Bewaffneter Diebstahl .. was für strafen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also von Knast bist Du wahrscheinlich ziemlich weit weg. Und denen, die Dir Knast wünschen, wünsche ich das auch. Interessant wäre, ob die Anklage zum Jugendrichter oder Jugendschöffengericht geht. Bei Erwachsenen sind Verfahren vor dem Schöffengericht immer ein Fall der notwendigen Verteidigung, d.h. es muss ein Verteidiger beigeordnet werden. Im Jugendrecht ist das nicht ganz so eindeutig, es käme aber auf einen Versuch an. Besorge Dir also einen Beratungsschein beim AG, gehe zu einem Fachanwalt für Strafrecht uns lasse Dich beraten, ob eine Chance auf Beiordnung besteht. Viel Glück.

Also in dem brief den ich letztens bekommen hab steht drinn das ich 1 woche zeit hab gegen die hauptverhandlung einspruch einlegen kann und wenn ich noch keinen verteidiger habe sollte ich mir einen besorgen praktisch..

und was mich ein wenig irretiert das der brief erst nach ca 8 monaten kam..

Ganz im Ernst: Hier hätte allein schon aufgrund des erzieherischen Gedankens des Jugendstrafrechts schon längst eine freiheitsentziehende Sofortmaßnahme ergriffen werden müssen. Leider gibt es für so etwas - außer bei Untersuchungshaft - keine Rechtsgrundlage.

So hart eine Freiheitsstrafe auch sein mag, sie hat durchaus ihre Berechtigung. Gerade bei derartigen Straftaten. Schießlich war eine Waffe mit im Spiel.

da kennt sich aber einer gut aus!

Genau genommen heißt das "Diebstahl mit Waffen" (§244 StGB). Du kannst davon ausgehen, daß jetzt wohl ein Dauerarrest gegen Dich verhängt werden wird - sofern Du zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 warst. Ich würde mal auf 3-6 Wochen tippen. Grundsätzlich ist auch schon eine Jugendstrafe (minimum 6 Monate) denkbar, die dann zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Halte ich aber eher für unwahrscheinlich.

Das sehe ich ähnlich.

Wenn keine weiteren erschwerenden Umstände hinzukommen, könnte das in Tat hinkommen, allerdings sei mir an dieser Stelle die Bemerkung gestattet, das mir das in solchen Fällen dann doch immer ein wenig zu "preiswert" für den Täter ist !

@AllesKnower

Aber was willste machen, wenn vorher noch keine Zuchtmittel verhängt wurden? Der kluge Mensch macht in solchen Fällen nen §27 JGG draus ;-)

@skyfly71

Man müsste sich seitens des Gesetzgebers das Jugendstrafrecht einfach mal vornehmen und das weniger im Sinne einer populistischen Forderung nach härteren Strafen sondern einer allgemeinen Anpassung. Ich persönlich halte von kurzen Freiheitsentzügen gar nichts !

Ne kleine Tasche und die Zahnbürste wirst Du diesmal wohl richten müssen. Wahrscheinlich läuft auch noch Bewährung, oder?

Ein Strafmaß vorherzusagen ist nicht wirklich möglich. Da immer verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Des Weiteren gilt hier noch das Jugendstrafrecht und hier sind die Richter eher milde, allerdings bis bereits einmal wegen waffenbesitz bestraft wurden. Und jetzt fuehrst du wieder eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit. Mit 21 Jahren bekommst du eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ich glaub er gibt dir diesmal einen Warnschuss. 2 Jahre Bewährungsstrafe oder doch 6 Monate. Wenn du ein Problem mit Btm hast, suche dir hilfe. Kommt wahrscheinlich bei Richter nicht verkehrt an.

ich halte inzwischen meine füße still.. bin clean und alles aber das mit dem diebstahl mit waffe das war vor 8 monaten aber bei mir stand der antrag auf arrest ja schonmal aber ich habs zum glück geschafft mich rauszureden..

@phil183

dein Entschluss aufzuhören und das durchhalten bis jetzt, ist auf jeden Fall ein gutes Plus. Besser ist noch wenn Du damit ganz abgeschlossen hast und nicht nur die fuesse still haeltst ;). Daher gehe wieder regelmaessig zur Schule, suche Dir ein Hobby oder Verein und lebe dein Leben. Dann wird dich auch kein Richter in der Regel einsperren. Denn das will man ja mit der Strafe erreichen.

@Mirto74

ich bin bis jez immer regelmäßig zur schule.. schreibt gute noten mach grad meine mittlere reife.. also ich glaub eher weniger das ich ne haftstrafe bekomm aber da ich schon viel mist gebaut habe und der antrag auf arrest schon stand kann das leider passiern..

Dann bist Du ja an Vorbelastungen schon reichlich gesegnet.

http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html

Der oben genannte § ist keine Kleinigkeit mehr. Prognosen zur Stafzumessung kann man schlecht machen aber Du wirst sicher von der relativen Milde im Jugendrecht profitieren, wovon man halten kann was man will !