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Bewerbungskosten Erstattung nur bei Vorlage der ABSAGEN?

Frage von Taurinator Taurinator

Hallo Leute,

ich habe am Dienstag ein Gespräch mit meinem Fallmanager gehabt. Wie immer habe ich dort meine aktuellen Bewerbungsbemühungen abgegeben und besprochen.

Bisher habe ich mein Geld auch immer erhalten. Nun meint mein SA, ich muss die Arbeitsgeber Korrespodenz nachweisen und erhalte nur noch Pauschal 5,00 Euro pro Absage!

Ich habe zwar gesagt, dass längst nicht jeder Arbeitgeber eine Absage versendet, doch sie meinte darauf: "Na ja, bei einigen AG wissen wir, dass keine Absagen versendet werden. Da wird oft aus Kulanz doch gezahlt.

IST DAS RECHTENS

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Larah10 Larah10

    Ich hole mal etwas weiter aus: Die Erstattung von Bewerbungskosten sind "Kann"- Leistungen des Jobcenters. Da kann jedes JC im Prinzip sein eigenes Süppchen kochen. Allerdings haben sie sich dabei dennoch an geltendes Recht zu halten.

    Welche Pflichten bzgl. der Bewerbungsbemühungen für beide Seiten bestehen, muss bzw.soll in der vertraglichen Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, den man nicht unterschrieben muss (sanktionsfrei), wenn man mit den Inhalten nicht einverstanden ist - und den man auch kündigen kann.

    In der EinV ist auch festzuhalten, in welcher Art u. in welchem Umfang die Bewerbungsbemühungen zu leisten sind , wobei das jeweils auf die individuellen Umstände und das Profil des Betroffenen abzustimmen ist. In der Eingliederungsvereinbarung muss auch stehen, wie viele Bewerbungen innerhalb welchen Zeitraums zu erfolgen haben - und wie /bis wann man sie nachweisen soll (z. B. als Tabellenliste oder durch Vorlage der Bewerbungsanschreiben). Man ist verpflichtet, sich um einen Job zu bemühen u. sich gemäß der vertraglichen Eingliederungsvereinbarung zu bewerben . Mehr nicht ! Insofern käme es darauf an, was genau hier in deiner EinV steht (bzw. stehen soll):

    Verlangt die EinV eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen und als Nachweis dafür die Vorlage von Absageschreiben, und du kannst dann aber keine vorlegen (weil die Arbeitgeber dir halt keine Absage geschickt haben), dann hätte der SB einen Grund, dich wegen Nichterfüllung der EinV zu sanktionieren. Dafür gäbe es aber keinerlei rechtliche Grundlage - weil man dich nicht für etwas bestrafen kann, was gar nicht deinem "Einfluss" unterliegt. Du kannst nicht sanktioniert werden für das Handeln (bzw. Nicht-Handeln) eines Dritten (des Arbeitgebers). Die Forderung, Absagen als Bewerbungsnachweis vorzulegen, wäre zudem sittenwidrig, weil es für die Arbeitgeber ja keine rechtliche Pflicht gibt, Absagen zu schreiben. Es können von dir nur Nachweise verlangt werden, die "zumutbar" und machbar sind (§ 65 SGB I). Insofern wäre eine solche Forderung von Absagen im Rahmen einer EinV unzulässig, da du damit unzulässig einseitig belastet würdest . Du müsstest ja, um auf die vorgeschriebene Anzahl von Bewerbungen mit Absageschreiben zu kommen, praktisch so lange eine unbestimmte Anzahl von Bewerbungen rausschicken (zu denen du gar nicht verpflichtet bist), bis du am Ende genügend Absagen zusammen hast, um dein Soll an ("abgesagten") Bewerbungsnachweisen zu erfüllen. Das würde jeder Rechtsgrundlage entbehren. Sollte das in deiner EinV stehen, kannst du sie deinerseits kündigen (bzw. falls dir das Ganze als Verwaltungsakt zugewiesen wurde: dagegen nachweislich in Widerspruch gehen u. parallel beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung deines Widerspruchs beantragen).

    Dasselbe gilt auch für die Erstattung der Bewerbungskosten. Das kann jedes JC zwar grundsätzlich selber festlegen, muss sich dabei aber wie gesagt an die Gesetze und an geltendes Recht halten. Die von dir verlangten Eigenbemühungen müssen zumutbar und machbar sein. Man darf von dir nichts verlangen, was nicht finanzierbar ist (bzw. was von ihnen nicht erstattet wird). Die Kosten für die Bewerbungen (Porto, Kopien, Fahrtkosten etc.) sind nicht durch den Regelsatz aufzubringen und sollen daher in der EinV vereinbart werden. Siehe oben - du wärst unzulässig einseitig benachteiligt, wenn du eine vorgegebene oder unbestimmte Anzahl von Bewerbungen schreiben und aus dem Regelsatz bezahlen müsstest, aber die Kosten nur für Bewerbungen erstattet bekämst, bei denen der Arbeitgeber Lust und Zeit hat, dir eine Absage zu schicken. So eine Eingliederungsvereinbarung musst du aus den genannten Gründen nicht abschließen - bzw. kannst sie kündigen.

