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Bewohnbarer Wohnraum

Frage von chsteiger52 chsteiger52

Wer legt fest, welcher Wohnraum vermietet werden darf. Z. Bsp. Vermietung im Winter bei zu dünnen Wänden oder mangelhafter Isolierung. Gibt es gewisse Richtlinien und wo könnte ich eventuell nachlesen?

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Antworten (5)

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    Antwort von maganz maganz

    Entscheidend ist, was als Standard-Wohnqualität gewertet wird (ergibt sich wahrscheinlich am ehesten aus Gerichtsurteilen, ob jemand die Leitlinien daraus zusammengefasst hat, weiß ich nicht). Die Kriterien sind dann aber sicherlich nicht "zu dünne Wände" oder "mangelhafte Isolierung", sondern "mangelhafte Heizmöglichkeit" oder "überhöhte Heizkosten". Wenn das zum Steitfall werden soll, muss die Situation aber schon sehr drastisch sein (kein dauerhaftes Aufheizen auf 20-22 Grad möglich) oder exorbitante Heizkosten.

  • 2
    Antwort von user91 user91

    grundsätzlich die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes:
    - Schalldämm-Maße
    - Wärmedämmung
    - Raumhöhe
    und vieles anderes mehr

    Kommentar von chsteiger52 chsteiger52

    Vielen Dank für Ihre Antwort - werde sehen, ob ich eine dementsprechende Seite im WWW finde.

    Kommentar von user91 user91user91

    http://www.bauordnungen.de/

    Kommentar von chsteiger52 chsteiger52

    Danke sehr!!!

    Kommentar von maganz maganzmaganz

    Die Bauordnung enthält Vorschriften für die Errichtung von Neubauten. Hier geht es offensichtlich um eine schon bestehende Wohnung und die Zumutbarkeit für Mieter.

    Kommentar von chsteiger52 chsteiger52

    Richtig - es geht um bestehenden Wohnraum - einen sogenannten Anbau. Dieser wurde zur Vermietung an Urlauber konzipiert. Die Wohnungen sind mit Heizkörpern ausgestattet. Es stellt sich nur die Frage, ob wegen der dünnen Außenwände und fehlender Isolierung der Wohnraum überhaupt für eine dauerhafte Vermietung geeignet ist. (Heizkosten etc.)

    Kommentar von maganz maganzmaganz

    Wie geige schon bemerkte ändert die Frage der Heizkosten nichts an der grundsätzlichen Vermietbarkeit. Der Mieter kann ja die Bausubstanz jederzeit einsehen und wird wohl keinen Vertrag abschließen, wenn er nicht von der Bewohnbarkeit überzeugt ist. Wenn dort noch nie geheizt wurde, ist eine Heizkosten-Kalkulation natürlich sehr schwer (wird ständig geheizt oder nur abends oder an Wochenenden, wie warm wird der nächste Winter, wird eine Front vom Haupthaus mitgeheizt). Sollte es irgendwo eine Berechnung durchschnittlicher Heizkosten pro m2 Wohnraum geben, könnte man evt. eine Deckelung auf dieser Basis vereinbaren.

    Kommentar von user91 user91user91

    Eine bestehende Wohnung wurde irgendwann mal gebaut, nach den Vorschriften der Bauordnung, also ist die Bauordnung die Basis

  • 1
    Antwort von geige geige

    Festgelegt ist lediglich die Definition von Wohnung: sie muß die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen, gleichgültig, ob die Räume in Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden liegen.

    Es muß ein Raum mit Kochgelegenheit (eine baulich als solche vorgesehene Kochnische) vorhanden sein, weiterhin gehört Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguß und Abort dazu, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können.

    Kann also auch die letzte Bruchbude sein, die vermietet werden darf. Die Geltendmachung von Mietminderungen wg. vorhandener Mängel ist wieder eine andere Sache.

  • 1
    Antwort von Lizzyzuet Lizzyzuet

    Wohnraum muss vom Amt genehmigt werden. Die sollten im Idealfall überprüfen, ob die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. In Hamburg z.B. ist das die HBauO, die Hamburgische Bauordnung.

  • 1
    Antwort von fabienne1997 fabienne1997

    frag beim Bauamt/Wohnungsamt nach!

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