Darf der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung von 2010, Wasserkosten von Juni 2009 - Juni 2011 mit aufstellen, da wir dadurch eine Nachzahlung haben. Die Betreibskostenabrechnung von 2010 wurde uns jetzt (September 2011) zugestellt. Oder müssen wir aus dem Jahre 2009, die Wasserkosten, dann nicht bezahlen? Und darf er schon jetzt (Jan.-Juni 2011) uns die Wasserkosten für dies Jahr (2011) mit auf die Betriebskosten setzen? Gibt es darüber ein Gerichtsurteil? Welches (ob erlaubt oder verboten)? Ganz lieben Dank für die Hilfe.
Betriebskostenabrechnung von 2011 enthält Wasserkosten von Juni 2009 - Juni 2011 ???
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johnnymcmuffjohnnymcmuff
Die Betriebskostenabrechnung von 2009 ist verjährt.Außer bei untenstehender Ausnahme:
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten.(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.
b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
BGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3
Ausnahme:
BGH, 27.07.2011 - VIII ZR 316/10 § 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen.
BGB § 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
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XtraDryXtraDry
Es kommt auf den Zeitpunkt der Zahlung der jeweiligen Kosten an, das sog. "Zu- und Abflussprinzip". Die Nebenkosten für den vergangenen Zeitraum 2011 darf er nicht nachträglich erhöhen...
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guterwolfguterwolf
Dein Vermieter hat anscheinend den Abrechnungszeitraum 1.6.-31.5.
1.6.2009 - 31.5.2010 - letzte Frist wäre der 31.5.2011 1.6.2010 - 31.5. 2011 - letzte Frist wäre der 31.5.2012
Mehr als 12 Monate darf er nicht abrechnen.
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