1

Betriebskostenabrechnung1

Frage von janlde janlde

Hallo liebe Member,

ich habe eine kurze Frage zur Betriebskostenabrechnung. Mein ehemaliger Vermieter hat mir eine Betriebskostenabrechnung zugesandt, die lediglich aus einer ausgedruckten Exeltabelle bestand. Darin waren alle Posten nach Wohnfläche abgerechnet. Also auch Wasser und Heizung. Außerdem war kein Posten Warmwasser zu finden. Also gehe ich davon aus, dass die Warmwasserbereitung über die Heizung mit abgerechnet wurde.

Die Frage ist jetzt, ob ein derartiger Abrechnungsmodus im begründeten Einzelfall möglich ist und wenn ja, welche die Rahmenbedingungen sind, denn Grundsätzlich geht das ja eigentlich gar nicht.

Ich freu mich auf Antworten.

Viele Grüße,

janlde

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (8)

  • 2
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von XtraDry XtraDry

    Grundsätzlich ist die Abrechnung nach Wohnfläche der gesetzlich vorgegebene Schlüssel, falls nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Auch für die Heizung ist dies in bestimmten Fällen rechtens...

    Allerdings liest sich das so, als ob die gesamte Abrechnung formal falsch und somit unwirksam wäre...

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Das denke ich auch, Widerspruch habe ich auch schon eingelegt. Aber wir hatten definiv eine Ablesung der Röhrchen, der Ableser war immer da. Im übrigen würde ich mir das mit der Heizung auch gerade noch gefallen lassen. Aber Wasser nach Wohnfläche? Wofür habe ich denn dann Zähler?

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Es kann aber z.B. sein, dass bei den anderen Parteien eine Ablesung nicht möglich war. Es muss eine Mindestdatenmenge vorhanden sein (mindestens 75 % der Gesamtwohnfläche), damit nach Verbrauch abgerechnet werden darf, das gilt sowohl für Heizung als auch für Warmwasser (§ 9a Abs. 2 HeizKV). Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird, kann der Mieter verlangen, dass die entsprechenden Kosten um 15 % reduziert werden (§ 12 Abs. 1 HeizKV)...

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Ah, Prima. Das ist gut zu wissen. Danke :) Aber was ist mit dem (Kalt- und Ab-)Wasser, dafür sind doch die Daten der anderen Mieter gar nicht notwendig.

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Danke sehr! Für Antwort & Diskussion hilfreichste Antwort.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Danke, gern geschehen...

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Kalt- und Abwasser werden gem § 556a BGB nach Wohnfläche abgerechnet, sofern im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist...

  • 1
    Antwort von jockl jockl

    Ok, ist Nachzahlung oder gar erhebliche Nachzahlung verlangt ? Wenn "Nein" dann wäre der Fall für mich erledigt. Sollte Erstattung fällig sein und diese geringer als ggf. reall zu erwartet war, ausfallen, oder die Nachzahlung unzumutbar hoch sein, dann würde ich strategisch vorgehen.

    Ich würde die Abrechnug, bzw. deren Anerkennung mit der Begründig dass diese ohne Belege bzw ohne Belegeinsicht nicht nachvollziehbar ist. Diese so und "ohne" nicht anerkannt wird. Damit liegt der "Ball im Garten" des VM und das im Vorfeld ohne dass "ich" mich auf §§ einlassen muss. Gleichzeit würde ich den VM schriftlich ggf. per E+R wissen lassen, dass sollte auch dann die Abrechnung noch nicht nachvollziehbbar sein , ich mir vorbehalte die Abrechnung fachmännisch überprüfen zu lassen.

    Wichtig aber ist, dass sofern berechtigt, grundsätzliche Zahlungsbereitschaft besteht. Das sollte in der Mitteilung besonders erwähnt sein.

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Ok, danke erstmal. Aber der Widerspruch ist doch unabhängig davon, ob und wieviel gezahlt werden soll. Selbst bei einer Rückzahlung wäre es ja möglich, dass ich z.B. 200 € weniger bekomme als mir zustehen würden.

    Kommentar von jockl jockljockl

    Indirekt wollte ich andeuten dass man zunächst abwägen sollte ob sich der "Zinober" lohnt bzw. Aufwand und Ertrag zumutbar ist. Bei 200 € weniger oder zuviel würde ich wie beschrieben vorgehen bzw. handeln.

