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Betriebskostennachzahlung von 30% nach 1,5 Jahren zuläsig?

Frage von Ahnungslos1 Ahnungslos1

Hallo, ich bin Mitte April 2007 umgezogen. Heuteflattert mir eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung von Juli 2007 (also nichtmal 3 Monate nach meinem Einzug) bis Februar 2008 ins Haus, laut der ich umgerechnet 30% der Nebenkosten nachzahlen soll. Für Betriebskosten wurde in meinem Vertrag kein Umlageschlüssel festgelegt, jetzt wurde der Heizverbrauch 30/70 angesetzt, womit ich fast 70 Heizkosten des Vebrauches anteilig bezahle, mein Verbrauch aber nichtmal 1 € beträgt, zusätzlich natürlich noch die Wartungskosten etc. Zwar bekomme ich durch den geringen Heizverbrauch noch etwas zurückgezahlt, aber natürlich macht mir die Betriebskostenabrechnug Sorgen, denn die werden ja nach Februar 2008 nicht wiede rgesunken sein. Ist eine Nachzahlung für einen zeitraum so kurz nach EInzug überhaupt erlaubt und gilt da nicht auch eine Frist von 1 Jahr für Zahlungsforderungen? Würde mich über schnelle Antworten freuen, da ich ggf. Widerspruch einlegen möchte und dafür die Frist bald abläuft. Vielen Dank!!!

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Antworten (4)

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    Antwort von Mismid Mismid

    Wenn der Abrechnungszeitraum 1.März 2007-31.02.2008 lautet, dann ist diese Abrechnung verjährt. Da diese dann bis spätestens 31.02.09 zugegangen sein müßte. Wenn der Abrechnungszeiraum 1.1.-31.12. lautet, dann hätte man nur 1.1.08-31.12.08 abrechnen dürfen. Alles davor ist verjährt. Natürlich darf eine Aberrechnung jederzeit erstellt werden, egal wann man einzieht. Es gibt auch kein Limit bei der Nachzahlung. Du müßtest auch 1000% nachzahlen, wenn es denn angefallen wäre. Alleine wenn vorhersehbar war, daß die Nebenkostenabrechnung viel höher ausfallen wird, hätte diese korrekt ausfallen müssen und der Vermieter wäre dann darauf sitzengeblieben, wenn er absichtlich die Vorauszahlung zu niedrig angesetzt hätte. 30/70 entspricht der gesetzlichen Regelung. Sei doch froh wenn 70% nach Verbrauch abgrechnet wird und du wenig verbrauchst.

    Kommentar von Ahnungslos1 Ahnungslos1

    Danke für Eure Antworten! Ich hatte auch schon diverse Paragraphen zwecks der Verjährung gefunden, war aber nicht sicher, wie das bei einer Gegenrechnung mit den Heizkosten ist. Dazu kommt noch, dass mir beim Einzug gesagt wurde, es würde mit Fernwärme geheizt, dass ich jetzt knapp 100€ für Heizöl und dessen Bereitstellung bezahlen muss wurmt mich da natürlich schon, zumal auch im Mietvertrag kein Abrechnungsschlüssel festgelegt wurde, also knapp 70€ nur durch die Festlegung von 30/70% entstanden sind, von der ich nichts wusste.Ich möchte natürlich das gute Verhältnis zu den Vermietern nicht belasten, aber bei Geld hört die Freundschaft ja bekanntlich auf, vor allem dann, wenn es nicht so locker sitzt und man über solche Dinge gar nicht informiert wurde...

    Muss ich da jetzt Widerspruch einlegen? Ich bekomme ja noch einen geringen Anteil wegen der zuviel gezahlten Heizkosten zurückerstattet, aber beide Abrechunungen wurden gegengerechnet und befinden sich auf dem selben Abrechnungsbogen, den ich für die Rückzahlung der Heizkosten unterschreiben müsste(und damit mein Einverständnis für die Betriebskostennachzahlung geben würde), oder kann ich die Rückzahlung auch so einfordern?

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    eine Betriebskostenabrechnung muß man nie unterschreiben. Wenn du nicht mit einverstanden bist mußt du ihr aber widersprechen. Es ist gesetzlich so vorgeschrieben, daß mindestens 30% nicht nach Verbrauch sondern nach Wohnfläche berechnet werden. Erstens ist dies wegen der geringen Zuverlässigkeit der Ableseeinrichtungen und zweitens, da andere ja für die Leute mitheizen die wenig heizen

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    Antwort von Ahnungslos1 Ahnungslos1

    Danke für Eure Antworten! Ich hatte auch schon diverse Paragraphen zwecks der Verjährung gefunden, war aber nicht sicher, wie das bei einer Gegenrechnung mit den Heizkosten ist. Dazu kommt noch, dass mir beim Einzug gesagt wurde, es würde mit Fernwärme geheizt, dass ich jetzt knapp 100€ für Heizöl und dessen Bereitstellung bezahlen muss wurmt mich da natürlich schon, zumal auch im Mietvertrag kein Abrechnungsschlüssel festgelegt wurde, also knapp 70€ nur durch die Festlegung von 30/70% entstanden sind, von der ich nichts wusste.Ich möchte natürlich das gute Verhältnis zu den Vermietern nicht belasten, aber bei Geld hört die Freundschaft ja bekanntlich auf, vor allem dann, wenn es nicht so locker sitzt und man über solche Dinge gar nicht informiert wurde...

    Muss ich da jetzt Widerspruch einlegen? Ich bekomme ja noch einen geringen Anteil wegen der zuviel gezahlten Heizkosten zurückerstattet, aber beide Abrechunungen wurden gegengerechnet und befinden sich auf dem selben Abrechnungsbogen, den ich für die Rückzahlung der Heizkosten unterschreiben müsste(und damit mein Einverständnis für die Betriebskostennachzahlung geben würde), oder kann ich die Rückzahlung auch so einfordern?

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    Antwort von wolfgang1956 wolfgang1956

    Also einen Verbrauch an Heizkosten unter 1€ hätte ich auch gerne.

    Die Nachzahlung ist natürlich fristgerecht, sofern die Werte stimmen!

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    Antwort von Reisefreunde Reisefreunde

    dein Vermieter kann bis zu 3 jahren sich mit der Abrechnung Zeit lassen dann mußt auch noch zahlen nur wenn er diese Frist versäumt geht er leer aus

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    das ist absolut falsch! Die Abrechnung muß spätestens 1 Jahr nach Abrechnungszeitraum zugegangen sein, sonst hat der Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlungen

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