mietsicherheit zu zahlen. Sie ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Netto-Monatsmieten begrenzt.

Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, sind Mieter dazu berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Unterbleibt die Zahlung der Mietsicherheit, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen. Er muss die Kaution gerichtlich geltend machen.

Der Vermieter muss die Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank, getrennt von seinem Vermögen, mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Außer der Anlage der Mietsicherheit auf einem Sparbuch können auch andere Anlageformen vereinbart werden, die Anlage muss jedoch immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.

Der Vermieter kann die Kaution in Anspruch nehmen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt (z.B. fällige Mietzahlungen nicht leistet). Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Nach Auszug des Mieters kann der Vermieter eventuell weitere Forderungen von der Kaution abziehen, sofern eine entsprechende Abrechnung vorgelegt wird.

Gibt der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück, kann er vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen. Mieter sind jedoch nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution gegen fällige Mietforderungen der Vermieter aufzurechnen. Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann diese im Falle eines Eigentümerwechsels von dem Käufer (also dem neuen Vermieter) zurückverlangt werden. Es spielt keine Rolle, ob dieser die Kaution tatsächlich erhalten hat.

Die gesetzlichen Regelungen sind auf Geschäftsraum- und andere Mietverhältnisse nicht anwendbar. In diesen Fällen können die Einzelheiten einer Mietkaution zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden. So ist die Kaution beispielsweise nicht zwingend zu verzinsen und auch die Höhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden.


LittleDammi
beantwortet von LittleDammi am 10. September 2008 08:02
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kaution ist üblich und eine absicherung des mieters und vermieters. natürlich kann er sich weigern, aber da muß er sich wohl eine neue wohnung suchen und dort wird mit sicherheit auch eine kaution fällig


anonym
beantwortet von kunni am 12. September 2008 11:36
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Gegenfrage: Handelt es sich hier um ein 2-Fam. Wohnhaus. oder um gewerblichen vermieter ?

Wenn du das Risiko eines Wiederauszugs eingehen willst, dann stelle dich auf den Standpunkt, dass durch deinen Einzug ein bereits mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Alles wichtige ist in diesem Falle gesetzlich geregelt. Einen Mietvertrag unterschreibt man auf jeden Fall vor dem Einzug.

bei einem mündlichen Mietvertrag darf der Vermieter seine Nebenkosten nicht umlegen, d.h. er darf dir keine Nebenkostenabrechng. präsentieren, da diese bereits mit der Miete bezahlt sind.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 10. September 2008 10:12
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sorry, mal wieder wurde hier viel bullshit geschrieben. natürlich teilweise richtig, aber die frage ist eine andere: ist nicht durch den einzug bereits ein gültiger mündlicher mietvertrag zustande gekommen? dann muß man keinen vertrag unterschreiben, der änderungen dazu aufweist. du glaubst nicht wieviele rechte dem mieter durch schriftlichen vertrag entzogen werden, wieviele nachteile er durch die vordrucke hinnimmt. ich würde den vertrag in der vorgelegten form nicht unterschreiben und wenn keine kaution vereinbart war auch keine zahlen. darauf beharren daß es keinen schriftlichen mietvertrag geben soll wird wohl schwierig, da hierfür offenbar absprachen bestanden. aber wiegesagt besteht ein mündlicher mietvertrag und nachteile gegenüber den absprachen müssen bei schriftlicher fixierung nicht hingenommen werden.


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