    Auch bei so etwas: Beim Sachbearbeiter immer auf Schriftliches mit Nennung der Rechtsgrundlage bestehen ! ;)

    Kommentar von Taurinator TaurinatorTaurinator

    Vielen Dank, für deine Antwort.

    also fasse ich kurz zusammen: Grundsätzlich ist die Erstattung eine "kann Leistung" und muss in der EGV festgehalten werden. Da diese "Absagen-Klausel" nicht zulässig ist, kann ich meine Bewerbungsnachweise so wie immer abgeben? Also das bedeutet, selbst wenn, sich mein SA auf die Absagen beruft, kann ich Widerspruch einlegen, und den SA dazu auffordern, die Paragraphen zu nennen, wo dies drin steht? Btw. bisher habe ich gar keine EGV was Bewerbungen angeht.

    Ich habe bisher immer selbstständig 5-10 Bewerbungen monatlich geschrieben und reiche diese alle 2-3 Monate nach mit Liste um die Kosten zu erhalten.

    Ich danke dir aber vielmals...

    Kommentar von Larah10 Larah10Larah10

    Habe komischerweise keine Mail-Info bekommen, dass du etwas druntergeschrieben hast. Deshalb leider etwas verspätet:

    "Btw. bisher habe ich gar keine EGV was Bewerbungen angeht." - Wenn nicht schriftlich festgehalten wurde, dass und welchem Umfang du dich bewerben sollst und wie die Kostenfrage geregelt ist, dann bestehen für beide Seiten auch keine diesbezüglichen Pflichten - und auch keine Rechte bzw. Ansprüche, die du ggf. auf rechtlichem Wege durchsetzen könntest. Wenn mit dir keine Anzahl X an Bewerbungen schriftlich vereinbart wurde, kann der SB auch nicht die Vorlage von Nachweisen für Bewerbungen verlangen - geschweige denn dich sanktionieren, falls du dich nicht bewirbst bzw. keine Nachweise vorlegst. Da wärst du theoretisch (rein "vorsichtshalber" gedacht) schon auf der sicheren Seite, was "Eigenbemühungen" angeht, wenn du dich 1x im Monat irgendwo persönlich/ mündlich vorstellst, oder pro Monat eine Initiativbewerbung per Email rausschickst. -

    Anders herum hast aber auch du keinen Anspruch auf überhaupt eine Erstattung von Bewerbungskosten, wenn mit dem Jobcenter nichts Diesbezügliches schriftlich vereinbart wurde. Wenn du dich sowieso bewirbst, auch ohne schriftliche "Soll"- Vorgabe seitens des Jobcenters, dann solltest du darauf achten bzw. nachweislich beantragen, dass die Bedingungen und der Umfang der Kostenerstattung in deine bestehende Eingliederungsvereinbarung ergänzend mit aufgenommen werden (bzw. ab der nächsten EinV berücksichtigt werden) .

    Wenn noch gar keine EinV mit dir abgeschlossen wurde (ist eher unüblich) , dann sollte man das nachholen - bzw. zumindest die Bewerbungskosten- Sache schriftlich festhalten.

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    Antwort von elenore elenore

    In den meisten Fällen wird Ihnen bei den Bewerbungskosten eine Pauschale von 5 Euro je schriftliche Bewerbung erstattet. Achtung, Sie müssen dafür natürlich Nachweise erbringen, eine Kopie der schriftlichen Bewerbung und wenn immer möglich eine Kopie der Absage oder der Reaktion des Arbeitgebers (Einladung zum Vorstellungsgespräch oder den “bitte warten” Brief).

    Insgesamt werden Ihnen pro Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 260 Euro an Bewerbungskosten erstattet. Sprechen Sie auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Fallmanager darüber, denn unter Umständen können Sie für die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen auch noch eine Vergütung / Kilometerpauschale erhalten.

    http://www.mehr-geld-sparen.de/alg-2-informationen/bewerbungskosten/

    Ob es nun rechtens ist oder nicht, da Kannleistung, wenn aus Kulanz dann bezahlt wird ist doch gut!!!!!

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    In den meisten Fällen wird Ihnen bei den Bewerbungskosten eine Pauschale von 5 Euro je schriftliche Bewerbung erstattet. Achtung, Sie müssen dafür natürlich Nachweise erbringen, eine Kopie der schriftlichen Bewerbung und wenn immer möglich eine Kopie der Absage oder der Reaktion des Arbeitgebers (Einladung zum Vorstellungsgespräch oder den “bitte warten” Brief).

    Wie kommst du darauf?

    Wie Larah vollkommen korrekt ausführte kocht da jedes JC sein eigenes Süppche, In einigen gibt es pauschal 5 EUR, in andere 3 oder nur die tatsächlichen Kosten, anderen reichen als Nachweise Kopien deiner Anschreiben, anderen eine einfachen listenmäßige Zusammenfassung, einige zahlen nur bei shriftlichen Bewerbungen, andere auch für Mail-Bewerbungen.

    Auf jeden Fall aber wird das Jobcenter-Bewerbungkosten zu tragen haben, wenn es schriftliche Bewerbungen fordert (und zwar im Zweifel auch deutlich über die 260 EUR hinaus), denn natürlich kannst du nicht verpflichtet werden, solche Kosten aus der Regelleisung zu tragen.

    Kommentar von elenore elenoreelenore

    Ob es unterschiedlich gehandhabt wird kann ich nicHt sagen, aber genau so wie o, g, wurde/wird es bei uns hier gehandhabt.... ruf das Jobcenter an und du wirst es genau wissen!!!!!!!!

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