Gegen Person A (Beklagte) wurde Klage wegen Unterlassung „beleidigender“ Äußerungen erhoben, die angeblich in einem Zeitraum zwischen August und Dezember ausgesprochen wurden. Diese angeblichen beleidigenden Äußerungen werden zwar konkret angegeben, aber nicht mit genauem Datum (Tag, Uhrzeit) belegt. Die genauen Umstände werden auch nicht dargelegt.
Person A hat die Vorwürfe bestritten. Das Gericht hat durch richterlichen Hinweis mitgeteilt, daß nicht der konkrete Tag maßgeblich sei, sondern unter welchen Umständen bzw. wo die Äußerungen gefallen seien. Person A hätte also überhaupt keine Chance, sich gegen die haltlosen Vorwürfe zu wehren, indem sie nachweist, daß sie z.B. nicht am Ort des Geschehens war.
Der Kläger hat nach dem richterlichen Hinweis doch noch genaue Daten genannt (Tag und Uhrzeit). Person A kann beweisen, daß sie zu den genannten Zeitpunkten nicht anwesend war, sie kann sogar entsprechende Bescheinigungen von amtlichen Personen vorlegen, daß sie sich in deren Räumlichkeiten befand.
Der Klägerin hat eine Zeugin genannt (seine Lebensgefährtin), welche die angeblichen Beleidigungen zu den vom Kläger genannten Zeitpunkten bestätigen kann.
Muß Person A die ihr vorliegenden Beweise im Schriftverkehr „preisgeben“, oder kann sie dies im Rahmen der Beweisaufnahme tun? Sie beabsichtigt konkret, die Zeugi
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