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Das Problem ist ja das ich nicht weiß um was es geht, weil aus dem Wurstblatt quasi nichts hervorgeht. Aber Danke.

  • 1
    Antwort von jamyskis jamyskis

    In Prinzip hast du das Recht, sämtliche Belege, die mit der Zusammenstellung der Nebenkosten in Verbindung stehen, einzusehen.

    Falls dir also die Abrechnung, die dein Vermieter dir überreicht hat, nicht ausführlich genug ist, kannst du um eine Erklärung bzw. Abrechnung mit mehr Detail bitten.

    Falls er deine Bitte nicht folgeleistet, darfst du auch auf seinem Betriebsgelände auch die Originalbelege einsehen. Wohl gemerkt: Er unterliegt keine Verpflichtung, dir Kopien der Originalbelege zukommen zu lassen.

  • 1
    Antwort von iris66 iris66

    lass die Abrechnung vom Mieterschutzbund überprüfen

  • 1
    Antwort von angy2001 angy2001

    Was steht zu Betriebskosten in deinem Mietvertrag? Wie groß ist das Haus (also wieviele Wohnungen)? Wie sahen die Abrechnungen vorher aus? Gab es keine Messgeräte in der Wohnung für die Heizung und das Wasser? Was für eine Heizungsanlage ist das in der Wohnung?

    Kommentar von janlde janldejanlde

    -Mietvertrag: muss ich gucken

    -16 WE (ca 1200m²)

    -vorher: Abrechnung der Kosten durch ISTA

    -Messgeräte waren da und sind auch abgelesen worden

    -zentrale Gasheizung

    allerdings hat in der Vermieter gewechselt

    Kommentar von angy2001 angy2001angy2001

    Der Wechsel des Vermieters begründet keine Veränderung in der Abrechnung. Will er den Abrechnungsmodus für das ganze Haus ändern, muss er das vorher ankündigen. Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ist eine Abrechnung nach Verbrauch außerdem vorgeschrieben. Er hat es sich zu leicht gemacht. Das gilt ebenso beim Wasserverbrauch, wenn bei euch Uhren installiert sind.

    Kann auch sein, er hat die Excel-Tabelle erstmal gemacht, damit er fristwahrend eine Abrechnung vorweisen kann. Damit meine ich, die 12 Monate nach Abrechnungszeitraum sind bald um, wenn das Abrechnungsjahr 01.01.- 31.12.10 ist.

    Wiederspreche der Abrechnung also schriftlich und suche das Gespräch mit dem Vermieter.

    Kommentar von janlde janldejanlde

    Ah, dass kann sein, die Abrechnung ist für 2010. Danke.

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    Wie XtraDry korrekt schreibt, ist die Abrechnung formal unwirksam. Daraus resultiert, sie gilt als nicht erfolgt. Eine neue müsste innert der Abrechnungsfrist (bis 31.12.11 wenn das Kalenderjahr der Abrechnungszeitraum ist, wovon man hier ausgehen kann) erfolgen. Du hast nach Erhalt der Abrechnung zunächst 30 Tage Zeit, die Abrechnung zu prüfen, dann wäre die Nachzahlung rein theoretrisch fällig. In diesem Fall ist sie aber unwirksam, so dass diese Frist ohne Bedeutung ist. Trotzdem lege etwa um den 20.12. Einspruch ein mit der Begründung dass sie aus formalen Gründen unwirksam sei. Eine neue Abr. wird dann wohl erst in 012 kommen, aber dann zu spät, um Nachforderungen noch geltend machen zu können. Auf eine evtl. Gutschrift hättest du aber weiter Anspruch. Auch auf die Abrechnung hast du Anspruch. Im Übrigen gilt ausschließlich was mietvertraglich vereinbart wurde, insbes. was und wie abzurechnen ist (Arten und Schlüssel).

  • 0
    Antwort von hell11 hell11

    Eine Betriebskostenabrechnung nach qm ist gesetzl. zulässig, die Verbrauchskosten nach Personen und die andern Kosten nach qm wäre gerechter

  • 0
    Antwort von JaeyScor JaeyScor

    Hast du denn einen begründeten Einzelfall? Denn man kann sagen, es ist alles rechtens, wenn der andere das unterschreibt oder bewilligt !

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.