gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Bewertung und Bewertungsverfahren für Immobilien bei einer Erbschaft?

gefragt von basiccooking am 22.02.2009 um 13:19 Uhr

Seit geraumer Zeit gibt es ja ein neues Bewertungsverfahren für Immobilien im Falle eines Erbes. Da nun der tatsächliche erzielbare Verkaufswert als Grundlage gilt, müssen Erben wohl kräftiger in die Tasche greifen und höhere Steuern zahlen. Aber wie kann ich denn sicher sein, dass bei unserem Haus das richtige Verfahren angewandt wurde und gibt es Möglichkeiten, die anfallenden Steuern zu mindern?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Finanzen (22600)
Steuern (2808)
Immobilien (929)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 22. Februar 2009 13:22
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wohnst Du selbst drin?

Dann gilt das sowieso nicht, weil es frei bleibt.

Dann erstmal sehen, ob es sich auswirkt. Für die Erbschaftsteuer gibt es pro Elternteil einen Freibetrag von 400.000,- Euro. Wenn also die Steuer null ist, warum soll ich mich über die Bewertung aufregen.

Erst wenn etwas zu zahlen wäre, dann Einspruch gegen den Bescheid und eine andere Bewertung beantragen


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 22. Februar 2009 15:24
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

....dass bei unserem Haus das richtige Verfahren angewandt wurde......
Wurdest Du denn zur Erbschaftssteuer veranlagt? Dann steht doch im Bescheid welche Summe zur Ermittlung der Steuern herangezogen wurde.
Geh zum FA und lass es Dir erklären.
Oder war das mal wieder hier ein Schuss in´s Blaue?


anonym
beantwortet von dackelnero am 22. Februar 2009 20:26
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

...also, erzähl mal den ganzen Sachverhalt. aber erst, nachdem du an der Kasse warst.


anonym
beantwortet von koenigstiger25 am 23. Februar 2009 08:44
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Richtig ist, dass nun der Verkehrswert besteuert wird. Dieser liegt mit Sicherheit höher als der bisherige Bedarfswert. Mit dem neuen Gesetz sind aber auch die Freibeträge erhöht worden, so dass sich das wieder halbwegs ausgleicht und das "ganz normale" Durchschnittseinfamilienhaus weiterhin "steuerfrei" vererbt werden kann...


anonym
beantwortet von Heikokress am 23. Februar 2009 09:26
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hallo, mit Änderung der Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 ist künftig der Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln. Fragt doch mal unter www.dersachverstaendige.eu nach. Die bewerten Immobilien bundesweit und das ganze zu einem fairen Preis. Grüße Heiko Kress



anonym
beantwortet von ralfkroell am 12. März 2009 16:31
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Grundlage für die Besteuerung ist der Verkehrswert. Dieser wird vom Finanzamt nach einem pauschalen Verfahren berechnet. Falls Ihr Freibetrag geringer ist als der berechnete Verkehrswert, sollten Sie den Verkehrswert von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen lassen. Tipps dazu erhalten Sie unter www.erbschaftsbewertung.de.


anonym
beantwortet von StefCY am 21. April 2009 14:01
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Eine beliebte Lösung, Erbschaftsteuer zu umgehen, ist die Überschreibung einer Immobilie auf eine von den Eigentümern der Immobilie gehaltene Gesellschaft in einem EU-Land ohne Erbschaftssteuer.

Im Fall eines Erbfalles würden so die Aktien der Gesellschaft vererbt (übertragen) werden. Die Besitzverhaeltnisse auf der Ebene der Immobilie bleiben unveraendert.

Zypern ist ein Land, welches sich gut dazu eignet und bei Leuten, die diese Lösung waehlen, bevorzugt genutzt wird. Weitere Einzelheiten dazu: www.shandaconsult.com

Schönen Tag!


anonym
beantwortet von terranuovo am 12. November 2009 21:44
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das neue Gesetz hat natürlich 2 Seiten der Medaille. Das Finanzamt kann den Immowert nideriger veranschlagen als der Marktwert oder höher. Nur, seit der neuen Gesetzgebung können Sie gegen den Wert des FA's Marktwertgutachten eines bestellten Immobilien Sachverständigen vorlegen. Die FA' erkenn diese meistens an, wenn Sie von öffetnlich bestellten Gutachtern kommen.

Ob es Sinn machen so ein Gutachten anfertigen zu lassen, sollten Sie vorher mit dem Sachverständigen kostenfrei abklären. Einen Sachverständiger der dieses so handhabt und wo Sie zu dem Themma ein kostenloses eBook herunterladen können finden Sie hier: www.erbschaftssteuer-immobilien.de

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein Weg helfen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, so scheuen Sie nicht mich anzusprechen.

Alles Gute und viel ERfolg für Sie.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Erbschaft, was wird fällig?

    Was passiert, wenn eine Erbschaft verweigert wird?

    Ebay - Keine Bewertung erhalten! Was tun?



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.