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Bezahlung bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Frage von Katrin1981 Katrin1981

Ich bin Betriebselektrikerin und arbeite in einem großen Unternehmen in hohen Höhen, mit giftigen Dämpfen usw. Bin im September schwanger geworden und von meinem Arbeitgeber freigestellt worden. Jetzt meine Frage zur Berechnung des Lohns, der mir zusteht: Ich weiss dass der Lohn aus den letzten drei Monaten vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet wird, also in meinem Fall Juni, Juli und August. Im Mutterschutzgesetz steht, dass mindestens der Durchschnitt dieser drei Monate gewährt werden muss. Beim Betriebsrat war ich deswegen schon, der hat keine Ahnung und möchte sich auch keine verschaffen, achso ja ich bin eine Frau unter lauter Männern, mag daran liegen. Die IGM Hamm sagt Überstunden, Erschwerniszulage und Samstags - bzw Sonntagszuschläge gehören dazu und müssen gezahlt werden. Weiter schlau machen wollte sich da auch keiner. Jetzt arbeite ich in Hamm und wohne in Witten, also hab ich es nochmal mit der IGM Witten versucht. Die sagt das gleiche wie die IGM Hamm und hat meinem Arbeitgeber auch schon einen Brief geschrieben, in dem sie eben dies einfordert. Unser Personalchef stellt sich weiterhin quer und zahlt quasi Grundgehalt, aber möchte das wohl diese Woche mit der IGM klären. Jetzt scheinen aber beide nicht die beste Ahnung zu haben und mein Personalchef zieht das immerhin schon seit Dezember. Vielleicht könnt ihr mir helfen und mir sagen was mir zusteht.

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Antworten (4)

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    Antwort von Katrin1981 Katrin1981

    Ich kann mittlerweile meine Frage selbst beantworten. Der Arbeitgeber muss den Durchschnitt mit Überstunden und regelmäßigen Zuschlägen zahlen. Haben das vor dem Arbeitsgerichtgeklärt.

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    Antwort von tergenna tergenna

    http://www.juraforum.de/gesetze/SGB%20V/47SGBV/47SGBVSGB%20Vh%F6heundberechnungd...
    Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

    Kommentar von Katrin1981 Katrin1981

    Wie sagt man so schön: Schwangerschaft ist keine Krankheit. trotzdem danke ;-)

    Kommentar von tergenna tergennatergenna

    Aber bei der Berechnung werden doch die gleichen Maßstäbe angesetzt

    Kommentar von Katrin1981 Katrin1981

    nein. das mit der schwangerschaft ist etwas komplizierter, man darf keine nachteile haben usw.

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    Antwort von HelmutRn HelmutRn

    Ich würde mal unverbindlich beim Arbeitsgericht einen Arbeitsrichter fragen. Ich habe vor Jahren mal solch einen Richter kennengelernt und war erstaunt, wie gut die Leute sich auskennen!

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    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    Frag doch mal die Krankenkasse, die wissen das bestimmt!

    Kommentar von Katrin1981 Katrin1981

    hab ich gerade getan....das würde sich nach den tarif verträgen richten und ich wäre damit bei der igm schon richtig und soll ansonsten einen anwalt einschalten....blablabla hab die schnauze voll

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