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bewirtete Personen - minderjährige Kinder des Geschäftspartners namentlich aufführen ?

Frage von GWIFACH GWIFACH

Frage zu den absetzbaren Bewirtungskosten:

Ein Kunde wurde anlässlich der Planung seines Neubaus eingeladen und brachte mangels Kinderbetreuung seine beiden Kleinkinder mit.

Müssen die Kinder ebenfalls unter Rubrik "bewirtete Personen" namentlich aufgeführt werden, oder würde es reichen z.B. inkl. 2 Kinder zu notieren ?

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Antworten (5)

  • 2
    Antwort von EnnoBecker EnnoBecker

    Die Kinder müssen überhaupt nicht erwähnt werden. Grund ist, dass die Kinder ja nicht "aus geschäftlichem Anlass" bewirtet wurden. Sie fallen daher nicht unter die Regelung des § 4 (5) Nr. 2 Satz 2 EStG. http://www.buzer.de/s1.htm?a=4&g=estg&kurz=StBGebV&ag=1536

    Kommentar von ZauberinDanny ZauberinDannyZauberinDanny

    Hilfreichste Antwort - DH.

    Kommentar von fritzhund fritzhundfritzhund

    D.h--genau, HA !!!!

    Kommentar von GWIFACH GWIFACHGWIFACH

    Dass die Kinder mit dem geschäftlichen nichts zu tun haben ist mir schon klar - nur würde die Anzahl der Essen dann ja nicht mit der angegebenen Personenzahl übereinstimmen, wenn die Kinder unerwähnt bleiben, oder ?

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Das ist zwar richtig, aber die Anzahl der bewirteten Personen - ob nun aus geschäftlichem oder anderem Anlass ist kein Merkmal für den Betriebsausgabenabzug von 70% der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen.

  • 1
    Antwort von Lyriker1939 Lyriker1939

    Die Angabe der Zahl der Kinder reicht vollkommen aus.

  • 1
    Antwort von Annaberg Annaberg

    2 Kinder reicht. Man kann auch Familie XXX schreiben und dahinter 4 Personen.

  • 0
    Antwort von fritzhund fritzhund

    @Annaberg

    @Aberaba

    was denn nun ? einigt Euch bitte Mal.......

    Kommentar von Annaberg AnnabergAnnaberg

    zu meiner Antwort unten

    Fam. XXX (4Personen) wurde bisher bei Prüfungen nicht beanstandet.

    Kommentar von fritzhund fritzhundfritzhund

    okeee

  • 0
    Antwort von Aberaba Aberaba

    Nein, voll namentlich

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