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Betriebsverfassungsgesetz - Aufgaben vom Betriebsrat

Frage von girlofmusic girlofmusic

Hilfe Leute, ich kenne mich da gar nicht aus und diese ewig langen Texte auf den ewig vielen Seiten im Netz bringen mich noch zur Verwirrung! Hilfe! Kann mir jemand sagen, für welche Betriebe das Betriebsverfassungsgesetz die Einrichtung von Betriebsräten vorsieht und welche Aufgabe ein Betriebsrat hat? Kennt jemand dazu Beispiele für die Tätigkeit von Betriebsräten an denen sich feststellen lässt, welche Bedeutung das Gesetz und der Betriebsrat haben, vor allem, wenn es um die Durchsetzung von Rechten einzelner Mitarbeiter geht?

Bitte um Hilfe!!! Ich suche schon so lane nach Informationen, aber ich finde vor allem keine Beispiele! Bin voll am verzweifeln... ://

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Antworten (3)

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Hier findest du einen kurzen Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates:

    http://www.ulmato.de/betriebsrat.asp

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    Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Ein BR kann ab 5 Mitarbeitern gegründet werden. Der BR muss bei Einstellungen und Entlassungen zustimmen, hat ein Mitspracherecht bei den Arbeitszeiten und ist auch sonst über alle personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren.

    Bei Erstwahlen hilft meistens die Gewerkschaft.

    Bei der Durchsetzung von Rechten einzelner Arbeitnehmer kann ein vorhandener BR grds. immer helfen.

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    Antwort von Familiengerd Familiengerd

    @ralosaviv

    Ich will nicht direkt auf die Frage antworten, weil Lenzing42 dazu einen ausreichenden Link-Hinweis gegeben hat und die Beantwortung einer solch allgemeinen Frage hier den Rahmen sprengen würde.

    Nur kurz zu einer Bemerkung von ralosaviv, die man aber sehr häufig liest und die einmal klargestellt werden sollte:

    Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung/Entlassung eines Arbeitnehmers zustimmt! Er kann nach bestimmten Gründen widersprechen, die Nichtäußerung innerhalb einer bestimmten Frist wird dann lediglich als Zustimmungserteilung angesehen.

    Ausdrücklich zustimmen muss der Betriebsrat nur bei der außerordentlicher Kündigung in besonderen Fällen, d.h. von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung.

    Kommentar von ralosaviv ralosavivralosaviv

    @Familiengerd. Nach § 102 BetrVG fällt es unter das Mitbestimmungsrecht des BR. Ob die Zustimmung in der Praxis durch Nichtäußerung oder durch Handstand erteilt wird, war nicht die Frage und spielt im Grunde für die Frage auch keine Rolle. Das Ausleben der einzelnen Paragrafen mit ihren Sondervorschriften (außerordentliche Kündigung z. B) und dem Auseinander Klamüsern von Informationsrecht und Mitbestimmungsrecht und Mitspracherecht hätte hier wohl auch insgesamt ein wenig zu weit geführt.

    Ich lasse mir immer wieder gerne noch was beibringen, aber diese Wortspielchen ändern an einer Tatsache nichts: Die Kündigung ist und bleibt zustimmungspflichtig.

    Kommentar von Familiengerd Familiengerd

    @ralosaviv

    Hallo, ich hatte auch nicht vor, eine spitzfindige Debatte zu führen, die auch noch an der ursprünglichen Frage vorbei führt. Aber die Auffassung ist einfach falsch: Es gibt - mit allen Konsequenzen - die Anhörungspflicht des Arbeitgebers und das Anhörungsrecht des Betriebsrates mit dem Recht, aus bestimmten Gründen Widerspruch zu formulieren. Eine Zustimmungspflicht des BR ist nach § 102 BetrVG nicht gegeben.

    Es macht den Sekretär unserer Gewerkschaft, mit der wir eng zusammen arbeiten, in berechtigter Weise auch immer "wild", wenn er Formulierungen wie "Zustimmungspflicht des BR zur Kündigung" hört, weil diese angebliche Pflicht nichts anderes bedeuten würde, als dass der Betriebsrat, der sich ja für die Belange der Arbeitnehmer einsetzen soll, mithilft beim "Feuern" eines Arbeitnehmers; das ist nämlich auch eine ideologische Frag und der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, dass er keine Zustimmungspflicht des BR zur ordentlichen Kündigung im Gesetz formuliert hat (wir reden hier nicht von Sonderfällen!)!!

    Mir ist schleierhaft, woher diese angebliche Zustimmungspflicht abgeleitet werden soll! Wenn ein Arbeitnehmer berechtigterweise ordentlich gekündigt werden soll (z.B. verhaltensbedingt, weil er ständig eklatant den Betriebsfrieden stört) und der BR ist deshalb nicht gegen die Kündigung, dann nimmt er eben innerhalb der Frist keine Stellung und der Arbeitgeber kann kündigen; aber der Arbeitgeber ist nicht darauf angewiesen, dass der BR seine Zustimmung erteilt!!

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